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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.07.2010 – 5 Sa 768/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0708.5SA768.09.0A

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2009 - 1 Ca 32/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Reisekosten und die vergütungsrechtliche Bewertung von Reisezeit als Arbeitszeit.

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Der 1951 geborene Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 12.01.1995 seit dem 01.12.1994 "beim Wasser- und Schifffahrtsamt X" für die Zeit der Maßnahme "Anpassung der Y an die Schifffahrtsverhältnisse" als Bautechniker bzw. technischer Angestellter (Bauaufseher) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung; der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

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Mit Schreiben vom 09.05.2003 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 15.05.2003 für die Dauer der Baumaßnahme "2. Schleuse" der Dienstort Z. zugewiesen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er während dieser Zeit Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem BAT erhält. Mit Schreiben vom 12.06.2003 wurde der Kläger darüber hinaus informiert, dass er mit Beginn der Baumaßnahme "2. Schleuse Z.", also rückwirkend vom 14.04.2003, eine monatliche Baustellenzulage von 51,13 € erhält.

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Mit Schreiben vom 29.01.2007 hat der Kläger die Beklagte gebeten, die Frage der Anrechnung des Trennungsgeldes auf die Aufstockungsleistung zu klären. Mit Schreiben vom 20.02.2008 (Bl. 11 d. A.) hat er unter Hinweis auf dieses Schreiben "zur Wahrung der Frist dem Grunde nach" seine Ansprüche geltend gemacht. Am 26.02.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Abrechnungen seien zutreffend.

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Die Beklagte hat die Reisekosten nach § 44 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 8 der Trennungsgeldverordnung abgerechnet.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Abrechnung nach § 47 (Sonderregelungen für Beschäftigte des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) vorzunehmen. Danach stehe ihm vor allem nach Nr. 10 zu § 47 TVöD-BT-V für "Dienstreisen im Außendienst" die Abrechnung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld zu. Die unterschiedlichen Abrechnungsvorstellungen führten zu einer Differenz von bis zu 700,00 € monatlich. Bei der Abrechnung nach § 47 Nr. 1, 10 TVöD-BT-V habe er Anspruch auf Kilometergeld in Höhe von 0,30 € pro Kilometer (bei 142 km von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle) und eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,00 € pro Tag. Außerdem habe er nach § 47 Nr. 10 (5) TVöD-BT-V Anspruch auf Anerkennung der Reisezeit von und nach Z. als Arbeitszeit. Daraus folge ein Anspruch auf Anerkennung einer täglichen Arbeitszeit von zwei Stunden bei einem Stundenlohn von 16,90 €.

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Zwar treffe die Berechnung der Beklagten zu, falls Z. dem Kläger als Dienstort tatsächlich habe zugewiesen werden dürfen. Die Zuweisung des Dienstortes gemäß Schreiben vom 09.05.2008 sei aber rechtswidrig und willkürlich. Denn nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag sei das Wasser- und Schifffahrtsamt X. der Dienstort des Klägers.

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Mit dem Antrag zu 1. macht der Kläger die Abrechnungsdifferenz der Reisekosten für die Monate Mai bis Oktober 2008 geltend, mit dem Antrag zu 2. Reisekosten für diesen Zeitraum, mit dem Antrag zu 5. eine Abrechnungsdifferenz bei den Reisekosten für die Zeit von Oktober 2005 bis April 2008 und mit dem Antrag zu 6. Reisekosten für diesen Zeitraum.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.755,88 € netto nebst 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist seit 16.01.2009, zu zahlen;

12

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.718,00 € netto nebst 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist seit 16.01.2009, zu zahlen;

13

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für die Monate November und Dezember 2008 zur Zahlung der Reisekosten auf der Grundlage des §§ 47 Nr. 1 und 10 (1) TVöD-BT-V verpflichtet ist;

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festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für die Monate November und Dezember 2008 nach Maßgabe des § 47 Nr. 10 (5) seine Reisezeit als Arbeitszeit anzurechnen hat und den daraus resultierenden Betrag an den Kläger zu zahlen hat;

15

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.381,18 € netto nebst 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist seit 09.02.2009, zu zahlen;

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.613,20 € netto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist seit 09.02.2009, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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sie gehe davon aus, dass ihre Abrechnungen zutreffend seien. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden bereits dem Grunde nach nicht. Vorsorglich sei die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Differenzbeträge zu bestreiten.

21

Die Zuweisung des Dienstortes Z. sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt und nicht rechtswidrig. Nach dem maßgeblichen Tarifrecht könne ein Angestellter/Tarifbeschäftigter abgeordnet und versetzt werden. Der abordnungsgleiche Tatbestand der "vorübergehenden Zuteilung zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde", wie ihn die Trennungsgeldverordnung differenzierend zur Abordnung benenne, sei damit ebenfalls abgedeckt und führe zu einem Trennungsgeldanspruch.

22

Der Arbeitsvertrag beinhalte nur, dass das mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Arbeitsverhältnis beim Wasser und Schifffahrtsamt in Sinne der "personalsachbearbeitenden Dienststelle" geschlossen worden sei. Der Dienstort X. sei nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages. Seit 1995 (Inkrafttreten des Nachweisgesetzes), erhielten die Arbeitnehmer auf Wunsch gegebenenfalls Niederschriften mit dem Vermerk, z. B. "der Dienstort ist X." oder "der Dienstort ist Detzem" usw. . Das Wasser- und Schifffahrtsamt X. habe neben der Dienststelle in X. Außenbezirke in W., D., B. sowie einen Bauhof in X. und weitere Schleusenbetriebsstellen in X., Detzem, Wintrich und Z..

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Bei der Baustelle in Z. handele es sich um eine große, auf mehrere Jahre angelegte Baumaßnahme. Nur während der ersten drei Monate sei die Bauüberwachung in Baucontainern untergebracht gewesen. Danach sei sie in das heutige Dienstgebäude umgezogen, das in einem massiv gebauten mehrstöckigem Gebäude mit allen Sozialeinrichtungen untergebracht sei.

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Die Voraussetzungen des § 47 TVöD-BT-V Nr. 10 seien nicht gegeben. Die Fahrten des Klägers nach Z. seien keine "Dienstreisen im Außendienst". Es handele sich vielmehr um Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers und seinem Dienstort, die unter die Trennungsgeldverordnung fielen.

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Das Arbeitsgericht X. hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 14.10.2009 - 1 Ca 32/09 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 115-121 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 26.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 22.12.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 25.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

27

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, bei der Schleuse Z. handele es sich nicht um einen anderen Betrieb der Dienststalle WSA X.. Er sei vorliegend auch nicht abgeordnet worden, vielmehr habe die Beklagte dem Kläger diesen Dienstort zugewiesen. Eine Tätigkeit bei einem Dritten sei nicht vorzunehmen. Er sei vielmehr bei der Dienststelle des WSA X. verblieben. Z. stelle lediglich eine Schleuse dar, nicht aber einen anderen Betrieb der Dienststelle Wasser- und Schifffahrtsamt X.. Auch sei der Kläger nicht in der Schleuse Z. tätig, sondern auf der dortigen Baustelle. Mit der Schleusentätigkeit selbst habe er nichts zu tun, er baue sie lediglich. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer Zuweisung sei also letztlich X. verblieben, sodass die geltend gemachten Ansprüche begründet seien. Bei der Baustelle Schleuse Z. handele es sich weder um eine Dienststelle noch um einen Betrieb. Dort gebe es nicht einmal einen Dienststellenleiter. Alle für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Entscheidungen würden in X. getroffen (z. B. Urlaubsregelungen, Lohnabrechnungen).

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Schließlich fehle es auch an einer Zustimmung des Personalrats.

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Für das Tatbestandsmerkmal "Dienstreisen im Außendienst" sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch keineswegs eine Mehrzahl unterschiedlicher Dienstreisen (an verschiedene Orte) erforderlich.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2010 (Bl. 143-147 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 148-153 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 06.07.2010 (Bl. 192-202 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 203-206 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2009 abzuändern;

33

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.755,88 € netto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 16.01.2009, zu zahlen;

34

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.718,00 € netto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 16.01.2009, zu zahlen;

35

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für die Monate November und Dezember 2008 zur Zahlung der Reisekosten auf der Grundlage des §§ 47 Nr. 1 und 10 (1) TVöD-BT-V verpflichtet ist;

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festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für die Monate November und Dezember 2008 nach Maßgabe des § 47 Nr. 10 (5) seine Reisezeit als Arbeitszeit anzurechnen hat und den daraus resultierenden Betrag an den Kläger zu zahlen hat;

37

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.381,18 € netto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 09.02.2009, zu zahlen;

38

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.613,20 € netto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 09.02.2009, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

41

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor,

42

insbesondere das Merkmal einer Dienstreise sei vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger mit den Fahrten von seinem Wohnsitz zu der zugewiesenen Dienststätte Z. gerade keine Dienstgeschäfte außerhalb der für ihn maßgeblichen Dienststätte wahrnehme. Auch sei eine Mehrzahl unterschiedlicher Dienstreisen, z. B. im Rahmen eines zu betreuenden Zuständigkeitsbereiches erforderlich und vorliegend nicht gegeben. Von daher steuere er von zu Hause aus lediglich die ordnungsgemäß zugewiesene neue Dienststätte an, wofür er auch ordnungsgemäß entschädigt werde. Die Darstellung des Klägers, dass bei der Schleuse Z. lediglich sechs Schleusenbeschäftigte tätig seien, treffe nicht zu. Unter dem Merkmal "eines anderen Betriebes desselben Arbeitgebers" sei nicht der Betriebsbegriff nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu verstehen, der für privat-rechtliche Unternehmungen gelte; die Voraussetzungen seien vorliegend insoweit gegeben.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.02.2010 (Bl. 158-161 d. A.) Bezug genommen.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

45

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2010.

Entscheidungsgründe

I.

46

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

48

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ihm nicht zustehen, weil die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum und auch zuletzt nach Maßgabe der für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen zutreffend abgerechnet hat, sodass die Klage mit dem Arbeitsgericht als in vollem Umfang unbegründet anzusehen ist.

49

Mit dem Arbeitsgericht kann offenbleiben, ob ein Teil der Ansprüche wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD verfallen ist.

50

Denn die Beklagte hat die Reisekosten des Klägers zutreffend nach § 44 TVöD-BT-V i. V. m. der Trennungsgeldverordnung abgerechnet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abrechnung nach Maßgabe des § 47 TVöD-BT-V Nr. 10. Denn bei den Fahrten des Klägers von seinem Wohnort nach Z. handelt es sich nicht um "Dienstreisen im Außendienst".

51

Dem Kläger ist mit Schreiben des Wasser- und Schifffahrtsamtes X. vom 09.05.2008 der Dienstort Z. wirksam zugewiesen worden. Nach § 4 Abs. 1 TVöD-AT können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Nach den Protokollerklärungen zu § 4 Abs. 1 TVöD-AT ist "Abordnung" die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

52

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Dem Kläger ist vorübergehend, nämlich für die Dauer der Baumaßnahme "2. Schleuse Z.", die Beschäftigung bei einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers zur Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugewiesen worden. Das Wasser- und Schifffahrtsamt X. hat Außenbezirke in W., D., B., einem Bauhof in X. und weitere Schleusenbetriebsstellen in X., D., W. und Z.. In Z. besteht also eine Schleusenbetriebsstelle.

53

Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass es sich bei einem anderen Betrieb im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD-AT nicht um einen Betrieb i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes handeln muss. Denn dieses gilt für privatrechtliche Betriebe. Betrieb im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 ist zu unterscheiden von der Dienststelle. Insofern liegt es nahe, davon auszugehen, dass die Schleusenbetriebsstelle Z. ein "anderer Betrieb" der Dienststelle Wasser- und Schifffahrtsamt X. ist.

54

So gesehen handelt es sich bei den Fahrten des Klägers nach Z. nicht um Dienstreisen im Außendienst.

55

Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts - verständlicherweise - nicht teilt; neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, enthält es nicht. Das gilt insbesondere für die Frage, ob es sich bei der Schleusenbetriebsstelle Z. um einen "Betrieb" im Sinne der maßgeblichen Tarifvorschriften handelt. Dass angesichts der Tätigkeit des Klägers nach Maßgabe des Arbeitsvertrages ein Einsatz an unterschiedlichen Orten vorgesehen ist, liegt auf der Hand; die Tatsache, dass über Urlaubsbewilligungen sowie über Lohnabrechnungen am Behördensitz in X. entschieden wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen der Hinweis des Klägers, in Z. seien lediglich sechs Schleusenmitarbeiter tätig; er geht aber wohl im Hinblick auf den substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten selbst nicht davon aus, dass er der einzige, dort auf der umfangreichen Baustelle tätige, Mitarbeiter der Beklagten ist.

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Soweit der Kläger schließlich in Abrede gestellt hat, der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden, geht die Kammer davon aus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür nicht bestehen. Substantiierte Tatsachen hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen; vielmehr handelt es sich offenbar um einen Bestreiten "ins Blaue hinein". Denn der von ihm benannte Mitarbeiter der Beklagten war zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig nicht Mitglied des Personalrats; woher er also entsprechende Kenntnisse haben könnte, bleibt offen. Der bloße Hinweis, dieser Mitarbeiter, nunmehr Personalratsmitglied, verfüge über die kompletten Unterlagen aus der damaligen Zeit, ist so wenig konkret, dass er einem substantiierten Bestreiten der Beklagten nicht zugänglich ist.

57

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

59

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.