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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.06.2010 – 6 Sa 80/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0625.6SA80.10.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12.01.2010 - Az: 6 Ca 853/08 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche.

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Der Kläger war vom 07.02.2005 bis 31.08.2008 bei der Beklagten als Kraftomnibusfahrer beschäftigt.

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Nach § 9 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2005 unterliegt das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz.

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Mit Schreiben vom 20.01.2009 rechnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten folgende offene Forderung vor:

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187,3 Stunden á 10,71 €

2.005,98 €

Lohnsonderzulage bei 187,3 Stunden x 0,51 €

95,52 €

AT Zulage fest bei 187,3 Stunde á 0,05 €

9,37 €

Überzeit ohne Zuschlag vorläufig, da bereits in der Stundenabrechnung

Stunden enthalten, nicht zusätzlich berechnet

0,00 €

Zulage geteilter Dienst (am Tag 2 getrennte Fahrzeitblöcke), wie Abrechnung

August 2008, 9 Stunden

96,39 €

Nachtdienstzuschlag 15 % bei laut Lohnerfassung 5,5 Stunden

8,84 €

Kontoführungsgebühr?

Zuschlag Überzeit 187,3 - Soll 171,0 = 16,3 Stunden á 10,71 € x 25 %

43,64 €

Zuschlag Sonntag 10 %, laut Lohnerfassung 0,0, laut Abrechnung 8,5 Stunden,

daher offen

Spesen pro Tag laut Abrechnung August 2008

148,19 €

steht aber unter Vorbehalt, da mehr Tage gearbeitet wurde

VWL Leistung Arbeitgeber

19,94 €

Hinzu kommt Urlaubsgeld für 11 Tage á 13,80 €

151,80 €

Urlaubsentgelt Abrechnung insgesamt 11 Tage 88,50 €

973,50 €

Ergibt Gesamtbrutto

3.553,17 €

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Den dort erhobenen Anspruch führte der Kläger mit Schriftsatz vom 17.03.2009 in das vorliegende Verfahren ein.

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Hinsichtlich der erstinstanzlich geäußerten wechselseitigen Auffassungen wird auf die Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12.01.2010 - 6 Ca 853/08 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

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Gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die mit Klageänderung vom 17.03.2009 verfolgen Ansprüche nach dem arbeitsvertraglich zur Anwendung kommenden Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes verfallen seien. Sofern mit der Klageänderung die Juliabrechnung abgegriffen würde, sei ebenfalls von einem Verfall auszugehen.

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Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen (s. S. 6 d. Urt. = Bl. 151, 152 d. A.).

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Gegen das dem Kläger am 12.01.2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen, am 19.02.2010 eingelegte und am 19.04.2010 begründete, Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

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Der Kläger führt zweitinstanzlich insbesondere aus, die unter dem 18.08.2008 für August 2008 erstellte Verdienstabrechnung erfasse nur 68,60 Dienststunden und die weitere vom September 2008 nur 60,80 Stunden und nicht 187,30 Arbeitsstunden. Der Anspruch über 187,3 Arbeitsstunden sei bereits mit der Klageschrift geltend gemacht worden, so dass keine Ausschlusswirkung eingetreten sei.

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Der Kläger beantragt

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 12.01.2010, Az. 6 Ca 853/08, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.027,34 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.-2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Zurückweisung der Berufung.

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Die Beklagte hat die Auffassung des Arbeitsgerichts übernommen und insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche nicht nur erfüllt, sondern auch ausgeschlossen seien. Im Übrigen würde der Kläger in dem später eingereichten Schriftsatz vom 17.03.2009 einen anderen als den in der Klageschrift erhobenen Anspruch geltend machen, so dass auch hier von einer Verfristung auszugehen wäre.

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Zur Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.04.2010 (Bl. 194 bis 200 d. A.) und vom 08.06.2010 (Bl. 227 bis 237 d. A.) nebst vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

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Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2010 (Bl. 223 bis 226 d. A.) verwiesen.

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Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 25.06.2010 (Bl. 238 bis 240 d. A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft.

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Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 PO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II.

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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 12.01.2010 im Ergebnis und großen Teilen der Begründung zu Recht erkannt, dass dem Kläger aus den zum 31.08.2008 beendeten Arbeitsverhältnis keine Zahlungsansprüche mehr zustehen.

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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine rechnerische Zahlungsdifferenz, die sich aus einer Einbeziehung von Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt in die Verdienstabrechnung für August 2008 ergibt. Dies wird aus dem Vergleich und der Begründung der Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift vom 10.10.2008 und der Berechnung im klageerweiternden Schriftsatz vom 17.03.2009 (Bl. 117 d. A.) deutlich. Das dort verfolgte Urlaubsgeld in Höhe von 151,80 € und das Urlaubsentgelt in Höhe von 973,50 € sind eigenständige Streitgegenstände, die - ihre materiell-rechtliche Gegebenheit unterstellt - innerhalb der Ausschlussfrist des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz geltend zu machen waren. Diese Frist wurde vom Kläger versäumt. Nach § 27 Abs. 3 des oben bezeichneten Tarifvertrages sind alle Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung und im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Da die Differenzforderung erstmals mit Schriftsatz vom 20.01.2009 erhoben wurde (Bl. 119 d. A.) ist deutlich, dass die tarifliche Ausschlussfrist versäumt wurde.

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Unabhängig hiervon hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung nach den Erläuterungen durch die Sachbearbeiterin der Beklagten die Überzeugung gewonnen, dass nicht nur die reinen Vergütungsansprüche, sondern auch die verfolgte Differenzansprüche ausweislich der Verdienstabrechnungen für August 2008 erfüllt sind. Die Beklagte konnte darstellen, dass dem Kläger am Monatsende ein Fixum bezahlt wurde und die jeweils variablen Bestandteile wie etwa Zuschläge erst im nächsten Monat verrechnet wurden.

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Da der Kläger, wie er mit Schriftsatz vom 09.01.2009 konzedieren musste, im Abrechnungsmonat September für August 2008 1.793,23 € und 141,00 € überwiesen bekam, kann er sich in der Berufungsinstanz aus der Verfristungsproblematik nicht dadurch retten, dass er die Teilstreitgegenstände Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung in Vergütungsansprüche "umwidmet".

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

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Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).