Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 28.05.2010 – 1 Ta 86/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0528.1TA86.10.0A

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2010 - 3 Ca 2/10- wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 30.03.2009 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.380,00 Euro beschäftigt. Am 14.12.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger erhob daraufhin am 04.01.2010 die vorliegende Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz (3 Ca 2/10). Am selben Tag erhob auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen ebenfalls Kündigungsschutzklage hinsichtlich derselben Kündigung. Dieses Verfahren erhielt vom Arbeitsgericht ein anderes Aktenzeichen (3 Ca 6/10) und wurde getrennt geführt.

3

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren die Klage wegen der Existenz des zweiten Verfahrens im Gütetermin zurückgenommen. Den parallel anhängigen, hinsichtlich des Streitgegenstands identischen Rechtsstreit haben die Parteien durch Vergleich beendet.

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Auf Antrag und nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens mit Beschluss vom 06.04.2010 auf 0 Euro festgesetzt und dies damit begründet, dass die Klage identisch mit der bereits unter einem anderen Aktenzeichen geführten Klage gewesen sei. In dem fortgeführten Verfahren 3 Ca 6/10 hat das Gericht den Gegenstandswert auf 2.760,00 Euro für das Verfahren und auf 4.140,00 Euro für den Vergleich festgesetzt.

5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagen am 08.04.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit einem am 22.04.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und auch im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 2.760,00 Euro, was einem Gegenwert von zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers entspricht, begehrt.

6

Zur Begründung hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausgeführt, es komme nicht auf die Identität der Streitgegenstände an, sondern darauf, dass zwei voneinander unabhängige Klagen erhoben worden seien.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht mit der wirtschaftlichen Identität beider Klagen begründet.

II.

8

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde insbesondere form – und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro.

9

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

10

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem vorliegenden Verfahren gegenüber dem parallel geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 Ca 6/10 kein den Gegenstandswert insgesamt erhöhender eigener Wert zukommt.

11

Die Klagen beider Verfahren, 3 Ca 2/10 und 3 Ca 6/10, waren auf den Schutz vor ein und derselben Kündigung gerichtet. Der Streitgegenstand beider Klagen war damit identisch. Im Berufungsrecht geht die Rechtsprechung bei wiederholter Einlegung des Rechtsmittels, z.B. wenn es vorsorglich mehrfach eingelegt wird, vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsmittels aus mit der Folge, dass einzelne Einlegungsakte prozessual nicht separat zu behandeln sind (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 64 Rz. 140). Vorliegend hat der Kläger die Klage selbst bei Gericht eingereicht. Am selben Tag ging beim Arbeitsgericht auch die Klage seines Prozessbevollmächtigten ein. Beide Verfahren waren daher wirtschaftlich hinsichtlich ihres Gesamtwertes als eine Einheit anzusehen. Allein der Umstand, dass die Klagen nicht zu einem Verfahren vom Arbeitsgericht verbunden wurden, vermag die Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des klägerischen Interesses nicht zu begründen. Denn das wirtschaftliche klägerische Interesse richtete sich mit beiden Klagen auf die Beseitigung ein- und derselben Kündigung. Dieses Interesse des Klägers ist für die Bewertung des Gegenstands der Klagen entscheidend und nicht die Verfolgung in zwei formal getrennten Verfahren. Selbst bei nur wirtschaftlicher Identität mehrerer Klagen gegen unterschiedlichen Kündigungen berücksichtigt die Rechtsprechung die identischen Teile bei der Festsetzung des Wertes nur einmal und addiert sie nicht. Umso mehr muss dies gelten, wenn der Streitgegenstand, wie vorliegend, nicht nur wirtschaftlich, sondern tatsächlich und rechtlich vollständig identisch ist.

12

Da der Wert des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 3 Ca 6/10 bereits auf 2.760,00 Euro (2 Bruttomonatsgehälter) festgesetzt wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.