Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.06.2010 – 2 Sa 143/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0616.2SA143.10.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2010 - 4 Ca 141/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung vom 30. Januar 2001 sowie um den Anspruch des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

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Der Sachverhalt hat sich im Berufungsverfahren nicht verändert. Es wird daher auf die vollständige und zutreffende Sachdarstellung des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien im Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2010 verwiesen.

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In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht ein gegen die Beklagte ergangenes Versäumnis-Urteil aufrechterhalten und im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen bedingt. Es fehle an der substantiierten Darlegung dringender betrieblicher Erfordernisse.

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Die Beklagte habe Auftrags- und Umsatzzahlen für die Jahre 2008 und 2009 hinsichtlich des Gesamtbetriebes sowie hinsichtlich der Sägerei vorgelegt, aus denen sich ein Rückgang ergebe, der nach ihrer Auffassung unmittelbar den Beschäftigungsbedarf für mehrere Arbeitnehmer habe entfallen lassen. Leite der Arbeitgeber den verringerten Geschäftsbedarf unmittelbar aus dem Auftragsvolumen oder dem Umsatzrückgang ab, liege eine sogenannte selbstbindende Unternehmerentscheidung vor. In diesem Falle müsse der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass der sogenannte außerbetriebliche Grund tatsächlich in dem von ihm behaupteten Umfang vorliege und dass dieser Grund sich unmittelbar und zwingend unter Beachtung der betrieblichen Gegebenheiten auf welche Beschäftigungsmöglichkeiten ausgewirkt habe. Zu Gunsten der Beklagten würden die von ihr behaupteten Auftrags- und Umsatzrückgänge hinsichtlich des Betriebes und der Sägerei unterstellt. Die Beklagte habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass der außerbetriebliche Umstand des Umsatzrückganges sich unmittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers ausgewirkt habe. Eine gestaltende Unternehmerentscheidung, wie auf den außerbetrieblichen Umstand reagiert werde, habe die Beklagte nicht dargelegt. Eine Selbstbindung an den Auftragsrückgang greife unmittelbar nur bei gleichartigen Beschäftigungsmöglichkeiten. Bei den Tätigkeiten in der Sägerei, der Dreherei, der ... Fräserei und der Montage handele es sich jedoch um ungleichartige Arbeiten. Auch im Hinblick auf die Abteilung Sägerei habe die Beklagte die unmittelbare Auswirkung des Auftrags- und Umsatzrückganges auf die Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers nicht dargelegt. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus, dass die von der Beklagten aufgegriffenen Monate keinen objektiven Vergleich böten. Es sei auf einen längeren Zeitraum abzustellen, so dass sich ein ca. 37-prozentiger Rückgang ergebe. Selbst wenn also der Kläger und der Arbeitnehmer B. völlig gleichartige Tätigkeiten ausüben würden und letzterer ausschließlich in der Sägerei arbeiten würde, wäre nicht eine von zwei Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen, sondern lediglich ein Anteil von 74% von einer der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten so dass eine Änderungskündigung im Sinne der Arbeitszeitreduzierung vorrangig wäre. Hinzu komme, dass nur drei Halbsägeautomaten tatsächlich funktionierten, so dass bei einem Rückgang von 37% allenfalls einer der drei Automaten nicht mehr betrieben werden müsste was lediglich eine Reduzierung um 1/3 darstelle.

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Die Kündigung sei auch mangels ordnungsgemäßer Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt. Der bereits seit 1973 beschäftigte Kläger sei jahrelang als Dreher und ... Fräser eingesetzt worden, könne also diese Tätigkeiten ausüben. Die im Kammertermin angedeutete verhaltensbedingte Abmahnung wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung stehe dem nicht entgegen. Bei einer Abmahnung sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer Einfluss auf sein Verhalten habe und daher auch in der Lage sei dieses zu ändern. Der arbeitsvertragliche Tätigkeitsbereich des Klägers sei nicht durch Vereinbarung hinsichtlich seiner Versetzung im Jahre 2008 auf die Abteilung Sägerei beschränkt worden. Eine Vereinbarung in diesem Sinne, dass der Kläger künftig ausschließlich in der Sägerei einzusetzen sei, sei aus der Vereinbarung gerade nicht zu entnehmen.

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Der Weiterbeschäftigungsantrag sei zulässig und begründet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

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Das Urteil wurde der Beklagten am 01. März 2010 zugestellt. Sie hat am 30. März 2010 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 30. April 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Bei der Kündigung handele es sich um außerbetriebliche Umstände. Nach der Rechtsprechung binde die betriebsbedingte Kündigung mit außerbetrieblichen Gründen den Arbeitgeber das Personal nur insoweit abzubauen wie der vorgegebene Zweck es erfordere. Dies habe die Beklagte getan. Der Rückgang des Arbeitsaufwandes laste einen Mitarbeiter gerade noch zu 100 Prozent aus. Von vier Sägehalbautomaten von denen einer unbestritten auf Grund eines Defektes seit längerem nicht im Betrieb war, seien nur noch zwei in Betrieb. Die beiden Automaten könnten unproblematisch von einer Person bedient werden. Bei seiner Entscheidungsfindung habe das Arbeitsgericht den unbestrittenen Vortrag nicht herangezogen, wonach zwei Halbsägeautomaten unproblematisch von einer Person bedient werden könnten. Darüber hinaus habe der vierwöchige Urlaub des zweiten Mitarbeiters in der Sägerei Herrn B. im Mai 2009 gezeigt, dass für diese Abteilung auf Grund des massiven Auftragseinbruchs keine Vertretungskraft erforderlich sei. Der Kläger könne vor dem Hintergrund der vorgetragenen Fakten nicht ernsthaft behaupten, dass in der Sägerei auf absehbare Zeit genügend Beschäftigungsbedarf für zwei Mitarbeiter bestehe. Vertraglich an die Sägerei gebunden seien neben dem Kläger nur noch Herr B. der sozial nicht schlechter stehe als der Kläger. In die Sozialauswahl seien andere Mitarbeiter nicht einbezogen worden, weil der Kläger vertraglich nur in der Sägerei beschäftigt werden könne.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2010, der Beklagten zugegangen am 01.03.2010, Az.: 4 Ca 141/09 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streittandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.06.2010.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

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Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

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Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend der Kündigungsschutzklage des Klägers entsprochen. Es hat weiter zutreffend dem Kläger einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zuerkannt. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechterheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

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Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

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Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass die Kündigung des Klägers aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt ist. Die Angriffe gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vermögen eine Abweichung von der vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Darlegung der Beklagten zur betriebsbedingten Notwendigkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht ausreichend ist. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte keine neueren Tatsachen aufgezeigt. Sie hat lediglich erklärt, sie habe die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.06.1989 angeführte Begründung, eine Bindung auf außerbetriebliche Gründe trete nur ein, als Personal nur insoweit abgebaut wird, wie es der vorgegebene Zweck z.B. Auftragsmangel bzw. Umsatzrückgang erfordere. Zur Darlegung ihrer Rechtsauffassung führt sie aber wiederum lediglich aus, dass aus dem vorgelegten Zahlenmaterial hervorgehe, ein Rückgang der Auftragslage um 37 Prozent liege vor. Hier hat das Arbeitsgericht allerdings zutreffend ausgeführt, dass allein aus diesem Rückgang der Auftragslage von 37 Prozent der Abbau eines vollen Arbeitsplatzes des Klägers nicht hergeleitet werden kann. Die Beklagte hätte daher auch im Berufungsverfahren vortragen müssen, welche internen unternehmerischen Entscheidungen sprich Umverteilung der Arbeitsmenge sie getroffen hat, dass für eine Beschäftigung des Klägers betriebswirtschaftlich kein weiterer Bedarf mehr besteht. Allein der Hinweis, dass die Arbeit unproblematisch erledigt werden konnte und auch im Urlaub des Mitarbeiters B. eine Vertretungskraft nicht benötigt wurde, reicht allein mit der Begründung des Umsatzrückganges nicht aus, um den Beschäftigungsbedarf des Klägers als endgültig weggefallen ansehen zu können.

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Ein Weiteres kommt hinzu: Im Betrieb des Beklagten wird unstreitig auch schon während der Kündigungsfrist des Klägers Kurzarbeit gefahren Der Kläger, welcher tatsächlich weiter beschäftigt wurde, hat an dieser Kurzarbeit teilgenommen. Wenn ein Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt hat, ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt haben, weitergehende inner- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, die ergeben, dass nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen ist (vgl. BAG Urteil vom 26.06.1997 EzA § KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 93). Der Kläger hat von Anfang an bestritten, dass aus dem vorübergehenden Umsatzeinbruch, der im Zeitpunkt der Kündigung nach Darstellung der Beklagten gegeben war, auf eine dauerhafte Situation Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Auch hierzu enthält der Vortrag der Beklagten keinerlei substantiellen Gehalt.

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War allein die ausgesprochene Beendigungskündigung somit nicht sozial gerechtfertigt, weil sie zumindest nicht dem ultima-ratio-Prinzip entspricht, wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgehoben, kam es auf die Frage einer evtl. fehlerhaften Sozialauswahl entscheidungserheblich nicht an.

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Die Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.