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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.08.2010 – 9 Sa 169/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0820.9SA169.10.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 02.03.2010, Az.: 4 Ca 490/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Rahmen einer von der Beklagten erstinstanzlich erhobenen Widerklage noch darüber, ob der Kläger zur Rückzahlung eines Restdarlehensbetrages von 1.916,71 € nebst Zinsen verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.05.2009. Im Vorfeld der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten die Parteien verschiedene Gespräche u. a. zur finanziellen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Es existiert eine von beiden Parteien unterschriebene, als "vorläufiges Kündigungsschreiben" bezeichnete Vereinbarung mit Datum vom 02.03.2009. Diese enthält u. a. folgenden Passus:

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"Finanzielle Regelungen:

Die restliche Darlehenssumme über 4.000,-- € wird mit dem 13ten Monatsgehalt 2008 von Herrn C. teilgetilgt. Den Restbetrag zur kompletten Tilgung übernimmt die Fa. L. GmbH.

Es wurde bereits geregelt, dass Herr C. vom 23.02. - 31.05.2009 bei Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung freigestellt wird. Auf Grund dieser Freistellung verzichtet Herr C. auf seinen Urlaubsanspruch 2009 (12 Tage).

Der Urlaubsanspruch für 2008 (18 Tage) wird im März auf der Basis eines Bruttogehaltes über 4.500,-- € abgerechnet und ausgezahlt.

Bis zum Ausscheiden am 31.05.2009 übernimmt die Fa. L. GmbH die entstehenden Kosten für das KFZ, sowie nach vorheriger Absprache mit Herrn C. weitere für das Unternehmen entstehenden Kosten.

…"

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Der 1. Absatz dieses "vorläufigen Kündigungsschreibens" ist in Klammern gesetzt und mit Paraphen versehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 105 d. Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens beider Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 02.03.2010, Az.: 4 Ca 490/09 (Bl. 56 ff. d. ).

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Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht u. a. die Widerklage der Beklagten mit dem Antrag,

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den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3.756,71 € nebst Jahreszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2009 zu zahlen,

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abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt:

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Aus der Vereinbarung vom 02.03.2009 ergebe sich, dass das Darlehen durch das 13. Monatsgehalt 2008 teilgetilgt worden sei und der Rest erlassen werde. Die Beklagte habe nicht plausibel erklären können, weshalb die Vereinbarung unterschrieben worden sei, wenn sie nicht gewollt gewesen sei. Auch die von der Beklagten vorgelegte E-Mail vom 27.03.2009 (Bl. 46 d. ) bestätige, dass die Beklagte dieses Zugeständnis hinsichtlich des Restdarlehensbetrages getätigt habe.

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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 10.03.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am (Montag, den) 12.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.05.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, innerhalb der mit Beschluss vom 10.05.2010 bis zum 10.06.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

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Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 12.08.2010, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 92 ff., 125 ff. d. ), macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:

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Unter Berücksichtigung der weiter erfolgten Tilgungen stehe noch ein Restdarlehensbetrag von 1.916,71 € zur Rückzahlung an. Dieser Rückzahlungsanspruch sei durch das "vorläufige Kündigungsschreiben" vom 02.03.2009 nicht ausgeschlossen. Dies ergebe die gebotene Auslegung der Vereinbarung. Durch die paraphierte Einklammerung des das Darlehen betreffenden Passus trete der Wille der Parteien klar zu Tage, dass ein Teilerlass des Darlehens nicht gewollt gewesen sei. Im Hinblick auf die dem Kläger weiter gemachten Zugeständnisse entspräche die Annahme eines Teilverzichts auch nicht einer beiden Seiten interessengerechten Auslegung. Der Kläger selbst habe die Regelungen vorgeschlagen, wobei die Beklagte mit diesem Angebot des Klägers jedoch nicht einverstanden gewesen sei und dies anlässlich eines Gesprächs auch klargestellt und durch die Einklammerung des ersten Absatzes und dessen Paraphierung auch hinreichend deutlich gemacht habe. Der Kläger habe offensichtlich das von ihrem Mitgeschäftsführer bereits unterzeichnete Dokument an sich gebracht und dieses später selbst gegengezeichnet. Dies sei aber erst geschehen, nachdem eine Einigung auch über das Schicksal des restlichen Darlehens dergestalt getroffen worden sei, dass keine Verrechnung mit einem 13. Monatsgehalt für das Jahr 2008 und kein Teilerlass des Restbetrages erfolgen solle. Hierfür spreche auch, dass dem Kläger bereits mit Lohnabrechnung für den Monat April 2009 das 13. Monatsgehalt 2008 ausgezahlt worden sei.

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Deshalb könne auch die Hilfswiderklage keine Aussicht auf Erfolg haben. Hinzu komme, dass ein eventueller Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2008 in Anwendung der arbeitsvertraglichen Verfallsklausel bereits verfallen wäre.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an sie 1.916,71 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.500,-- € brutto abzüglich 1.916,71 € netto nebst Zinsen aus 2.583,29 € seit Zustellung der Hilfswiderklage (29.06.2010) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Hilfswiderklage abzuweisen.

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Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 25.06.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 120 ff. d. ), entgegen und macht im Wesentlichen geltend:

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Im Zuge der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe man sich zunächst mündlich, und zwar voll inhaltlich inklusive der Regelung über das Darlehen geeinigt. Die abgesprochenen und vereinbarten Konditionen bezüglich der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses seien dann vom Kläger zu Papier gebracht und dem Geschäftsführer der Beklagten mit der Aufforderung, dieses zu unterschreiben, vorgelegt worden. Dieses vorgelegte Schriftstück stelle damit den Inhalt der zwischen den Parteien abgesprochenen und vereinbarten Beendigungsmodalitäten zutreffend dar und enthalte eine rechtswirksame Vereinbarung. Wenn eine rechtswirksame Regelung über die restliche Darlegungssumme nicht getroffen worden sei, so sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, dem Kläger das 13. Monatsgehalt für das Kalenderjahr 2008 noch zu zahlen. Es bestehe in diesem Fall daher ein im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachter Anspruch des Klägers in Höhe von 4.500,-- € brutto abzüglich von 1.916,71 € netto nebst Zinsen.

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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

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Einem Anspruch auf Rückzahlung des Restdarlehns steht die im Schriftstück vom 2.3.2009 wiedergegebene Vereinbarung der Parteien entgegen. Diese beinhaltet eine Regelung über die Art und Weise der Rückführung des restlichen Darlehnsbetrags durch Verrechnung mit dem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines dreizehnten Monatsgehalts aus dem Jahr 2008 unter gleichzeitigem Erlass der dann noch verbleibenden Restdarlehnssumme.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch die vom Mitgeschäftsführer der Beklagten mit Paraphe versehene Einklammerung des Passus, welcher die Darlehensabwicklung betrifft, dieser nicht von der vertraglichen Einigung ausgenommen worden.

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Dies ergibt die gebotene Auslegung der Vereinbarung mit Datum vom 02.03.2009 in Anwendung der §§ 133, 157 BGB.

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Das In-Klammern-Setzen des fraglichen Passus und dessen Paraphierung ist nicht eindeutig. Denkbar ist nicht nur die von der Beklagten beigemessene Bedeutung, sondern auch, dass durch die Klammern nur verdeutlicht werden sollte, auf welchen Vertragspassus sich die Paraphe bezieht. Die Paraphierung kann dabei bei einer am Empfängerhorizont orientierten Betrachtung auch den Sinn haben, ein vorläufig erzieltes Verhandlungsergebnis festzuhalten. Dafür, dass mit der vom Mitgeschäftsführer der Beklagten praktizierten Vorgehensweise nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Regelung über das Restdarlehn/ dreizehntes Monatsgehalt von der unterschriftlich dokumentierten Einigung der Parteien ausgenommen sein sollte, spricht ferner, dass es dem Mitgeschäftsführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, den entsprechenden Passus vor Unterschriftsleistung zu streichen oder das Dokument überhaupt nicht mit seiner Unterschrift zu versehen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ferner darauf hingewiesen, dass auch die E-Mail des Mitgeschäftsführers der Beklagten vom 27.03.2009 (Bl. 46 d.) dafür spricht, dass sich die Parteien hinsichtlich der Modalitäten der Darlehnsrückführung wie aus der Vereinbarung vom 02.03.2009 ersichtlich geeinigt haben. Aus dieser Email ergibt sich, dass die Beklagte als bereits gemachtes Zugeständnis, zu dem sie stehe, auch den Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehns ansieht. Ein fehlendes Einverständnis wird dort nur hinsichtlich der Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2008 erwähnt; diesbezüglich ist aber in der Vereinbarung vom 02.03.2009 keinerlei Vorbehalt ersichtlich.

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Gegen die vom Kläger behauptete Einigung spricht auch nicht die Auszahlung des dreizehnten Gehalts mit der Abrechnung für April 2009. Der dort als „Darlehn Tilgung“ in Abzug gebrachte Nettobetrag entspricht in etwa dem Nettobetrag, der sich aus dem um das dreizehnte Gehalt 2008 erhöhten Bruttogehalt als Nettobetrag zugunsten des Klägers ergeben haben dürfte. Ausweislich der Abrechnung für den Monat Mai 2009 ergibt sich ohne dreizehntes Gehalt ein Nettogehaltsbetrag von 2.627,19 EUR, während im April 2009 bei Zahlung auch eines dreizehnten Gehalts ein Nettobetrag von insgesamt 5.233,28 EUR ergab, also eine Differenz zugunsten des Klägers von 2.606,09 EUR.

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Soweit die Beklagte ferner darauf abstellt, eine Vereinbarung des vorliegenden Inhalts werde auch den Interessen der Parteien nicht gerecht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Vereinbarung ist im Zusammenhang mit der bevorstehenden Kündigung des Klägers geschlossen worden, wie schon ihre Bezeichnung als „Vorläufiges Kündigungsschreiben“ ergibt. Sie diente damit, wie dies aus dem übrigen Inhalt ersichtlich ist, der vollständigen Regelung der Abwicklung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Dies legt es nahe, dass eine Regelung über alle offenen finanziellen Fragen getroffen werden sollte.

III.

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Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.