Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.06.2010 – 10 Ta 109/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0623.10TA109.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den undatierten Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 1387/09, der ihr am 15. April 2010 zugestellt worden ist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Klageschrift vom 02.09.2009 hat die Klägerin eine Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 18.08.2009 bis einschließlich 20.08.2009 Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 21.08.2009 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Der Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht mit einem Datum versehen und auch nicht unterzeichnet.
Im Gütetermin vom 18.09.2009 ist niemand erschienen. Das Arbeitsgericht hat deshalb den Beschluss verkündet: „Der Rechtsstreit ruht“.
Mit Schreiben vom 23.03.2010 hat das Arbeitsgericht angefragt, ob die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag aufrecht erhalten wolle. In diesem Fall sei eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Die dem Gericht vorliegende Erklärung sei nicht unterzeichnet. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit undatiertem Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.04.2010 zugestellt worden ist, den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 17.05.2010 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig legte sie eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 29.04.2010 vor. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.05.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der bedürftigen Partei besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Anforderungen genügt (§ 117 ZPO). Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit bewilligt werden.
Vorliegend hat das Arbeitsgericht im Gütetermin vom 18.09.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil beide Parteien nicht erschienen sind. Erscheinen beide Parteien im Gütetermin nicht, obwohl sie ordnungsgemäß geladen worden sind, so ist nach § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Diese Rechtsfolge ist zwingend vorgeschrieben; das Arbeitsgericht hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Das Ruhen wird durch den Antrag einer Partei auf Bestimmung eines streitigen Kammertermins beendet (§ 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG). Wird der Antrag auf Terminsanberaumung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt, dann wird nach Fristablauf der Rechtsstreit so behandelt, als hätte der Kläger die Klage zurückgenommen (§ 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).
Da vorliegend die Ruhensanordnung im Gütetermin vom 18.09.2009 getroffen worden ist, ist die Sechsmonatsfrist am 18.03.2010 abgelaufen, so dass seit diesem Zeitpunkt die Klagerücknahme fingiert wird (§ 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). Mithin kann für die Klage nachträglich keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden (ebenso: Germelmann in Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, 6. Auflage, § 54 Rz. 61).
Ein formgerechter Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin lag erst am 17.05.2010 vor. Die eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Antragstellerin muss mit ihrer Unterschrift versichert, dass ihre Angaben vollständig und wahr sind. Der Vordruck muss außerdem mit einem Datum versehen sein, damit das Gericht prüfen kann, ob es sich um eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt oder nicht.
Im Übrigen hatte der Klageantrag zu 1) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat in der Zeit vom 18.08. bis zum 20.08.2008 nach ihrem eigenen Vorbringen in der Klageschrift nicht gearbeitet. Einen Anspruch auf „Arbeitsentgelt“, was sie festgestellt haben wollte, hatte sie deshalb nicht. Die Klägerin begehrte für diese vier Tage ausweislich der Klagebegründung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, obwohl der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gekommen war, dass ihre Arbeitsunfähigkeit am 17.08.2009 geendet hat. Die Klage auf Feststellung, dass sie in der Zeit vom 18.08.2009 bis zum 20.08.2009 Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, war im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Klägerin, der aus ihrer Sicht noch für vier Tage Entgeltfortzahlung zustand, hätte eine bezifferte Leistungsklage erheben müssen.
Auch für den Klageantrag zu 2) lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2009 wegen unentschuldigten Fehlens ab dem 18.08.2009 abgemahnt, nachdem der MDK die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 17.08.2009 anerkannt hat. Der Klägerin ist mit Bescheid der Z-Krankenkasse vom 10.08.2009 mitgeteilt worden, dass der MDK nach Einsicht der aktuellen Befunde und nach Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie in der Lage sei, ihre Tätigkeit ab dem 18.08.2009 in vollem Umfang ausüben zu können. Sie ist deshalb aufgefordert worden, ihre Arbeit am 18.08.2009 wieder aufzunehmen. Die Klägerin wurde darüber belehrt, dass sie gegen den Bescheid binnen eines Monats Widerspruch einlegen kann.
Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 02.09.2009 ausgeführt, dass sie gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt habe. Sie sei von keinem Amtsarzt untersucht worden, der MDK habe mit keinem ihrer behandelnden Ärzte Verbindung aufgenommen. Sie sei bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt. Unter diesen Umständen war es der Klägerin zumutbar, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, bevor sie sofort eine Klage auf Entfernung der Abmahnung erhebt.
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.