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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.07.2010 – 8 Sa 97/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0707.8SA97.10.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.01.2010, Az.: 8 Ca 858/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger 50 Prozent seiner Krankenversicherungsprämie zu erstatten.

2

Der Kläger war bei den beklagten Versicherungsunternehmen seit dem 01.01.2005 als Vertriebsleiter beschäftigt. Zugleich war er bei der Beklagten zu 2. auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrages krankenversichert. Der Gruppenversicherungsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

3

"1. Versicherter Personenkreis

Versicherbar sind alle bei den W Unternehmen festangestellten Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes nach Beendigung der Ausbildung, sofern sie den Bestimmungen des Manteltarifvertrages unterliegen und keinen Zeitvertrag vereinbart haben. Versicherbar sind auch Prokuristen, Chefmathematiker, Filial- und Bezirksdirektoren sowie Vorstandsmitglieder.

Ehegatten können mitversichert werden. Für sie gilt der gleiche Versicherungsschutz wie für die versicherte Person.

...

4. Prämien

Die Firma trägt 50 % der Tarifprämie. An evtl. vom versicherten Mitarbeiter zu zahlenden Zuschlägen beteiligt sich die Firma nicht.

Risikoprüfung für Umstellung in Einzelversicherung

Die Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb. …."

4

Die Beklagten kündigten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.09. und 26.09.2007 zum 30.09.2008. Im darauf folgenden Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien einen umfangreichen, insgesamt 18 Ziffern beinhaltenden Vergleich, nach dessen Ziffer 1 das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2009 endete. Ziffer 6 des Vergleichs enthält folgende Regelung:

5

"Auch nach dem Ausscheiden aus dem Wist der Kläger berechtigt, den Haustarif des W bei der Krankenversicherung weiter in Anspruch zu nehmen, d. h. er ist in der Krankenversicherung nach wie vor wie ein aktiver Angestellter zu behandeln."

6

Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dem Kläger in der Krankenversicherung weiterhin die günstigen Konditionen nach Maßgabe des Gruppenversicherungsvertrages eingeräumt. Die Beklagten erstatten dem Kläger hingegen nicht mehr 50 % der Krankenversicherungsprämie.

7

Mit seiner am 27.05.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweiterten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Erstattung der hälftigen Krankenversicherungsprämien für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2009 sowie die Feststellung, dass die Beklagten weiterhin verpflichtet sind, 50 % der Tarifprämie seines Krankenversicherungsvertrages an ihn zu zahlen. Er ist der Ansicht, sein diesbezüglicher Anspruch ergebe sich aus Ziffer 6. des im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs.

8

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.01.2010 (Bl. 52 bis 54 d. A.).

9

Der Kläger hat beantragt,

10

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, 50 % der Tarifprämie des Krankenversicherungsvertrages K3.896.130 an den Kläger zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 537,10 EUR zu zahlen.

11

Die Beklagten haben beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.01.2010 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 54 bis 56 d. A.) verwiesen.

14

Der Kläger hat das gegen ihm am 02.02.2010 zugestellte Urteil am 02.03.2010 Berufung eingelegt und diese am Dienstag nach Ostern, dem 06.04.2010, begründet.

15

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der Ziffer 6. des im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleichs. Nach dem eindeutigen Inhalt der dort getroffenen Regelung sei er insoweit nach wie vor wie ein aktiver Angestellter zu behandeln, was nach Maßgabe des Gruppenversicherungsvertrages zur Folge habe, dass die Beklagten weiterhin verpflichtet seien, 50 % seiner Krankenversicherungsprämie zu tragen.

16

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2010 (Bl. 82 bis 85 d. A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 29.06.2010 (= Bl. 109 bis 112 d. A.) Bezug genommen.

17

Der Kläger beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 50 % der Tarifprämie des Krankenversicherungsvertrages K3.986.130 an den Kläger zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 537,10 EUR zu zahlen.

19

Die Beklagten beantragen,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 05.05.2010 (= Bl. 99 bis 102 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

23

Die insgesamt zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von 50 % seiner Krankenver-sicherungsprämie.

24

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. In Ansehung des Berufungsvorbringens des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

25

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus Ziffer 6 des Vergleichs, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 15.02.2008 festgestellt hat, kein Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der hälftigen Krankenversicherungsprämien.

26

Die Auslegung eines Vergleichs richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§ 133, 157 BGB). Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärungen unter Beachtung des Parteiwillens auszugehen. Ähnlich wie bei der Gesetzesauslegung sind allerdings auch bei Rechtsgeschäften der sprachliche Zusammenhang (grammatikalische Auslegung) und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes (systematische Auslegung) zu berücksichtigen. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen. Zu berücksichtigen sind weiter die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Schließlich ist auch die Verkehrssitte zu beachten (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 133, Rz. 14 ff.).

27

Die Anwendung dieser Auslegungskriterien führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils seines Krankenversicherungsprämien hat. Zunächst ergeben sich aus dem Wortlaut der betreffenden Regelung keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Anspruchs. Vielmehr wird ihm dort lediglich das Recht eingeräumt, den günstigen Haustarif der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Der zweite Halbsatz dieser Regelung, wonach der Kläger in der Krankenversicherung nach wie vor wie ein aktiver Angestellter zu behandeln ist, dient insoweit lediglich der Klarstellung. Dies ergibt sich aus der Verwendung der Formulierung "das heißt ….." und erklärt sich aus dem Umstand, dass der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich nicht mehr zu dem nach Ziffer 1 des Gruppenversicherungsvertrages versicherbaren Personenkreis gehört. Der 2. Halbsatz der in Ziffer 6 des Vergleichs getroffenen Vereinbarung bestimmt daher lediglich, dass der Kläger insoweit, also bezüglich seines Rechts zur Inanspruchnahme des günstigen Haustarifs, wie ein aktiver Angestellter zu behandeln ist. Eine Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Übernahme bzw. Erstattung von Versicherungsprämien (Ziffer 4 des Gruppenversicherungsvertrages) ergibt sich hieraus indessen nicht. Dies wird auch darin deutlich, dass der Kläger nach dem Wortlaut des Vergleichs "in der Krankenversicherung" wie ein noch beschäftigter Mitarbeiter gestellt werden soll. Der Vergleich regelt daher insoweit lediglich die Stellung des Klägers in der Krankenversicherung, indem ihm weiterhin die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Haustarifs eingeräumt wird. Für die Ansicht des Klägers, aus Ziffer 6 des Vergleichs ergebe sich auch die weitere Anwendung der in Ziffer 4 des Gruppenversicherungsvertrags enthaltenen Bestimmung, sprechen auch nicht sonstige Begleitumstände, die seinerzeitige Interessenlage der Parteien oder der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Die Parteien haben im Vergleich umfassende und ins Einzelne gehende Vereinbarungen getroffen. Dies betrifft insbesondere die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten, die nahezu durchweg in festen Beträgen beziffert sind. Die Parteien wollten seinerzeit erkennbar sämtliche Modalitäten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfassend und in unzweideutiger Weise regeln. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Weiterzahlung der hälftigen Versicherungsprämien durch Verwendung einer insoweit klaren und unmissverständlichen Formulierung im Vergleich mit aufgenommen hätten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass - worauf bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen hat - die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen bzw. Folgen einer weiteren Zahlung der anteiligen Versicherungsprämien im Vergleich keinerlei Niederschlag finden. Die Nichtregelung der diesbezüglichen Problematik stünde in Widerspruch zu dem ansonsten umfassenden und detaillierten Vergleichstext, den die Parteien seinerzeit unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ausgehandelt haben, und der den Willen erkennen lässt, sämtliche Ansprüche des Klägers bis ins Einzelne gehend zu regeln.

III.

28

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

29

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird der Kläger hingewiesen.