Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.06.2010 – 9 Sa 158/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0625.9SA158.10.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2009, Az.: 1 Ca 1955/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger Vergütungsansprüche für den Monat Juni 2009 sowie ein Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages zusteht. Ferner verfolgt die Beklagte mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Widerklagebegehren weiter, den Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Zahlung von 1.315,74 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2009, Az: 1 Ca 1955/09 (Bl. 75 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht
die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 209 einen Betrag in Höhe von 1.340,74 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 77,86 EUR brutto zu zahlen und hierüber ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.
Ferner hat das Arbeitsgericht die Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.315,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:
Dem Kläger stehe für den Monat Juni 2009 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 1340,74 EUR netto zu. Dieser sei durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nicht erloschen. Es könne dahinstehen, ob eine Aufrechnung mit Gegenforderungen bereits nach § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 850 ff. ZPO ausgeschlossen sei. Jedenfalls seien evtl. Schadensersatzansprüche aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Deshalb scheide auch eine Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche im Wege der Widerklage aus. Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages zu.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 08.03.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 07.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.05.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 07.05.2010, begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 116 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
Die Beklagte wiederholt vertiefend zunächst ihren erstinstanzlichen Sachvortrag zu den Verkehrsunfallereignissen vom 29.09., 08.10.2008 sowie 08.01.2009. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, Schadensersatzansprüche seien infolge der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen, sei die Berufung des Klägers auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich. Bei den genannten Schadensereignissen habe der Kläger jeweils zumindest grob fahrlässig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und es somit ermöglicht, dass die Beklagte finanziell geschädigt worden sei.
Ein Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages bestehe nicht, da nach der arbeitsvertraglichen Regelung des Urlaubs im Austrittsjahr lediglich gesetzliche Urlaubsansprüche bestünden, mithin lediglich 20 Tage. Aufgrund des Ausscheidens zum 30.06.2009 habe daher nur ein Urlaubsanspruch im Umfang von 10 Tagen bestanden, der erfüllt sei.
Der Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Dezember 2009, Az: 1 Ca 1955/09, abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen und der Kläger im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte 1.315,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 21.05.2010 entgegen. Eine Aufrechnung der Beklagten verstoße gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 394 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 850 ff. ZPO. Zu Recht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass evtl. Schadensersatzansprüche in Anwendung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei. Der Kläger habe die verursachten Schadensereignisse in keinem Fall grob fahrlässig verursacht. Für die Schadensereignisse sei auch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs eintrittspflichtig, weshalb kein Anspruch gegenüber dem Kläger bestehen könne. Für den beschädigten Spiegel habe die Beklagte als Schadensersatz von Oktober 2008 bis April 2009 monatlich bereits 100,00 EUR einbehalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren veranlassen lediglich folgende Ausführungen:
1. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Berufung des Klägers auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, sei rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Schadensereignisse zumindest grob fahrlässig verursacht habe, zeigt die Beklagte mit dem Hinweis auf den ihrer Ansicht nach vorliegenden Verschuldensgrad bei Verursachung der Unfälle keine tatsächlichen Gesichtspunkte auf, die dazu führen, dass eine Berufung des Klägers auf die arbeitsvertraglich - wirksam - vereinbarte Ausschlussfrist als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Ein qualifizierter Verschuldensmaßstab ist nach der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung Teil des Haftungstatbestands, aber ohne rechtliche Relevanz für die Frage, ob derartige Ansprüche vertraglichen Ausschlussfristen unterfallen. Tatsachen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte von einer rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche abgehalten oder bei der Beklagten den Anschein erweckt hätte, einer Geltendmachung bedürfe es nicht.
2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für einen Urlaubstag wendet. Zutreffend ist, dass der Arbeitsvertrag der Parteien die Regelung enthält, dass in dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, der Arbeitnehmer nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz hat. Eine von der des Arbeitsgerichts abweichende Berechnung des Umfangs des abzugeltenden Urlaubs würde hierauf indessen nur dann folgen, wenn der Kläger in der 5-Tage-Woche beschäftigt worden wäre, nicht aber, wenn eine Beschäftigung an allen Werktagen einer Woche im Sinne des Bundesurlaubsgesetz erfolgt wäre. Jeglicher Sachvortrag der Beklagten hierzu fehlt. Dass der Kläger arbeitsvertraglich nur im Rahmen einer 5-Tage-Woche beschäftigt worden wäre, ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Dem entspricht es, dass die Beklagte noch erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 26.11.2009 zugestanden hatte, dass dem Kläger im Jahre 2009 ein anteiliger Urlaubsanspruch im Umfang von 11 Arbeitstagen zustand.
III.
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.