Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.07.2010 – 5 Ta 133/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0727.5TA133.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20.05.2010 - 3 Ca 57/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Sachvortrag der Parteien von einem behaupteten Anspruch der Klägerin aus einem bzw. in Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis hinsichtlich der geltend gemachten Rückgabe des streitgegenständlichen PKW auszugehen ist. Zutreffend hat es angenommen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen PKW um einen Firmenwagen der Klägerin handelt. Denn dass und wie die Beklagte privates Eigentum an dem Wagen begründet haben will, und sei es auch nur Miteigentum, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. Demgegenüber ist in der Rechnung sowie dem Darlehensantrag, jedenfalls aber in der von der Beklagten nicht angegriffenen Zulassungsbescheinigung Teil II stets die Klägerin als Vertragspartnerin/Inhaberin/Adressatin ausgewiesen, und zwar ausdrücklich als Firma und nicht als Privatperson. Hinzu kommt, dass die Parteien in ihrer schriftlichen Vereinbarung vom 03.08.2009 (Bl. 16 d. A.) die wirtschaftlichen Fragen betreffend ihrer Trennung umfassend geregelt haben; vom streitgegenständlichen PKW ist dort keine Rede. Insoweit gilt § 416 ZPO; zwar handelt es sich um eine Privat-, nicht aber um eine öffentliche Urkunde, so dass ihr kein voller Beweis insoweit zukommt. Andererseits ist aber im Hinblick auf die zuvor genannte gesetzliche Regelung davon auszugehen, dass die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Abreden beinhaltet, so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, konkrete Tatsachen vorzutragen, die entweder zu einer Begründung von (Mit-)eigentum oder aber einer überwiegenden Überlassung des PKW zur privaten Nutzung - unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - geführt haben könnte. Derartiger Sachvortrag wäre der Beklagten auch möglich gewesen, weil sie an allen maßgeblichen Vorfällen selbst persönlich beteiligt war; im Hinblick auf das Prinzip der Sachnähe war dies folglich auch zu verlangen. Daran fehlt es vollständig.

2

Das Vorbringen der Beklagten und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es fehlt auch insoweit an jeglichem, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Vorbringen der Beklagten, dass eine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes rechtfertigen könnte. Der Hinweis darauf, es habe sich um einen Haushaltsgegenstand gem. § 1361 BGB gehandelt, ist völlig unsubstantiiert. Nichts anderes gilt für die im Beschwerdeverfahren wiederholte Behauptung, das Arbeitsverhältnis sei nur pro forma vereinbart worden. Denn gleichzeitig räumt die Beschwerdeführerin ein, "gewisse" Arbeiten für die Klägerseite verrichtet zu haben. Konkrete Tatsachen dafür lassen sich ihrem Vorbringen aber nicht entnehmen.

3

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

6

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.