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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.05.2010 – 10 Sa 777/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0520.10SA777.09.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.10.2009, Az.: 1 Ca 1049/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers vom Bezirk B-Stadt in den Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt.

2

Der Kläger (geb. am … 1953, verheiratet) ist seit dem 05.06.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Er wurde im Laufe der Jahre in verschiedenen Bezirken (bis September 1990: U-Stadt, bis Januar 1997: T-Stadt, bis Mai 2001: S-Stadt, bis Februar 2003: R-Stadt) eingesetzt. Seit dem 24.02.2003 wird er im Bezirk B-Stadt beschäftigt. Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.11./ 10.12.1996 (Bl. 8 d. A.) haben die Parteien - soweit vorliegend von Interesse - vereinbart:

3

„§ 1

a.) …

b) Die … C. ist berechtigt, Herrn A. entsprechend seinen Fähigkeiten oder falls es organisatorische Gründe verlangen, auch mit anderen Arbeiten zu beschäftigen und/ oder an einen anderen Ort zu versetzen. Versetzungen erfolgen dabei unter Beachtung der allgemeinen Zumutbarkeit.

§ 2

Für das Beschäftigungsverhältnis geltend die Allgemeinen Arbeitsbedingungen der … C. in ihrer jeweiligen Fassung, die Bestandteil dieses Anstellungsvertrages sind. …“

4

Die Gesamtbetriebsvereinbarung „Allgemeine Arbeitsbedingungen“ lautet auszugsweise wie folgt:

5

„ § 3 Versetzungen

Die C. ist berechtigt, den Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin entsprechend seinen/ihren Fähigkeiten oder falls es organisatorische Gründe verlangen, auch mit anderen Arbeiten zu beschäftigen oder an einen anderen Ort zu versetzen. Versetzungen erfolgen unter Beachtung der allgemeinen Zumutbarkeit.

…“

6

Der Kläger erlitt im Mai 2002 einen Bandscheibenvorfall im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, der im Juni 2002 operativ behandelt worden ist. Die Beklagte stellt ihm einen Firmenwagen (Opel Omega Kombi) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Wagen ist wegen des Bandscheibenvorfalls mit einem Recaro-Ergomed-Spezialsitz ausgestattet worden. Seit dem Jahr 2004 hatte der Kläger folgende krankheitsbedingten Fehlzeiten: 2004: keine, 2005: 6 Tage, 2006: 19 Tage, 2007: keine, 2008: 12 Tage.

7

Am 24.11.2006 vereinbarten die Parteien die Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 30.11.2015 im Blockmodell. Der vorformulierte Altersteilzeitvertrag (Bl. 9 d. A.), den die Beklagte mit ca. 350 Arbeitnehmern abgeschlossen hatte, lautet auszugsweise wie folgt:

8

„§ 1

Beginn und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Anstellungsvertrages aus betriebsbedingten Gründen und auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt.

….

§ 2

Tätigkeit, Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit

Herr A. wird bei Beginn der Altersteilzeitarbeit als Gewerkschaftssekretär im Bezirk B-Stadt beschäftigt.

Die C. behält sich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb der Organisation eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen.

…“

9

Die Alterteilzeitvergütung des Klägers beträgt monatlich € 3.450,00.

10

Nach vorausgegangenem Schriftwechsel versetzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.04.2009 (Bl. 16 d. A.) mit Wirkung ab 01.06.2009 als Gewerkschaftssekretär in den Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt.

11

Die Stelle in W-Stadt ist am 18.12.2008 nach dem Wechsel eines Gewerkschaftssekretärs in einen anderen Bezirk vakant geworden. Sie wurde seit Februar 2009 mit dem Gewerkschaftssekretär Q. P. (geb. am … 1975, beschäftigt seit 01.07.2006) kommissarisch besetzt. Herr P. ist inzwischen zum 30.04.2010 bei der Beklagten ausgeschieden.

12

Die einfache Entfernung vom Wohnort des Klägers an der südlichen N-Straße beträgt nach B-Stadt 61,6 Kilometer, nach W-Stadt 41,7 Kilometer. Der Kläger war vom 27.05.2009 bis zum 31.01.2010 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 04.06.2009 bis zum 19.08.2009 fuhr er mit dem Firmenwagen ca. 5.077 Kilometer privat.

13

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen 22.10.2009 (dort Seite 2-7 = Bl. 133- 138 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

festzustellen dass die mit Schreiben der Beklagten vom 24.04.2009 angeordnete Versetzung des Klägers ab 01.06.2009 als Gewerkschaftssekretär im Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt, unwirksam ist,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn auch über den 01.06.2009 hinaus zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Gewerkschaftssekretär im Bezirk B-Stadt weiterzubeschäftigen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 22.10.2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzung des Klägers sei vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Die Beklagte sei gemäß § 2 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrages vom 24.11.2006 berechtigt, den Kläger von B-Stadt nach W-Stadt zu versetzen. Eine Festlegung, wonach der Kläger nicht nur "bei Beginn", sondern während der gesamten Dauer des Altersteilzeitverhältnisses ausschließlich im Bezirk B-Stadt eingesetzt werden sollte, sei der Vertragsklausel nicht zu entnehmen. § 2 Ziffer 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrages sei wirksam, insbesondere handele es sich nicht um eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

20

Die Versetzung entspreche billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO. Im Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt, habe ein Bedarf für einen erfahrenen Gewerkschaftssekretär bestanden. Es sei irrelevant, dass die Stelle vorübergehend mit dem Gewerkschaftssekretär P. besetzt worden sei, der gern in W-Stadt gearbeitet habe. Es obliege allein dem Arbeitgeber, darüber zu befinden, ob er einen jungen, möglicherweise unerfahrenen oder aber einen älteren, erfahrenen Gewerkschaftssekretär mit einer bestimmten Aufgabe betraue. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger von seinem Wohnort in das Büro W-Stadt nur unwesentlich länger als nach B-Stadt fahre. Es könne dahinstehen, ob der Fahraufwand für den Kläger zu den einzelnen Betrieben, die er vom Außenbüro W-Stadt zu betreuen habe, höher sei als der bisherige in B-Stadt. Die Beklagte habe dem Kläger einen Firmenwagen mit einem Spezialsitz zur Verfügung gestellt. Die gesundheitlichen Belastungen für den Kläger treten sowohl bei einer Tätigkeit in B-Stadt als auch in W-Stadt auf. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 8 bis 13 des Urteils (= Bl. 139-144 d.A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger, dem das Urteil am 09.12.2009 zugestellt worden ist, hat am 29.12.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 01.03.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 26.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

22

Er macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, die Versetzung sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Das Arbeitsgericht habe den Altersteilzeitvertrag fehlerhaft ausgelegt. Der Altersteilzeitvertrag sei keine ausreichende Grundlage für die streitgegenständliche Versetzung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass darin - im Gegensatz zum Arbeitsvertrag vom 15.11./10.12.1996 - keine örtliche Versetzungsregelung mehr enthalten sei. Dies schließe die Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Bezirk aus. Die Formulierung „innerhalb der Organisation“ könne sich nur auf den Bezirk B-Stadt beziehen. Die Beklagte sei an den vereinbarten Einsatzbereich im Bezirk B-Stadt gebunden. Ihr sei nicht gestattet, ihn einseitig in das Außenbüro W-Stadt zu versetzen. Eine örtliche Versetzung sei für die Dauer der Aktivphase der Altersteilzeit nicht mehr möglich.

23

Die Versetzungsklausel in § 2 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrages halte einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Klausel sei hinsichtlich der Versetzungsmöglichkeit „an einen anderen Ort“ außerhalb des Bezirks B-Stadt weder klar noch verständlich.

24

Die Versetzung entspreche jedenfalls nicht billigem Ermessen. Sein Beschäftigungsbedarf in B-Stadt sei nicht entfallen. Die Stelle in W-Stadt sei nicht dringend zu besetzen gewesen. Q. P. hätte die Stelle in W-Stadt gern auf Dauer übernommen. Er habe den Bezirk W-Stadt mit größtem Engagement und zur vollsten Zufriedenheit betreut.

25

Die Beklagte habe seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Der mit einer Tätigkeit im Büro W-Stadt verbundene erheblich höhere Fahraufwand sei ihm nicht zuzumuten. Er sei täglich (reine Fahrzeit) zwischen 2 und 4,5 Stunden kreuz und quer durch den M. Wald unterwegs. Er habe allein 23 Betriebs zu betreuen (vorher 8), 19 Ortsgruppen, deren Termine erst und nur nach Feierabend stattfänden (vorher keine), 9 Vertrauensleutegremien, die ebenfalls erst nach Feierabend tagten (vorher keine), 3 L. Bereiche in W-Stadt, K.Stadt und J-Stadt als Mitglied im sog. Regionalvorstand (vorher keine). Er sei in zwei Vorständen der Agentur für Arbeit in W-Stadt und K.Stadt (vorher keine) und für 9 Flächen- und Haustarifbereiche (vorher keine) verantwortlich. Die Fahrtzeiten verlängerten sich im Verhältnis zum Einsatzort B-Stadt auf das drei- bis vierfache pro Tag, da meist nur Land- und Kreisstraßen befahren werden könnten. Das Betreuungsgebiet erstrecke sich über 6.000 Quadratkilometer. Er werde im Jahresdurchschnitt 60.000 Kilometer im Fahrzeug unterwegs sein müssen. Dieser Fahraufwand sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach dem Bandscheibenvorfall im Frühjahr 2002 und sonstiger Verschleißerscheinungen im LWS-Bereich nicht zumutbar.

26

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.02.2010 (Bl. 177-189 d.A.) und vom 17.05.2010 (Bl. 243-250 d.A.) Bezug genommen.

27

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

28

das Urteil des Arbeitgerichts Ludwigshafen vom 22.10.2009, Az.: 1 Ca 1049/09, abzuändern und

29

festzustellen dass die mit Schreiben der Beklagten vom 24.04.2009 angeordnete Versetzung des Klägers als Gewerkschaftssekretär im Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt, unwirksam ist und

30

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Gewerkschaftssekretär im Bezirk B-Stadt weiterzubeschäftigen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 04.05.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 220-225 d. A.)

34

Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.05.2010 (Bl. 253-256 d. A.). Der Kläger hat im Termin ein ärztliches Attest seines Hausarztes, eines Internisten, vom 11.05.2010 (Bl. 258 d. A.) vorgelegt. Außerdem legte er einen Arztbrief eines Orthopäden an seinen Hausarzt vom 18.05.2010 (Bl. 259 d. A.) vor.

Entscheidungsgründe

I.

35

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

36

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die von der Beklagten mit Wirkung ab 01.06.2009 ausgesprochene Versetzung des Klägers vom Bezirk B-Stadt in den Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt, ist vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und damit wirksam. Die Berufungskammer folgt zunächst der ausführlichen und zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:

37

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Versetzung des Klägers an einen anderen Arbeitsort nicht durch den Altersteilzeitvertrag vom 24.11.2006 ausgeschlossen ist.

38

Das Direktionsrecht der Beklagten zur Änderung des Arbeitsortes folgt aus § 106 Satz 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

39

Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Parteien im Altersteilzeitvertrag vom 24.11.2006 seinen Arbeitsort in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nicht auf B-Stadt festgelegt. Das ergibt die Auslegung des Altersteilzeitvertrages. In § 2 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrages ist festgelegt, dass der Kläger „bei Beginn“ der Altersteilzeitarbeit im Bezirk B-Stadt beschäftigt wird. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, sichert diese Regelung dem Kläger lediglich bei Beginn der Altersteilzeit eine Beschäftigung im Bezirk B-Stadt zu. Eine Zusage dahingehend, während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung im Bezirk B-Stadt verbleiben zu können, ergibt sich daraus nicht.

40

2. § 2 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrages vom 24.11.2006 hält einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Es liegen keine auslegungserheblichen Zweifel im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB vor. Die Regelung ist auch nicht unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist von ihrem Wortlaut her eindeutig. § 2 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrages enthält die klare und verständliche Aussage, dass der Kläger „bei Beginn“ der Altersteilzeitarbeit im Bezirk B-Stadt beschäftigt wird. Der Klausel lässt keinen Raum für die Annahme, dass eine Versetzung des Klägers in einen anderen Bezirk während der Aktivphase der Altersteilzeit ausgeschlossen sein soll.

41

3. Das Arbeitsgericht hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass die Beklagte ihr Leistungsbestimmungsrecht zur Änderung des Arbeitsorts nach § 106 Satz 1 GewO wirksam ausgeübt hat. Die Zuweisung als Gewerkschaftssekretär zum Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt, ist deshalb nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Kläger verbindlich.

42

Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

43

Auch nach Ansicht der Berufungskammer entspricht die Versetzung des Klägers billigem Ermessen. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse, die zu besetzende Stelle in W-Stadt mit dem Kläger zu besetzen. Insoweit durfte sie die langjährige Berufserfahrung des Klägers als Gewerkschaftssekretär als ausschlaggebend bei der Besetzung der Stelle im Außenbüro W-Stadt berücksichtigen. Das Arbeitsgericht verweist zu Recht darauf, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Stelle mit Q. P., der eine deutlich geringere Berufserfahrung aufwies, zu besetzen. Im Übrigen ist Herr P. zum 30.04.2010 bei der Beklagten ausgeschieden. Die Stelle in W-Stadt ist daher wieder vakant.

44

Überwiegende Interessen des Klägers stehen der Versetzung in den Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt, nicht entgegen. Die Anordnung der Beklagten entspricht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Bezirk des Außenbüros W-Stadt längere Wegstrecken mit dem Kraftfahrzeug zurückzulegen hat, billigem Ermessen. Der Kläger hat nach den vorgelegten Arztbriefen des Orthopäden Dr. I. an seinen Hausarzt Dr. H. vom 15.02.2009 (Bl. 22 d.A.) und vom 18.05.2010 (Bl. 259 d.A.) im Mai 2002 einen Bandscheibenvorfall erlitten. Die Diagnose des Orthopäden lautet: „rez. myotend. LWS-Syndrom bei deg. Veränderungen und lumbaler Discopathie“. Unter der Überschrift „Therapie“ führt er in beiden Arztbriefen an den Hausarzt an: „Aktuelle Behandlungsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Aus orthopädischer Sicht sollten dauerhaftes Heben und Tragen von Lasten sowie dauerhafte einseitige Belastungen vermieden werden.“ Der Hausarzt des Klägers führt in seinem ärztlichen Attest zur Vorlage beim Arbeitsgericht vom 11.05.2010 (Bl. 258 d.A.) aus: „Herr A. muss dauerhaftes Heben und Tragen von Lasten und besonders dauerhafte einseitige Belastungen (Zwangshaltungen beim Führen eines Kfz, dauerhaft sitzende Tätigkeit) unbedingt vermeiden. Weiterhin ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln (angepasste Bürostühle und speziell angefertigte Kfz-Sitze [Recaro-Spezialsitze] dringend angezeigt und unverzichtbar. Bei Nichteinhaltung dieser Regeln drohen weitere schwerwiegende dauerhafte Schädigungen bis zur kompletten Lähmung der unteren Extremität.“

45

Es kann dahinstehen, wie der Hausarzt, ein Internist, zu dieser Beurteilung kommt, obwohl sich der Kläger erst am 18.05.2010 - auf seine Überweisung - in der Sprechstunde des Orthopäden vorgestellt hat, wie sich dessen Arztbrief entnehmen lässt. Der Orthopäde hat weder in seinem Arztbrief vom 15.02.2009 noch vom 18.05.2010 Einschränkungen des Klägers hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen festgestellt. Aus der Empfehlung, dauerhaft einseitige Belastungen zu vermeiden, folgert der Hausarzt, dass dauerhafte Zwangshaltungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu vermeiden sind. Die Tätigkeit des Klägers als Gewerkschaftssekretär im Bezirk X-Stadt, Außenbüro W-Stadt, entspricht aus Sicht der Berufungskammer den Empfehlungen des Hausarztes. Der Firmenwagen des Klägers ist mit einem Recaro-Spezialsitz ausgestattet. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, „dauerhaft“ ein Kraftfahrzeug zu führen. Er muss zwar aufgrund der Größe des Bezirks längere Fahrtstrecken zurücklegen, als im Bezirk B-Stadt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er ständig Auto fahren müsste. Die Berufungskammer hat keine Veranlassung - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2010 beantragt - durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis über seine Behauptung zu erheben, er sei aufgrund der Bandscheibenschädigung nicht in der Lage, außerhalb der Fahrten vom Wohnort zum Büro bzw. zurück noch zusätzliche Fahrten von 4,5 Stunden pro Arbeitstag zu bewältigen. Aus den - wenige Tage vor dem Termin zur Vorlage beim Arbeitsgericht - erstellten Attesten der behandelnden Ärzte vom 11.05. und 18.05.2010, die der Kläger im Termin zur Akte gereicht hat, ergeben sich keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte für diese Behauptung.

46

Nach alledem erweist sich die angefochtene Versetzung als rechtswirksam.

III.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.