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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.05.2010 – 8 Sa 608/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0519.8SA608.09.0A

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.9.2009 - 2 Ca 556/09 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.989,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt.

2

Die Beklagte war bei dem Kläger in der Zeit vom 01.09.2007 - 31.12.2008 als MTRA-Teilzeitkraft beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 12.07.2007 hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:

3

"…wird folgender Teilzeit-Arbeitsvertrag auf Basis einer 400 Euro Beschäftigung geschlossen.

4

§ 1 Inhalt und Beginn des Teilzeit-Arbeitsverhältnisses

5

Tätigkeitsbereich

6

Der Arbeitnehmer wird als MTRA-Teilzeitkraft eingestellt. Der Mitarbeiter hat auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen, wie z.B. die Unterstützung bei Veranstaltungen seitens des Arbeitgebers.

7

Beginn des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses

8

Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis beginnt am 01.09.2007. Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.

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Arbeitszeit

10

Die Arbeitszeit wird kurzfristig entsprechend dem tatsächlichen Bedarf vereinbart.

11

Der Arbeitnehmer führt einen tagesaktuellen Stundennachweis, welche jeden Monat dem Arbeitgeber unaufgefordert zu übergeben ist.

12

§ 2 Vergütung

13

Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt von brutto EURO 13,- pro 1 Stunde Arbeit. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte zur Verfügung zu stellen, damit die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung vermerkt werden kann.

14

…"

15

..."§ 7 Schlussbestimmungen

16

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag müssen beidseitig innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Änderungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

17

…"

18

Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine Kündigung des Klägers vom 27.10.2008 zum 31.12.2008 beendet.

19

Für September 2007 bis einschließlich März 2008 zahlt der Kläger der Beklagten monatlich jeweils 351,00 Euro für jeweils 27 Stunden à 13,00 Euro, insgesamt 2.457,00 Euro. Tatsächlich arbeitete die Beklagte während dieses Zeitraums jedoch nur insgesamt 17 Stunden, nämlich 7 Stunden im September 2007 und 10 Stunden im Oktober 2007. Im April und Mai 2008 erbrachte die Beklagte keinerlei Arbeitsleistung. Im Juni 2008 arbeitete sie 6,5 Stunden, im Juli 2008 5,5 Stunden, im September 2008 3 Stunden und im November 2008 noch 4 Stunden. Für die Zeit nach März 2008 zahlte der Kläger an die Beklagte keine Arbeitsvergütung mehr.

20

Mit seiner am 01.04.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der ausgezahlten Arbeitsvergütung für die ersten sieben Monate abzüglich des Arbeitsentgelts für die während dieses Zeitraums geleisteten 17 Stunden sowie abzüglich des Arbeitsentgelts für die im Zeitraum Juni 2008 bis November 2008 von der Beklagten erbrachten weiteren 19 Arbeitsstunden.

21

Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, bei Abschluss des Arbeitsvertrages sei man übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Anzahl der von der Beklagten monatlich zu erbringenden Arbeitsstunden Schwankungen unterliege. Um die Abrechnung zu vereinfachen, habe man vorläufig monatlich 27 Arbeitsstunden zu Grunde gelegt und daher jeweils 351,00 Euro an die Klägerin ausbezahlt. Etwaige Mehr- oder Minderstunden hätten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeglichen werden sollen. Dies sei bei Einstellung der Beklagten so besprochen worden. Im April 2008 habe er mit der Beklagten vereinbart, dass sie nunmehr zunächst keine Arbeitsvergütung mehr ausbezahlt erhalte, die aufgelaufenen Minusstunden jedoch abarbeiten solle. Im August 2008 sei es zu einem weiteren Gespräch gekommen, in welchem man sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende geeinigt habe. Bis dahin hätte die Beklagte die aufgelaufenen Minusstunden noch abarbeiten sollen. Die Beklagte habe in dem betreffenden Gespräch jedoch selbst vorgeschlagen, dass sie die zu viel ausgezahlte Arbeitsvergütung zurückerstatten werde. Er - der Kläger - habe daraufhin geäußert, dass es ihm lieber sei, wenn die Beklagte die betreffenden Arbeitsstunden noch bis Dezember 2008 abarbeite. Hiermit sei die Beklagte einverstanden gewesen und habe von sich aus vorgeschlagen, für diejenigen Minusstunden, die sie nicht mehr abarbeiten könne, die gezahlte Arbeitsvergütung zurückzuzahlen. Diesem Vorschlag habe er zugestimmt.

22

Der Kläger hat beantragt,

23

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.998,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

24

Die Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, bei Abschluss des Arbeitsvertrages sei der Kläger davon ausgegangen, dass sie monatlich ca. 25 Stunden arbeiten solle. Sie habe immer wieder vergeblich ihre Arbeitsleistung angeboten. Aus heutiger Sicht wisse sie, dass das Personal des Klägers die Anweisung gehabt habe, sie nicht oder kaum noch einzusetzen. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers nach § 7 des Arbeitsvertrages verfallen.

27

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 7 dieses Urteils (= Bl. 76 - 79 d.A.) verwiesen.

28

Gegen das ihm am 21.09.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.10.2009 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2009 begründet.

29

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB verneint. Insbesondere habe das Arbeitsgericht verkannt, dass nach dem Inhalt der vertraglich getroffenen Abreden ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden sei und die Beklagte dementsprechend verpflichtet gewesen sei, etwaige Minusstunden innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nachzuarbeiten. Bei den Überzahlungen habe es sich daher um Vorschüsse gehandelt.

30

Der Kläger beantragt,

31

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.998,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2009 zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 22.12.2009 (Bl. 117 - 123 d.A.) auf die Bezug genommen wird.

35

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 74 - 76 d.A.) sowie auf den von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

36

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben, gemäß Beschluss vom 24.02.2010 (Bl. 132 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2010 (Bl. 144 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

37

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat zu einem ganz überwiegenden Teil Erfolg.

II.

38

Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.989,00 Euro.

39

Dabei kann offen bleiben, wie die vertraglich getroffenen Abreden der Parteien bezüglich der von der Beklagten zu erbringenden Arbeitszeit sowie die Handhabung des Klägers, der Beklagten für die ersten 7 Monate des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden jeweils ein Arbeitsentgelt in Höhe von 351,00 Euro zu zahlen, rechtlich zu qualifizieren sind. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls gemäß §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB, aus einer zwischen den Parteien im August 2008 getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung ist die Beklagte verpflichtet, die für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch verbliebenen, d.h. nicht abgearbeiteten Minusstunden erhaltene Arbeitsvergütung an den Kläger zurückzuzahlen.

40

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Parteien im August 2008 vereinbart haben, dass die Beklagte die erhaltene Arbeitsvergütung für diejenigen Arbeitsstunden, die sie tatsächlich nicht erbracht hat und die sie nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abarbeiten kann, an den Kläger zurückzuzahlen hat. Die Zeugin A. hat bei ihrer Vernehmung widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, dass zwischen den Parteien im August 2008 eine Abrede mit diesem Inhalt zustande gekommen ist. Die Zeugin hat den Ablauf des betreffenden Gesprächs zwischen den Parteien geschildert und dabei insbesondere die Behauptung des Klägers bestätigt, wonach die Beklagte selbst den Vorschlag gemacht habe, dass sie für den Fall, dass sie die Minusstunden nicht vollständig abarbeiten könne, den entsprechenden Betrag zurückzahlen werde. Ebenso hat die Zeugin ausgesagt, dass sich der Kläger mit diesem Vorschlag letztlich einverstanden erklärt hat.

41

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Richtigkeit ihrer Aussage, nicht auch zuletzt unter Berücksichtigung des bei der Beweisaufnahme gewonnenen persönlichen Eindrucks, keinerlei Zweifel. Auch die im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin durchgeführte Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO, im Rahmen derer sowohl der Kläger als auch die Beklagte ihren schriftsätzlichen Sachvortrag wiederholt haben, erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin A. nicht der Wahrheit entspricht.

42

Hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der zwischen den Parteien im August 2008 getroffenen vertraglichen Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Die aus der betreffenden Abrede resultierende Forderung ist auch nicht nach § 7 des Arbeitsvertrages verfallen, da sie erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Ablauf des 31.12.2008 fällig wurde und der Kläger den Anspruch mit Schreiben vom 16.01.2009 (Bl. 24 d.A.) und vom 27.01.2009 (Bl. 6 d.A.) geltend gemacht hat.

43

Der Rückzahlungsanspruch des Klägers beläuft sich rechnerisch, wie auch der Kläger selbst in seiner Klageschrift (dort Seite 5 = Bl. 5 d.A.) ausgeführt hat, auf 1.989,00 Euro. Soweit der Kläger darüber hinaus - wohl infolge eines Zahlendrehers - weitere 9,00 Euro, d.h. einen Gesamtbetrag von 1.998,00 Euro eingeklagt hat, erweist sich die Klage als unbegründet.

44

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

45

Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ganz überwiegend stattzugeben.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

47

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.