Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.07.2010 – 5 Sa 180/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0719.5SA180.10.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2010 - 4 Ca 921/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.
Der 1960 geborene Kläger war seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages als Berufskraftfahrer im sogenannten Komplett- und Stückguttransportbereich ("Planenbereich", d. h. Lkw mit Plane über der Ladefläche) vollzeitig gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.250,00 EUR beschäftigt.
Seit dem 20.10.2008 ist der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig erkrankt.
Nachdem - was der Kläger bestritten hat - der Hauptauftraggeber der Beklagten seinen Auftrag durch Ausschreibung im Frühjahr 2008 anderweitig vergeben hat, hat sich die Beklagte - unstreitig - zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung und zur Kündigung weiterer Arbeitsverhältnisse entschlossen.
Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 27.03.2009 zum 31.07.2009.
Insgesamt hat die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung 24 Fahrer einschließlich des Klägers beschäftigt. Zehn von ihnen waren ausschließlich auf sogenannten Silofahrzeugen eingesetzt, das sind Spezialfahrzeuge, die zum Transport von PVC-Pulver eingesetzt werden.
Hinsichtlich der Sozialdaten der ungekündigten Fahrer im Silobereich wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 3 = Bl. 72 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
14 Fahrer waren im Planenbereich beschäftigt. Einer von ihnen ist dauerhaft erkrankt. Die Beklagte hat gegenüber acht Fahrern den Planenbereich die ordentliche Kündigung erklärt. Hinsichtlich der Sozialdaten der ungekündigten Fahrer in diesem Bereich wird auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 72, 73 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Bei Ausspruch der Kündigung bestand bei der Beklagten eine Verwaltungs- und Geschäftsführungsebene mit zwei Geschäftsführern und insgesamt fünf Arbeitnehmern, die mit Buchhaltungs-, Dispositions- und Auftragserfassungsaufgaben beschäftigt sind. Kündigungen wurden in diesem Bereich nicht ausgesprochen.
Des Weiteren bestand eine Werkstatt mit drei Mitarbeitern. Einem von ihnen wurde gleichfalls gekündigt. Die beiden ungekündigten Arbeitnehmer in dieser Abteilungen verfügen im Gegensatz zum Kläger über eine Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker. Hinsichtlich der Sozialdaten wird insoweit auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 73 d. A.) Bezug genommen.
Auch zwei Fahrern aus dem Silobereich gegenüber wurde die Kündigung erklärt, und zwar gegenüber den Mitarbeitern F. und M.; hinsichtlich der Sozialdaten wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 73 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen,
er bestreite, dass die hauptauftraggebende Firma insoweit als Auftraggeber der Beklagten in Wegfall geraten sei und des Weiteren, dass sich deshalb das Auftragsvolumen so drastisch reduziert habe, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses notwendig gewesen sei. Auch rüge er die fehlerhafte Sozialauswahl. Zu bestreiten sei zudem, dass die Beklagte auch gegenüber zwei Silofahrern die Kündigung erklärt habe. Die Silofahrzeuge seien von allen Fahrern der Beklagten gefahren worden. Eine besondere Ausbildung sei dafür nicht erforderlich. Der Mitarbeiter M. sei nicht Ende März 2009 wegen Erreichens des Eintrittsalters ausgeschieden, sondern werde nach wie vor als Fahrer eingesetzt. Der Mitarbeiter B. sei erst nach dem Kläger eingestellt worden und nicht bereits seit dem 01.09.1995. Allerdings habe die Beklagte mit ihm eine Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten getroffen. Er sei bis zum Jahr 2000 selbständig gewesen und sodann von der Beklagten übernommen worden. Die Vereinbarung über die Betriebszugehörigkeit dürfe nicht bei der Sozialauswahl zu seinen Lasten gehen.
Der Kläger hat beantragt,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. März 2009, zugegangen am 31. März 2009, zum 31. Juli 2009 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
ihr Hauptauftraggeber habe den Transport - und Logistikauftrag im Frühjahr 2009 europaweit neu ausgeschrieben. Die Beklagte habe den Auftrag, anders als zuvor, nicht erhalten. Dadurch sei etwa 80 % des Auftragsvolumens im Planen- und Stückgutbereich ersatzlos entfallen. Die letzte Fahrt für diese Firma habe die Beklagte Ende Juni 2009 durchgeführt. Damit sei im Bereich der Komplett- und Stückguttransporte (Planenbereich), in dem der Kläger ausschließlich eingesetzt gewesen sei, eine Personalanpassung notwendig geworden. Die Beklagte habe deshalb die Entscheidung getroffen, die Kündigungen auszusprechen.
Einer der vierzehn Fahrer im Planenbereich sei wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zum 31.03.2009 ausgeschieden. Acht Fahrern seien soweit Ende März 2009 gekündigt worden. Mit den sechs verbliebenen Fahrern im Planenbereich lasse sich das noch vorhandene Auftragsvolumen ohne überobligationsmäßige Mehrarbeitsstunden erledigen. Die Mitarbeiter in der Verwaltungs- und Geschäftsführungsebene seien mit dem Kläger nicht vergleichbar, weil sie durchweg eine kaufmännische Ausbildung hätten. Nichts anderes gelte für die Mitarbeiter der Werkstatt (gelernte Kfz-Mechaniker) sowie die beiden Putzfrauen.
Zum Führen der Silofahrzeuge sei eine Zusatzausbildung (In-House-Schulung) nötig, über die der Kläger nicht verfüge. Er habe niemals ein Silofahrzeug selbst geführt, sondern allenfalls als Beifahrer - höchstens sechs Mal im Jahr 2008 - mitgefahren. Er habe auch nur beim Entladen geholfen, jedoch das Reinigen und Spülen der Silotanks übernommen. Ordnung und Sauberkeit des Klägers in Bezug auf Fahrzeugkabine einschließlich Schlafkoje ließen zu wünschen übrig.
Entgegen der Darstellung des Klägers werde der altersbedingte ausgeschiedene Mitarbeiter M. nicht nach wie vor bei der Beklagten beschäftigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 17.02.2010, verkündet am 17.03.2010 - 4 Ca 921/09 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 71 bis 83 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 31.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 19.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 31.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Grund für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - Auftragswegfall - von Belang. Auch bestehe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers auf einen freien Arbeitsplatz, denn er sei in der Lage, ein Silofahrzeug zu fahren. Auch die Sozialauswahl sei unzutreffend erfolgt, insbesondere im Hinblick auf den Mitarbeiter M., der nach wie vor bei der Beklagten beschäftigt sei. Der Mitarbeiter B. sei erst nach dem Kläger eingestellt worden und daher vor ihm zu entlassen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 31.05.2010 (Bl. 114 bis 116 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.03.2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2009, zugegangen am 31.03.2009, zum 31.07.2009 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die unternehmerische Entscheidung, sich auf der vorliegend gegebenen Tatsachenbasis von Arbeitskräften zu trennen, unterliege nur in engem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung. Auch habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt, auf welchem anderen freien Arbeitsplatz er seiner Auffassung nach beschäftigt werden könne. Die Beklagte habe vorsorglich alle Fahrer einschließlich der Silofahrer in die Sozialauswahl mit einbezogen und damit dokumentiert, dass es auch dort keinen freien Arbeitsplatz gebe. Die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Der Sachvortrag hinsichtlich des Klägers hinsichtlich des Mitarbeiters M. sei ins Blaue hinein aufgestellt worden. Dieser werde von der Beklagten tatsächlich nicht beschäftigt. Dem Mitarbeiter B. sei der Vorzug zu geben gewesen, denn er verfüge über ein deutlich höheres Lebensalter als der Kläger, auch wenn er dieser über eine geringfügig längere Betriebszugehörigkeit verfüge.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.06.2010 (Bl. 117 bis 121 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.07.2010.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, da die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, sein Ende gefunden hat.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1, 23 KSchG) sowie des Prüfungsmaßstabes für die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung (§ 1 Abs. 1 KSchG), den das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und umschrieben hat, wird, weil diese Ausführungen von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen werden, auf Seite 8 bis 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 78 bis 80 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass in Anwendung dieser Grundsätze vorliegend eine Unternehmerentscheidung und deren konsequente Umsetzung bei Ausspruch der Kündigung, die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit geführt hat, nachvollziehbar und hinreichend substantiiert dargelegt worden ist.
Die Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung am 27.03.2009 die Entscheidung getroffen, acht Planenfahrer und ein Werkstattmitarbeiter zu entlassen, weil mit dem - bestritten Wegfall des Logistikauftrags - in diesem Bereich 80 Prozent des Arbeitsanfalls entfallen sind. Der Kläger hat insoweit zwar bestritten, dass es zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten insoweit gekommen sei. Mit dem Arbeitsgericht kann dies aber offen bleiben, denn der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit beruht zumindest auf der unternehmerischen Entscheidung, die - unstreitig - in vollem Umfang durchgeführt wurde. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bestreiten des Auftragswegfalls durch den Kläger nicht substantiiert und auch letztlich nicht nachvollziehbar ist. Auf fehlende eigene Kenntnis kann sich der Kläger insoweit beschwerlich berufen, nachdem er unmittelbar in dem betroffenen Bereich als Fahrer tätig war. Warum die Beklagte vor diesem Hintergrund eine umfangreiche Personalmaßnahme durchführen sollte, obwohl diesbezüglicher Beschäftigungsbedarf nach wie vor bestand, wäre aus Sicht des Klägers erklärungsbedürftig oder erschließt sich der Kammer nicht.
Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einen freien Arbeitsplatz neben der Beklagten hat der Kläger, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aufgezeigt. Allein der - bestrittene - Hinweis, er könne ein Silofahrzeug führen, lässt ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen nicht den Rückschluss zu, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in diesem Tätigkeitsbereich der Beklagten ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte.
Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die durchgeführte Sozialauswahl unbedenklich ist (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nach Maßgabe dieser Norm wird zur Vermeidung von Wiederholen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 12 = Bl. 81 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gemessen an diesen Kriterien ist die von der Beklagte durchgeführte Auswahl nicht zu beanstanden. Sie hat alle Fahrer einschließlich der Silofahrer in die Sozialauswahl einbezogen, auch wenn sie der Auffassung ist, der Kläger sei mit den Silofahrern nicht vergleichbar. Der Kläger, der insoweit darlegungspflichtig ist, hat keinen Arbeitnehmer namentlich benannt, der bei Berücksichtigung des arbeitgeberseitigen Beurteilungsspielraums bei der Auswahl sozial weniger schutzbedürftig ist als der Kläger. Das gilt zum einen hinsichtlich des Mitarbeiters M., aber auch bezogen auf die Mitarbeiter B., F. und M.. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag, der ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnte. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die von der Kammer für zutreffend erachteten Ausführungen des Arbeitsgerichts, soweit hier maßgeblich, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.