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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.06.2010 – 6 Sa 23/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0625.6SA23.10.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2009 - Az: 6 Ca 1095/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Verpflichtung der beklagten Arbeitgeberin zur Zahlung von Vergütungen für die Monate Juni bis einschließlich September 2009.

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Die Klägerin schloss mit dem von der Beklagten als Geschäftsführer eingesetzten Herrn A. unter dem 12.04.2008 einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

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§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

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Das Arbeitsverhältnis beginnt am 16.04.2008 auf unbestimmte Dauer.

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§ 2 Probezeit

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Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angaben von Gründen jederzeit aufgehoben werden.

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§ 3 Tätigkeitsbereich

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Die Verwendung des Arbeitnehmers entspricht der Berufsbezeichnung Bürokauffrau.

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§ 4 Umfang der Tätigkeit

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Die Tätigkeit umfasst die Buchhaltung der Firma C. in den Büroräumen der Firma Taxi A. in T T.

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Zwischen dem Geschäftsführer und der Beklagten bestand ein am 12.06.2007 geschlossener Geschäftsführervertrag, der folgende Regelung enthielt:

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§ 2 Tätigkeit und Zuständigkeit

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Der Geschäftsführer vertritt das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich im Sine der Unternehmenstätigkeit.

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Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, im Interesse des Unternehmens.

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Für das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Beklagten war ein Anhang zum Geschäftsführervertrag vorgesehen, der Vergütungs- und Haftungsregeln vorsah, sowie ein Vorkaufsrecht für das Taxiunternehmen der Beklagten. Der Geschäftsführervertrag wurde Anfang Juli 2009 gekündigt.

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Die Klägerin selbst erhielt am 18.08.2009 eine fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.09.2009 durch die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten.

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Mit in einem Zwischenvergleich vom 24.09.2009 (Bl. 31 d. A.) einigten sich die Parteien darauf, dass für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses dieses mit dem 30.09.2009 sein Ende gefunden hat.

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Hinsichtlich der erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen wird gemäß § 69 Abs. 2 Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2009 - 6 Ca 1095/09 -.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.600,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 400,00 EUR seit dem 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009 und 15.10.2009.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich

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Klageabweisung

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beantragt, und dem Geschäftsführer A. den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf keiner Seite beigetreten.

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Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 01.12.2009 - 6 Ca 1095/09 - die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei Arbeitgeberin der Klägerin geworden. Der Streitverkündete sei als Geschäftsführer aufgetreten und habe in fremdem Namen mit den Rechtsfolgen des § 164 BGB für die Beklagte gehandelt. Die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht spiele zu Lasten der Klägerin nur eine Rolle, wenn sie den Mangel der Vertretungsmacht gekannt habe oder habe kennen müssen. Eine Duldungsvollmacht läge vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lasse, dass ein anderer für ihn als Vertreter aufträte und der Geschäftsgegner dieses nach Treu und Glauben dahingehend habe verstehen dürfen, dass der als Vertreter Handelnde auch bevollmächtigt sei. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum "Rauswurf" des Streitverkündeten - Geschäftsführers - ungestört abgewickelt worden sei und die Lohnabrechnungen entsprechend für die Firma T L erfolgt seien. Außerdem habe am 14.07.2009 ein Personalgespräch im Beisein der Beklagten stattgefunden und es sei durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine außerordentlich hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14.08.2009 erfolgt. Die Klägerin selbst habe keine Kenntnis vom Inhalt des Geschäftsführervertrages gehabt. Die Beklagte müsse als Verpflichtete im Übrigen nachweisen, dass die Klägerin eine entsprechende Zahlungen erhalten habe.

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Gegen das der Beklagten am 12.01.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.01.2010 eingelegte und am 12.03.2010 begründete Berufung.

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Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, aus dem Geschäftsführervertrag und dessen Anhang folge, dass allein der Streitverkündete Arbeitgeber der Klägerin sein könne. Der Streitverkündete sei Geschäftsinhaber und damit allein Adressat gewesen. Er habe als faktischer Geschäftsführer agiert. Ein Vortrag der Klägerin zur Heranziehung der Rechtsfigur einer Duldungsvollmacht läge nicht vor. Auch deren Voraussetzungen seien nicht gegeben. Im Geschäftsführervertrag sei zudem keine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Einstellung von Mitarbeitern enthalten. Sie - die Beklagte - habe bis Mitte August 2009 nicht gewusst, dass die Klägerin ihre Mitarbeiterin gewesen sei. Der Streitverkündete selbst habe einen Taxibetrieb in T T mit ca. 5 Fahrzeugen betrieben. Die Klägerin sei die Lebensgefährtin des Streitverkündeten. Es habe nur ein Taxifahrzeug für vier Personen zur Verfügung gestanden. Ein Personalgespräch am 14.07.2009 habe es nicht gegeben. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin überhaupt Bürotätigkeiten für den Betrieb der Beklagten ausgeübt habe.

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Die Klägerin hat zweitinstanzlich beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - verkündet am 01.12.2009 - 6 Ca 1095/09 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat

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Zurückweisung der Berufung

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beantragt und erwidert unter Übernahme der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Vollmacht zum Abschluss des Arbeitsvertrages ergäbe sich aus § 2 des Geschäftsführervertrages. Beschränkungen im Innenverhältnis hätten keine Außenwirkung; hilfsweise sei auf eine Duldungsvollmacht abzustellen. Die Taxikonzession sei an eine uneingeschränkte Betriebspflicht nach § 21 PBefG gekoppelt und damit an 720 Stunden monatlich zu bewirtschaften. Dass die Beklagte vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei, ergäbe sich aus der Begründung im Kündigungsschreiben, wo auf eine Konkurrenztätigkeit abgestellt würde. Sie - die Klägerin - habe Abrechnungen gemacht, das Kassenbuch und die Konten geführt, anfallenden Schreibverkehr erledigt und Rechnungen geschrieben, sowie den Steuerberater informiert (Beweis: Zeugnis Heinrich K, Jörg M, Steuerberater Harald M).

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12.03.2010 (Bl. 151 bis 163) nebst Anlagen und vom 12.05.2010 (Bl. 220 bis 222 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.04.2010 (Bl. 191 bis 197 d. A.) nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 25.06.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.

II.

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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 01.12.2009 im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte für die Monate Juni bis einschließlich September 2009 an die Klägerin 1.600,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen hat.

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Der Anspruch resultiert aus § 6 des als zwischen den Parteien rechtswirksam zustande gekommenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.04.2008, mit welchen für eine Tätigkeit in der Buchhaltung ein Nettoarbeitslohn von 400,00 EUR monatlich vereinbart wurde. Die Verpflichtungen der Beklagten folgt aus § 2 des zwischen ihr und Herrn A. geschlossenen Geschäftsführervertrages. Nach diesem Vertrag ist dem Geschäftsführer eine klare Kompetenz zur außergerichtlichen Vertretung des Unternehmens im Sinne der Unternehmenstätigkeit eingeräumt gewesen. Die getroffene Regelung entspricht der gesetzlichen Kompetenzverteilung in § 35 GmbHG. Dort erfasst die außergerichtliche Vertretung sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 35, Rz. 82). Dies ist bei der Auslegung des Geschäftsführervertrages entsprechend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Berufung war der damals bestellte Geschäftsführer im Außenverhältnis damit befugt, rechtswirksam zu Lasten der Beklagten zu handeln. Auf die erstinstanzlich thematisierte und von der Berufung angegriffene Duldungsvollmacht kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die Beklagte bis Mitte August nichts von der mit der Klägerin begründeten Rechtsbeziehung gewusst habe.

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Für ein kollusives, zu Lasten der Beklagten gehendes, Zusammenwirken der Klägerin mit dem damals bestellten Geschäftsführer fehlt es auch nach dem Stand des Berufungsverfahrens an ausreichenden, zu einer anderen Entscheidung führenden, Anhaltspunkten. Die Tatsache, dass die Klägerin die Lebensgefährtin des damaligen Geschäftsführers war, führt nicht zwingend zur Annahme der Nichtigkeit der Arbeitsvertragsbeziehung. Dass Zweifel an der Auffassung des Beklagten bestanden, wird auch aus dem 24.09.2009 geschlossenen Zwischenvergleich deutlich, der von der Möglichkeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Schließlich hat die Klägerin auch vorgetragen, dass sie Abrechnungen gemacht, das Kassenbuch und die Konten geführt, sowie den anfallenden Schreibverkehr erledigt, Rechnungen geschrieben, sowie den Steuerberater E informiert habe. Hier kann sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Bestreiten verlegen. Sie hätte dartun müssen, dass ein Tätigwerden der Klägerin auf der Geringverdienerbasis vollkommen ausgeschlossen war. Hieran fehlt es. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung bereits über ein Jahr beschäftigt und wurde entsprechend vergütet. Warum dies der Beklagten als Inhaberin des Taxibetriebes verborgen geblieben sein soll, ist nicht hinreichend erkennbar.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

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Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).