Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.06.2010 – 5 Ta 98/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0621.5TA98.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2010 - 3 Ca 120/10 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Arbeitsgericht Trier ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, das der Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur solange erfolgen, wie das Verfahren anhängig ist oder eine vom Vorsitzenden danach gesetzte Frist zur Vorlage entsprechender Erklärungen und Unterlagen läuft. Diese Frist endete am 09.03.2010. Danach kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht. Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen; hinzukommt, dass die am 11.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Unterlagen nicht ausreichend waren, um das PKH-Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht zu stützen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 17 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen. Ob die später im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung, weil sie nach der vom Arbeitsgericht zulässiger Weise großzügig bemessenen Frist eingegangen sind, ohne dass ein vernünftiger Grund für diese Verzögerung erkennbar wäre.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.