Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.06.2010 – 3 Ta 85/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0621.3TA85.10.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde ("Widerspruch") der Klägerin vom 24.04.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.04.2010 - 2 Ca 118/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Klägerin war (für das durch den Vergleich vom 09.02.2009 - 2 Ca 118/09 - beendete) erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 2 Ca 118/09 - die Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Eine Zahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO enthält der Bewilligungsbeschluss vom 09.02.2009 - 2 Ca 118/09 - nicht.

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Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO legte die Klägerin die Erklärung vom 06.03.2010 (über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nebst weiteren Unterlagen vor. Im Anschluss an die gerichtlichen Schreiben vom 09.03.2010 (Bl. 31 d. PKH-Beiheftes) und vom 07.04.2010 (Bl. 38 f. d. PKH-Beiheftes) änderte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 20.04.2010 - 2 Ca 118/09 - den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 09.02.2009 - 2 Ca 118/09 - dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 01.05.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Wegen der Begründung dieses Beschlusses wird auf Bl. 49 f. d. PKH-Beiheftes verwiesen.

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Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.04.2004 zugestellten Beschluss vom 20.04.2010 - 2 Ca 118/09 -, den die Klägerin selbst am 22.04.2010 erhalten hat, legte die Klägerin am 28.04.2010 mit dem Schriftsatz vom 24.04.2010 "Widerspruch" ein. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz vom 24.04.2010 nebst Anlagen (Bl. 52 ff. d. PKH-Beiheftes) verwiesen.

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Die Klägerin vertritt dort insbesondere die Auffassung, dass ihre monatlich gefahrenen Kilometer von anerkannten 30 Kilometern auf angemessene 40 Kilometer zu erhöhen seien.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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1. Der Widerspruch der Klägerin ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.

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2. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Es liegt eine wesentliche Änderung (Verbesserung) der für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Gesetzes vor. Diese Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin rechtfertigt die Anordnung der Zahlung von Monatsraten in Höhe von 30,00 EUR monatlich (§ 115 Abs. 2 und § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO). Es ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Rahmen der Anwendung des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO hinsichtlich der Fahrtkosten lediglich einen Betrag in Höhe von 156,00 EUR berücksichtigt bzw. abgesetzt hat (= 5,20 EUR x 30 [km]). Insoweit ist Bedacht darauf zu nehmen, dass vorliegend Vorschriften, die voraussetzen, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Ausbildungsstätte (z.B. Universität) der Einsatz eines eigenen Kraftfahrzeuges erfolgt, hier nicht ohne weiteres zur Anwendung kommen können. Die Klägerin verfügt nämlich über kein eigenes Kraftfahrzeug, sondern nutzt das Kraftfahrzeug ihrer Mutter (vgl. dazu die Angabe der Klägerin in der Rubrik G der PKH-Erklärung vom 06.03.2010). Auf Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts kann ebenso wenig wie auf - familienrechtlich abgeleitete - Unterhaltsrichtlinien zurückgegriffen werden. Orientiert man sich deswegen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles zunächst an § 6 Abs. 1 Nr. 3 b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung i.d.F. v. 23.07.2009), so ergibt sich folgende Berechnung:

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Nach ihrer Aufstellung "Arbeitsjahr 2010" (Bl. 54 d. PKH-Beiheftes) ergeben sich monatlich 399 Entfernungs-Kilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Klägerin. Bei 399 Entfernungskilometern x 0,20 EUR führt dies zu dem monatlichen Pauschbetrag von 79,80 EUR (Abzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Entfernung zw. Wohnung und Arbeitsstätte = 21 km).

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Auf Entfernungskilometer ist auch abzustellen, soweit es um den beruflichen Aufwand zur Weiterbildung und zum Erhalt des Arbeitsplatzes geht. Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin zur Ausbildungsstätte (Universität) beträgt 30 km. Demgemäß sind für die entsprechenden Fahrten, die die Klägerin dienstags und samstags zurücklegt, jedenfalls nicht jeweils 60 oder 40 Kilometer in Ansatz zu bringen, sondern für den Samstag lediglich 30 Kilometer. Soweit es um den Dienstag geht ist davon auszugehen, dass die Klägerin dienstags auch Fahrten zur Arbeitsstätte zurücklegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der 5-Tage-Woche arbeitet. Letzteres resultiert daraus, dass die Aufstellung "Arbeitsjahr 2010" von jährlich 255 Arbeitstagen ausgeht. Insoweit sind von den dienstags zurückgelegten Entfernungskilometer bereits 21 km bei der Ermittlung des Pauschbetrages von 79,80 EUR (s.o.; Abzug für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte) berücksichtigt worden. Demgemäß können bei den Fahrtkosten für den Dienstag nicht 21 Entfernungskilometer (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und zusätzlich noch weitere 30 Kilometer (Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte/Universität), sondern lediglich weitere 9 km (= 30 km minus 21 km) berücksichtigt werden. Zusätzlich ist Bedacht darauf zu nehmen, dass die jährliche Studienzeit nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist. Vielmehr sind die jeweiligen Semesterferien (bzw. Oster-, Sommer-, Herbst- und Winterferien) abzuziehen. Davon ausgehend sind der Ermittlung des monatlichen Pauschbetrages nur 39 Wochen (= 52 minus 13) á 39 Entfernungskilometer (wöchentlich; dienstags [weitere] 9 km; samstags 30 km) zu Grunde zu legen (für die Fahrten zur Ausbildungsstätte/Universität). Jährlich ergeben sich damit 39 (Wochen) x 39 km = 1521 Entfernungskilometer = umgerechnet (:12) auf den einzelnen Monat = durchschnittlich ca. 130 Entfernungskilometer monatlich. Somit ist der weitere Pauschbetrag lediglich mit ca. 130 (km) x 0,20 EUR = ca. 26,00 EUR anzusetzen. Es ergibt sich insgesamt kein Pauschbetrag für Fahrtkosten, der höher wäre als der vom Arbeitsgericht angesetzte Betrag von 156,00 EUR monatlich. Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht monatliche Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 30,00 EUR angeordnet hat, da die Beschwerde die übrigen Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht angreift. Jedenfalls ist der Höchstbetrag von 208,00 EUR (= 5,20 EUR x 40 km) hier nicht auszuschöpfen, weil die Wohnung der Klägerin eben keine 40 km Entfernung von der Arbeitsstelle bzw. Ausbildungsstätte aufweist, sondern nur eine solche von 21 km bzw. von 30 km und eine Addition dieser Entfernungen zu unterbleiben hat.

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3. Die Kosten ihrer Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.