Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.07.2010 – 1 Ta 137/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0730.1TA137.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.03.2010 - 9 Ca 1465/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klägerin für die von ihr betriebene Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17.03.2010, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4

Mit einem am 26.03.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und vorgebracht, die angeforderten Unterlagen bereits übermittelt zu haben. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mitgeteilt, dass keine Unterlagen zu den Akten gelangt seien und die Angaben des Ehemanns der Klägerin in seinem Prozesskostenhilfeverfahren zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau nicht ausreichten, um den Anforderungen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO zu genügen. Der Ehemann der Klägerin, dem in einem Parallelverfahren ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, hatte in dem ihn betreffenden Nachprüfungsverfahren mit Datum vom 09.11.2009 ein Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, das auf ihn bezogen und von ihm unterschrieben war.

5

Nachdem die Klägerin auf diesen Hinweis des Arbeitsgerichts hin erneut nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht dem als sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ausgelegten Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6

Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 01.07.2010 unter Fristsetzung zum 19.07.2010 der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich zur Entscheidung des Arbeitsgerichts zu äußern und darauf hingewiesen, dass die berechneten Belege nicht vorliegen. Die Äußerungsfrist verstrich, ohne dass ein Eingang festgestellt werden konnte.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die nach § 569 ZPO erforderliche Form der Beschwerdeschrift wurde gewahrt, da die angefochtene Entscheidung ausreichend bezeichnet ist, die Erklärung enthalten ist, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird und das Schriftstück die Klägerin als Ausstellerin erkennen lässt. Ob möglicherweise der Ehemann der Klägerin den Beschwerdeschriftsatz unterzeichnet hat, ist irrelevant, da jedenfalls die Klägerin durch die Angabe ihres Namens und ihrer Adresse im Briefkopf als Ausstellerin des Beschwerdeschriftsatzes erkennbar ist und dies in dem Fall, dass die Partei selbst den Rechtsbehelf einlegt, dem Gebot der Schriftlichkeit genügt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 569, Rn. 7).

8

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

9

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

10

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

11

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Hierfür genügt es nicht, dass das Gericht in einem Parallelverfahren teilweise Kenntnis von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei erhält, wenn die Partei sich hierüber nicht selbst erklärt. Die Klägerin hat bislang keine von ihr stammende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. eine Änderung derselben seit der Bewilligung abgegeben. Sie hat auch die im Rahmen des Abhilfeverfahrens durch das Arbeitsgericht angeforderten Belege zu ihrer Einkommenssituation nicht vorgelegt.

12

Es hatte daher bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

13

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

14

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.