Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.07.2010 – 8 Ta 144/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0715.8TA144.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2010 - 10 Ca 4739/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des mit Urteil vom 17.02.2005 erwirkten Titels gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer der Beklagten als deren Rechtsnachfolger zurückgewiesen.

3

Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung gegen einen Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift sind die Erben sowie alle sonstigen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners.

4

Die Klägerin hat, wie das Arbeitsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat und worauf die Klägerin in mehreren gerichtlichen Anschreiben hingewiesen worden war, nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass der Geschäftsführer der im Urteil vom 17.02.2005 bezeichneten Schuldnerin deren Rechtsnachfolger geworden ist. Eine solche Rechtsnachfolge ergibt sich weder aus dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des OLG Koblenz vom 11.03.2010 (Bl. 374 ff d.A.), noch aus der Handelsregisterbekanntmachung vom 29.01.2004 (Bl. 389 d.A.).

5

Auch das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin enthält keine Tatsachen, aus denen sich eine Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 Abs. 1 ZPO herleiten lässt. Der gesamte Sachvortrag zielt vielmehr darauf ab, eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Beklagten bezüglich des titulierten Anspruchs zu begründen. Selbst dann aber, wenn der Geschäftsführer der beklagten GmbH aus Rechtsgründen für die betreffende Verbindlichkeit der Gesellschaft haften würde, so ergäbe sich hieraus nicht zugleich, dass er auch deren Rechtsnachfolger geworden ist.

6

Da die von der Klägerin behauptete Rechtsnachfolge somit weder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen noch offenkundig ist, erweist sich der Antrag auf Titelumschreibung als unbegründet.

7

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

8

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.