Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.08.2010 – 3 Ta 167/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0823.3TA167.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.06.2010 - 6 Ca 191/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.750,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Nach dem Wortlaut der Abwicklungsvereinbarung vom 27.07.2009 sind sich die Parteien darin einig (gewesen), "dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 24.07.2009 einvernehmlich mit dem 30.09.2009 enden wird".
In Ziffer 3. der Abwicklungsvereinbarung heißt es:
"Die Arbeitgeberin zahlt dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung die vereinbarte Vergütung, wobei die zwischen den Parteien getroffene Stundungsabrede weiterhin Anwendung findet, die Nettovergütung für den Monat September 2009 jedoch in voller Höhe gestundet wird".
In Ziffer 4. der Abwicklungsvereinbarung wird die Auszahlung der "gestundeten Vergütungsbestandteile aus den Monaten Januar bis einschließlich September 2009" geregelt.
Die Beklagte hat dem Kläger das auf den 17.09.2009 datierte "Zwischenzeugnis" (Bl. 33 ff. d.A.) erteilt.
Weiter wurden dem Kläger die aus Bl. 37 ff. d.A. ersichtlichen Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2009 erteilt.
Mit seiner Klage vom 24.03.2010, die der Beklagten am 01.04.2010 zugestellt wurde, beansprucht der Kläger von der Beklagten die Zahlung folgender Netto-Beträge:
- für die Monate Januar bis Juni 2009 jeweils
3.409,62 EUR,
- für die Monate Juli und August 2009 jeweils
2.796,72 EUR und
- für den Monat September 2009
6.206,34 EUR.
Der Kläger klagt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 32.257,50 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu verurteilen.
Der Kläger macht geltend,
dass die sachliche Zuständigkeit des von ihm angerufenen Arbeitsgerichts zu bejahen sei.
Die Beklagte rügt (insbesondere) im Schriftsatz vom 11.06.2010 (Bl. 43 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, dass das Arbeitsgericht unzuständig sei.
Mit dem Beschluss vom 24.06.2010 - 6 Ca 191/10 - (Bl. 47 ff. d.A.) hat sich das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - für sachlich zuständig erklärt. Gegen den ihr am 05.07.2010 zugestellten Beschluss vom 24.06.2010 - 6 Ca 191/10 - hat die Beklagte am 16.07.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beklagte beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsgericht unzuständig sei.
Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.06.2010 - 6 Ca 191/10 - (dort S. 2 f. = Bl. 48 f. d.A.). Mit dem Beschluss vom 28.07.2010 - 6 Ca 191/10 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.
2. Für die Vergütungsansprüche, die im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 6 Ca 191/10 - streitgegenständlich sind, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 a) ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 6 Ca 191/10 - hat eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand, - diese Rechtsstreitigkeit betrifft den Kläger als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber. Dass der Rechtsweg gemäß § 2 Abs. 1 ArbGG eröffnet ist, hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung im Beschluss vom 24.06.2010 festgestellt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen stellt das Beschwerdegericht fest, dass es den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 24.06.2010 - 6 Ca 191/10 - folgt. Dies wird hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG festgestellt. Das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren rechtfertigt es nicht, die Rechtswegfrage anders zu beantworten, als dies das Arbeitsgericht getan hat.
III.
Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe eines Bruchteiles des Wertes der Hauptsache (= etwa ⅓ des vom Kläger erstinstanzlich eingeklagten Betrages) festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.