Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.06.2010 – 7 Ta 115/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0615.7TA115.10.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.04.2010, Az.: 2 Ca 2082/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin erhielt von ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 28.07.2009 eine schriftliche Kündigung, in welcher unter anderem folgender Wortlaut enthalten war: "Wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis verhaltens- und betriebsbedingt ordentlich und fristgemäß zum 31.12.2009 …".
Die Klägerin hat anschließend, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, beim Arbeitsgericht Koblenz eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Der nachfolgende Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.10.2009 beendet worden, in dem es unter anderem heißt:
"1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 28.07.2009 mit Ablauf des 31.12.2009 endet. Ein gedeihliches Zusammenarbeiten zwischen den Parteien und gedeihliches Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht möglich.
3. …."
Mit Schreiben vom 11.03.2010 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Arbeitsgericht, Kosten gemäß § 11 RVG gegen ihre Auftraggeberin in Höhe von 1.121,68 EUR festzusetzen. Im Rahmen der Anhörung der Klägerin zu diesem Festsetzungsantrag hat diese das Schreiben vom 22.03.2010 beim Arbeitsgericht eingereicht, in welchem sie unter anderem Folgendes ausgeführt hat:
"In Folge kam es zu einem Gütetermin bei dem beide Parteien anwesend waren. Das Ergebnis war eine kleine Abfindung, etwas höher als die Rechtsanwaltskosten, eine knapp drei Monate dauernde Freistellung von der Arbeit mit Lohnfortzahlung und das wichtigste ein positives Arbeitszeugnis und die Tatsache, das mein ehemaliger Arbeitgeber mir in meiner weiteren Zukunft keine Steine in den Weg legt. Weiterhin erwähnte ich, das mir ganz wichtig wäre, dass ich vom Arbeitsamt keine Sperrfrist bekomme. Daraufhin nickte der Richter zustimmend den Kopf und sagte, das würde klar gehen und wies die gegnerische Partei ausdrücklich darauf hin mir für meine Zukunft keine Steine in den Weg zu legen.
Einige Sachen wurden schriftlich fixiert aber leider nicht die Tatsache, dass ich keine Sperrfrist vom Arbeitsamt bekommen darf. Da ein guten Arbeitszeugnis ausgehandelt wurde dachte ich das ist ausreichend um für meine Zukunft keine Probleme zu bekommen.
Das ist meiner Meinung nach ein klarer Fehler meiner Anwältin oder sogar grob fahrlässig. Sie hätte darauf achten müssen das alles was vor Gericht entschieden wurde auch schriftlich festgehalten wird."
Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 29.04.2010 den Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG zurückgewiesen und ausgeführt, einer Festsetzung stehe nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen, dass die Antragsgegnerin Einwendungen oder Einreden erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Sie mache nämlich den Einwand der Schlechterfüllung geltend.
Gegen diese Entscheidung, welche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.05.2010 zugestellt worden ist, hat diese am 18.05.2010 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht geltend,
der Einwand ihrer Mandantin sei offensichtlich aus der Luft gegriffen und erkennbar unrichtig. Die Verhängung der Sperrzeit durch die Arbeitsagentur beruhe nicht auf einer Schlechtleistung der Antragstellerin, da die Parteien nicht darüber disponieren könnten, ob das Arbeitsamt eine Sperrfrist verhänge oder nicht. Der Kündigungsschutzprozess sei erfolgreich abgeschlossen worden. Erst danach habe die Antragsgegnerin, aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung, eine Sperrfrist erhalten.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat in dem angefochtenen Beschluss vom 29.04.2010 die beantragte Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG zu Recht abgelehnt. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist nämlich die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Rechtspfleger, der für die Kostenfestsetzung zuständig ist, darf die Bedeutung einer solchen Einwendung oder Einrede grundsätzlich nicht über ihre Entscheidungserheblichkeit für das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG hinaus prüfen. Vielmehr kann der betroffene Anwalt eine Vergütungsklage erheben, in deren Rahmen die Berechtigung der Einwendung oder Einrede zu klären ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 11 RVG Rdnr. 52 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die Einwendung oder Einrede durch den Antragsgegner arglistig erhoben wird. Jedoch ist bei der "Erhebung" der Einwendung oder Einrede noch keine Substantiierung nötig; ein Missbrauch liegt nur dann vor, wenn die Einwendung wirklich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, a.a.o. Rdnr. 56 f.).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens den Einwand erhoben, die Antragstellerin habe sie in dem vorausgegangenen Kündigungsrechtsstreit schlecht vertreten, da sie nicht darauf hingewirkt habe, dass die spätere Verhängung einer Sperrfrist vermieden wird. Mithin macht die Antragsgegnerin den Einwand der Schlechtleistung und damit einen nicht gebührenrechtlichen Einwand gegenüber der Antragstellerin geltend.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht von einem Missbrauch bei der Geltendmachung des Einwandes ausgegangen werden, da nicht feststellbar ist, dass die Einwendung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann.
Im vorliegenden Fall wurde in dem Kündigungsschutzprozess nämlich um eine Kündigung gestritten, die laut Kündigungsschreiben sowohl aus verhaltens- als auch aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2009 erklärt worden war. Angesichts dieser Ausgangslage war es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Rahmen der vor dem Arbeitsgericht Koblenz durchgeführten Güteverhandlung und dem dort geschlossenen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen vereinbart und hierdurch ein Umstand geschaffen wird, welcher der Verhängung einer Sperrfrist entgegenstehen könnte. Da dies unterblieben ist und gegenüber der Klägerin, aufgrund des Hinweises der Arbeitgeberin auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe bei der Bundesagentur für Arbeit, eine Sperrfrist verhängt worden ist, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine Schlechtleistung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegeben ist. Ob zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten tatsächlich eine Vereinbarung über die Herbeiführung einer Situation, welche soweit wie möglich die Verhängung einer Sperrfrist ausschließt, getroffen wurde, muss anderweitig gerichtlich geklärt werden; des Weiteren auch, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorliegt. Jedenfalls kann aber im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass der Einwand der Schlechterfüllung von der Klägerin rechtsmissbräuchlich erhoben wurde.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.