Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.07.2010 – 5 Ta 120/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0723.5TA120.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.05.2010 - 4 Ca 539/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 Ca 539/10 - zutreffend davon ausgegangen, dass keine Rede davon sein kann, dass die vorliegend einschlägige und vertraglich in sogenannten allgemeinen Arbeitsbedingungen bzw. im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussklausel unwirksam ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung (= Bl. 11 des Prozesskostenhilfe-Beiheftes) und die dort zitierte Rechtsprechung Bezug genommen. Im Übrigen fehlt es, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, an einer schlüssigen Darlegung der behaupteten Zahlungsansprüche.

2

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass der Beschwerdeführer - entgegen der zutreffenden Auffassung des vom Arbeitsgericht zitierten Bundesarbeitsgerichts - davon ausgeht, dass die formulararbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel unwirksam sei. Ausführungen zur Schlüssigkeit der geltend gemachten Zahlungsansprüche fehlen völlig. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

3

Folglich war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.