Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.06.2010 – 6 Ta 112/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0623.6TA112.10.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22. März 2010 - 5 Ca 2411/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung von ursprünglich ratenfrei gewährter Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens führte im vorliegenden Fall zunächst zu einer mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11. September 2009 erfolgten Festsetzung einer monatlichen Rate in Höhe von 30,-- € bei angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 1.639,36 €.

2

Trotz dreimaliger Mahnung durch die Landesjustizkasse Mainz nahm der beschwerdeführende Kläger die Ratenzahlungen nicht auf. Dies führte zur Aufhebung der mit Beschlüssen vom 22. Januar 2008 und 07. Februar 2008 bewilligten Prozesskostenhilfe. Die entsprechende Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. März 2010 zugestellt.

3

Hiergegen richtet sich die am 20. April 2010 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Diese wurde im wesentlichen damit begründet, die Ratenzahlung habe nicht eingehalten werden können, da das Konto durch eine Pfändungsmaßnahme der Gläubigerin T-M Deutschland GmbH belastet gewesen sei, wie der Schriftsatz der Rechtsanwälte ksp Kanzlei Dr. S, Dr. F & Partner vom 02. Juni 2009 beweise. Im Übrigen würden aktuell Leistungen nach SGB II in Höhe von lediglich 429,60 € bezogen. Einer Aufforderung der Rechtspflegerin zum Nachweis der Kontenpfändung vom 23. April 2010 kam der Kläger nicht nach.

4

Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Prüfung vor.

5

Innerhalb der vom Beschwerdegericht bis 18. Juni 2010 gesetzten Erklärungsfrist ging keine Stellungnahme des Klägers ein.

6

Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

7

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den am 24. März 2010 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist  n i c h t  begründet.

8

Die Rechtspflegerin hat ihre mit Beschluss vom 23. März 2010 gefällte Entscheidung zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe ermessensfehlerfrei getroffen.

9

Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme vornehmen, wenn eine Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigung des § 122 ZPO entfallen und der Hilfsbedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, ZPO 26. Aufl., § 124 ZPO, Rz. 24).

10

Nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens hat der beschwerdeführende Kläger trotz entsprechender mehrfacher Mahnung durch die Landesjustizkasse die monatlichen Raten nicht erbracht.

11

Im Übrigen hat sich das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 26. Mai 2010 zutreffend mit den weiteren Beschwerdegründen auseinandergesetzt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen (Seite 2 des Beschlusses vom 26. Mai 2010 = Bl. 77 und Bl. 78 d. Beiheftes).

12

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

13

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.