Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.08.2010 – 9 Ta 143/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0804.9TA143.10.0A
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2010, Az. 10 Ca 1130/07, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.08.2007 wurde der Beschwerdeführerin unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zunächst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Mit Beschluss vom 17.03.2010 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 17.08.2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.05.2010 den Aufhebungsbeschluss vom 17.03.2010 aufgehoben und gleichzeitig die im Beschluss vom 17.08.2010 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin ab 15.06.2010 monatliche Raten in Höhe von 45,- EUR zu leisten hat. Zuvor hatte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 13.04.2010 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, auf das Bezug genommen wird (Bl. 60 d. A.), die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens dargelegt.
Gegen diesen ihr über ihre Prozessbevollmächtigte am 05.05.2010 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem am 17.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird (Bl. 68 d. A.), sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.07.2010 nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche wesentliche Änderung hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, ihr Lohn falle demnächst infolge Mutterschaft weg, ist diese Änderung derzeit noch nicht eingetreten. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abrechnung der Brutto/Nettobezüge für Juni 2010 ergibt, dass in diesem Monat noch Arbeitseinkommen erzielt wurde. Weitere Angaben hat die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht gemacht. Eine wesentliche Änderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine Herabsetzung der festgesetzten Raten oder eine Aufhebung der Zahlungsbestimmung gegenwärtig rechtfertigen könnte, lässt sich damit nicht feststellen. Soweit sich in Zukunft Änderungen ergeben sollten, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, einen Antrag auf Abänderung der Zahlungsbestimmung zu stellen.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.