Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.08.2010 – 3 Ta 110/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0818.3TA110.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.04.2010 - 6 Ca 1418/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsweg gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG für die Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1 eröffnet ist (Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.308,06 EUR).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.770,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.12.1992 bis zum 30.04.2008 ein Arbeitsverhältnis. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2008 wurde einvernehmlich durch die Vereinbarung vom 28.04.2008 herbeigeführt. Für die Zeit ab dem 01.07.2008 hat der Kläger mit der Beklagten sowie mit der Vertriebsgesellschaft mbH der D. B. Privat- und Geschäftskunden den aus Bl. 59 ff. d.A. ersichtlichen Handelsvertreter-Vertrag vom 05.06./13.06.2008 abgeschlossen. In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1418/09 - begehrt der Kläger u.a. Schadensersatz von der Beklagten. Diesen Schadensersatzanspruch begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Beklagte dem Kläger falsche Zusagen bezüglich der (Handelsvertreter-)Tätigkeit in S. gemacht habe. Es seien falsche Zusagen getätigt worden, die den Kläger veranlasst hätten, nach S. zu wechseln. Hätte die Beklagte wahrheitsgemäße Angaben getätigt, so befände er sich - so behauptet der Kläger weiter - noch heute in einer Festanstellung bei der Beklagten. Das damalige Arbeitsverhältnis der Parteien sei nur deshalb (zum 30.04.2008) aufgelöst worden, weil der Kläger arglistig über die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Tätigkeit in S. getäuscht worden sei. Als Schadensersatz macht der Kläger die Differenz seines Verdienstes zu dem Bruttoentgelt geltend, das er bei der Beklagten zuvor verdient habe. Dabei geht er unter Bezugnahme auf die Gehaltsabrechnung für April 2008 (Bl. 11 f. d.A.) von einem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erzielten Bruttogehalt in Höhe von 5.188,76 EUR aus. Von diesem Betrag zieht der Kläger für die Monate von Juli 2008 bis Dezember 2008 monatlich den Betrag von (ca.) 1.033,07 (bzw. 1.033,06) EUR ab. Dieser Betrag von 1.033,06 EUR stellt nach den Darlegungen des Klägers sein durchschnittliches monatliches Betriebsergebnis im genannten Zeitraum dar (vgl. dazu das Schriftstück vom 04.05.2009 "Kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2008", Bl. 20 d.A.; dort wird u.a. als "Betriebsergebnis" ausgewiesen: der Betrag von 6.198,39 EUR; 6.198,39 EUR : 6 = 1.033,065 EUR).

2

Nach den Darlegungen des Klägers ergibt sich für die Monate von Juli bis Dezember 2008 ein (Schadens-)Betrag in Höhe von 24.930,54 EUR (5.188,76 EUR minus 1.033,07 EUR = 4.155,69 EUR monatlich; 4.155,09 EUR monatlich x 6 = 24.930,54 EUR).

3

Für die Monate Mai und Juni 2008 beansprucht der Kläger den Betrag von 2 x 5.188,76 EUR = 10.377,52 EUR. Wegen des Verschuldens der Beklagten habe er, der Kläger, in diesen beiden Monaten seine Arbeitstätigkeit gar nicht ausüben können. Die Addition von

4

24.930,54 EUR

10.377,52 EUR

ergibt

35.308,06 EUR.

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Der Kläger klagt erstinstanzlich mit folgenden Klageanträgen:

6

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 35.308,06 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 22.08.09.

7

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 652,70 € nebst (Zinsen i.H.v.) 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 14.07.09 zu zahlen.

8

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 14.07.09 zu zahlen.

9

Nach Ansicht des Klägers ist für seine Klage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

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Die Beklagte hat die Rechtswegrüge erhoben.

11

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 13.04.2010 (dort S. 2 ff. = Bl. 126 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten Beschluss entschieden:

12

"Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist eröffnet".

13

Gegen den ihr am 27.04.2010 zugestellten Beschluss vom 13.04.2010 - 6 Ca 1418/09 - hat die Beklagte am 27.05.2010 mit dem Schriftsatz vom 27.05.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

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Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.05.2010 (Bl. 144 ff. d.A.) verwiesen.

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Die Beklagte macht dort u.a. geltend, dass das Arbeitsgericht in rechtsfehlerhafter Weise zugrunde gelegt habe, dass die Beklagte den Kläger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bewogen und damit im Kern eine ihr obliegende Fürsorgepflicht verletzt habe. Die Beklagte bringt vor, dass eine derartige Fürsorgepflichtverletzung indessen nicht feststellbar sei. Die Beklagte legt dar, dass das Vorbringen des Klägers dahingehend zu würdigen sei, dass die Beklagte nicht im Rahmen des seinerzeit bestandenen Arbeitsverhältnisses, sondern im Hinblick auf einen anzubahnenden, hiervon unabhängigen Handelsvertretervertrag an den Kläger herangetreten sei. Die Motivation der Beklagten sei es insoweit gewesen, mit dem Kläger eine vertragliche Beziehung in selbständiger Tätigkeit einzugehen, und nicht, den Kläger zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Die diesbezüglich zwischen den Parteien seinerzeit geführten Gespräche seien allein auf den beabsichtigten Abschluss eines neuen Vertrages bezogen gewesen - und zwar unabhängig von dem seinerzeit bestehenden Arbeitsvertrag. Sofern - wie klägerseits behauptet - der Kläger sodann zum Abschluss dieses Vertrages aufgrund falscher Informationen und/oder Erwartungen verleitet worden sein sollte, sei dies keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, sondern allenfalls eine Verletzung von Fürsorgepflichten im Hinblick auf die Anbahnung eines neuen Vertragsverhältnisses gewesen (Fall einer sogenannten culpa in contrahendo). Die Beklagte verweist darauf, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses neben einer selbständigen Tätigkeit nicht zwangsnotwendig erforderlich sei, da beide Vertragsverhältnisse, d.h. eine abhängige und eine selbständige Tätigkeit, nebeneinander in rechtlicher Hinsicht bestehen könnten. Die Beklagte führt dazu aus, dass der anwaltlich vertretene Kläger selbst seine streitgegenständlich geltend gemachten Ansprüche nicht als solche aus einem Arbeitsverhältnis herrührend qualifiziert habe. Die Beklagte verweist auf das Anwaltsschreiben des Klägers vom 13.08.2009, gerichtet an die D. B. Vertriebsgesellschaft mbH der D. B. Privat- und Geschäftskunden (Bl. 17 ff. d.A.). Die Beklagte macht weiter sinngemäß geltend, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, seinen Arbeitnehmer von der Eingehung anderer vertraglicher Verhältnisse abzuhalten. Der streitgegenständliche Anspruch - so die Beklagte weiter - rühre gerade nicht aus einem Arbeitsverhältnis her.

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Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 16.08.2010 (Bl. 176 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

17

Die Beklagte beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.04.2010 - 6 Ca 1418/09 - aufzuheben und den Rechtsstreit (gemeint: Rechtsweg) zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bad Kreuznach zu verweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

21

Der Kläger verteidigt den (Rechtsweg-)Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 21.07.2010 (Bl. 157 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.

22

Mit dem Beschluss vom 27.07.2010 - 6 Ca 1418/09 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

23

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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1. Die Beschwerde der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beklagte hat die Beschwerde innerhalb der Frist ("von einem Monat") eingelegt, über die sie vom Arbeitsgericht unrichtig belehrt worden ist (§ 9 Abs. 5 S. 3 und S. 4 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 17a Abs. 4 S. 3 GVG; Schwab/Weth/Walker 2. Aufl. ArbGG § 48 Rz 62; vgl. dazu die Rechtsmittelbelehrung auf S. 5 des Beschlusses vom 13.04.2010 - 6 Ca 1418/09 -). Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen als unbegründet.

25

Klarstellung des Beschwerdegegenstandes:

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Der Kläger verfolgt ausweislich seiner Klagebegründung und - optisch hervorgehoben - in drei voneinander getrennten Klageanträgen verschiedene Klagebegehren. Dabei handelt es sich jeweils um prozessual selbständige Ansprüche, hinsichtlich derer die Rechtswegfrage jeweils gesondert zu prüfen und zu entscheiden ist. Neben dem Schadensersatzanspruch (Zahlung von 35.308,06 EUR) verfolgt der Kläger auch zwei Provisionsansprüche. Diese Provisionsansprüche (geltend gemacht mit den Klageanträgen zu 2 und 3) haben ihre (mögliche) Grundlage unter Zugrundelegung der eigenen Anspruchsbegründung des Klägers, wie sie insbesondere auf Seite 5 der Klageschrift enthalten ist, jedenfalls nicht in dem früheren Arbeitsverhältnis der Parteien. Mit diesen rechtlich selbständig zu bewertenden Provisionsansprüchen befasst sich der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2010 nicht. Die tatbestandliche Feststellung des Arbeitsgerichts unter Ziffer I. des Beschlusses (dort Seite 2, erster Satz = Bl. 126 d.A.) belegt, dass sich das Arbeitsgericht hinsichtlich der Rechtswegfrage lediglich mit den Schadensersatzansprüchen befasst hat, zu deren Höhe sich insbesondere die Ausführungen des Klägers auf der Seite 4 der Klageschrift verhalten. Weiter verdeutlicht wird dieser eingeschränkte Verfahrensgegenstand, der dem Beschluss vom 13.04.2010 - 6 Ca 1418/09 - zugrunde liegt (- und damit auch dem Beschwerdeverfahren -), durch die weitere tatbestandliche Feststellung auf Seite 3 - Mitte - des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses. Dort führt das Arbeitsgericht zum Umfang des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzes aus.

27

Der Beschluss vom 13.04.2010 - 6 Ca 1418/09 - lässt nicht erkennen, dass das Arbeitsgericht die Rechtswegfrage in Bezug auf die Klageanträge zu 2 und 3 bereits geprüft hat. Der insoweit gebotenen - und noch ausstehenden - rechtlichen Prüfung durch das Arbeitsgericht soll durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht vorgegriffen werden (- in Betracht kommt insoweit die Prüfung einer Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG oder aber - u.U. [vgl. § 5 Abs. 3 ArbGG] - die Abtrennung dieser beiden Anträge zu 2 und zu 3, die Verneinung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen insoweit und eine entsprechende Verweisung an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit).

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Soweit die Rechtswegfrage hiernach in der Beschwerdeinstanz zur Entscheidung angefallen ist (d.h. ausschließlich hinsichtlich des Klageantrages zu 1) bleibt die Beschwerde erfolglos.

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3. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Schadensersatzanspruches in Höhe von 35.308,06 EUR (nebst Zinsen) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3a ArbGG eröffnet.

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a) Gemäß dieser Vorschrift sind die Arbeitsgerichte u.a. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Für die insoweit eröffnete Zuständigkeit ist es unerheblich, ob das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis noch besteht. Es genügt, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche gelegt worden ist, (noch) bestanden hat. Ob ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen oder vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilgerichtsbarkeit) auszutragen ist, richtet sich, wenn (wie hier) eine ausdrückliche Rechtwegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dessen zugrunde liegendem Lebenssachverhalt der Klageanspruch hergeleitet wird. Da der Kläger den Streitgegenstand bestimmt, ist Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges der jeweilige Sachvortrag des Klägers, - wobei jedoch nicht die rechtliche Wertung durch den Kläger entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleiten lässt, der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. SchOG Karlsruhe 24.02.2004 - 23 W 1/04 BSch -). Dabei ist bei der Ermittlung und Bestimmung des entscheidungserheblichen Lebenssachverhalts eine natürliche Betrachtungsweise geboten. Eine gekünstelt wirkende Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in verschiedene Teil-Sachverhalte ist zu vermeiden.

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b) Bei Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich der vom Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruches vorgetragene Lebenssachverhalt

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- entgegen der Darstellung der Beklagten, wie sie insbesondere auch im Schriftsatz vom 16.08.2010 enthalten ist, - nicht so aufspalten lässt,

- dass die Parteien zunächst, ohne ein Motiv dafür zu haben - gewissermaßen grundlos -, ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet hätten,

und

- dann völlig unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Eingehung eines Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses verhandelt hätten.

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Vielmehr ist das vom Kläger vorgetragene Geschehen (- insoweit ist im Rahmen der Rechtswegprüfung der Sachvortrag des Klägers zu Grunde zulegen -) dahingehend zu würdigen, dass es sich um ein und denselben Lebenssachverhalt handelt. Dieser Lebenssachverhalt entspringt dem damals noch bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien.

34

Es ist zudem aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.05.2010 (dort S. 2 - unten -) im Beschwerdeverfahren unstreitig, dass die Beklagte an den Kläger herangetreten ist, um den Kläger dazu zu bewegen, als Handelsvertreter in selbständiger Tätigkeit in einer Geschäftsstelle tätig zu werden. Weiter kann es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig angesehen werden, dass dies bzw. die Aufnahme entsprechender Gespräche zu einem Zeitpunkt erfolgte, als das frühere Arbeitsverhältnis der Parteien noch bestand. Damals war die Beklagte folglich noch Arbeitgeberin des Klägers. Damit oblagen der Beklagten seinerzeit gegenüber dem Kläger all die Pflichten, die sich gemäß § 241 Abs. 2 und gemäß § 242 BGB aufgrund des Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ergeben (also Schutz-, Sorgfalts- und Auskunftspflichten; gemeinhin "Fürsorgepflichten" genannt). Unter Umständen können besondere Auskunfts- bzw. Belehrungspflichten des Arbeitgebers bestehen bei Fragestellungen in Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das klagebegründende Vorbringen des Klägers ist so zu verstehen, dass er die geführten Vertragsverhandlungen so deutete, dass der Abschluss des neuen Handelsvertreter-Vertrages die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzte.

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c) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten, die sich für ihn aus den §§ 241 Abs. 2 und 242 BGB ergeben können, so wird er schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft gehandelt hat (§§ 276, 278, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 249 ff. BGB). Hieraus ergibt sich, dass es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch, - sollte der Anspruch bestehen -, um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3a ArbGG handelt. Ob und inwieweit dieser Anspruch tatsächlich materiellrechtlich besteht oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Klage. Diese Frage stellt sich im Rahmen der Rechtswegprüfung nicht.

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Das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren rechtfertigt es nicht, die Rechtswegfrage anders zu beantworten, als dies im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2010 - 6 Ca 1418/09 - geschehen ist. Das Arbeitsgericht hat mit lebensnaher und im Ergebnis zutreffender Argumentation einen einheitlichen Lebenssachverhalt angenommen und diesen dem damals noch bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien zugeordnet.

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4. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen.

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Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt (ungefähr in Höhe eines Drittels des Betrages, den der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 beansprucht).

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.