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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.08.2010 – 2 Sa 284/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0826.2SA284.10.0A

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Triers unter Aufrechterhaltung der Ziffer 1 und 2 teilweise abgeändert:

Die Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wird abgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ab 27.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten als Vertriebsassistentin in deren Verkaufsbüro A-Stadt tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen, die Parteien streiten um die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, gegebenenfalls zu welchen Modalitäten und um die Frage, ob die von einem Vertreter ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat.

2

Durch Telefax vom 18.11.2009, der Klägerin am gleichen Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 04.12.2009. Das Telefax trägt die Unterschrift des Herrn G.. Dieser hatte auch mit der Klägerin wegen der Begründung des Arbeitsverhältnisses verhandelt. Ein gleichlautendes Kündigungsschreiben ging der Klägerin im Original am 11.12.2009 zu. Gegen beide Kündigungen hat sie Feststellungsklage erhoben, nachdem sie mit Schreiben vom 27.11.2009 und vom 16.12.2009 die Kündigungen wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hatte.

3

Im Jahre 2010 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut gekündigt, zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass dieses Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, allerdings streiten die Parteien über den Endzeitpunkt, weil die Vereinbarung einer Probezeit bzw. deren Länge ebenfalls umstritten ist.

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Die Klägerin hat vorgetragen,

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ein monatliches Entgelt von 1.280,00 € brutto sei vereinbart, dies habe auch ihre Arbeitskollegin Z. erhalten. Die Kündigungen seien unwirksam, die per Telefax versandte Kündigung sei formnichtig. Die im Original zugegangene Kündigung sei deswegen unwirksam, weil der Zeuge G. nicht bevollmächtigt sei, die Beklagte in Personalangelegenheiten zu vertreten. Zuständig seien vielmehr der Niederlassungsleiter H. sowie der Personalchef K..

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Die Klägerin hat beantragt,

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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2009, zugegangen am 18.11.2009, nicht zum 04.12.2009 aufgelöst wurde.

8

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2009, zugegangen am 11.12.2009, nicht zum 04.12.2009 aufgelöst wurde.

9

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 04.12.2009 hinaus fortbesteht.

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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie hat vorgetragen,

14

die Klägerin sei auf reiner Provisionsbasis eingestellt worden. Zur Zusage eines Festgehaltes sei der Zeuge G. nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin habe den Zeugen zwar nach Arbeitsaufnahme auf ein Festgehalt angesprochen, dies wäre jedoch nur mit Zustimmung des Zeugen K. in Betracht gekommen, falls die Agentur für Arbeit einen Zuschuss gewährt hätte. Die Klägerin habe aber, was die Beklagte durch Vorlage eines Schreibens belegt, auf die Zuziehung der Arbeitsverwaltung ausdrücklich verzichtet. Die Zeugin Z. habe einen Vertrag auf Provisionsbasis mit einer für ein Jahr lautenden Provisionsgarantie, allerdings mit Zuschuss der Arbeitsverwaltung, erhalten.

15

Da sie eine Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu einem Festgehalt von 1.280,00 € zu begründen, nicht abgegeben habe, fechte sie vorsorglich wegen Irrtums das Arbeitsverhältnis an. Es hätte sodann nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Gleiches gelte, weil die Parteien sich offenbar über die Vergütung nicht geeinigt hätten, sodass es an einem wirksamen Vertragsabschluss fehle.

16

Sämtlichen Außendienstmitarbeitern sei bekannt, dass die Verkaufsleiter zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt seien, soweit es um Verträge von Angestellten im Außendienst auf Provisionsbasis gehe. Da die Klägerin bei der Amtseinführung des Herrn G. nicht anwesend gewesen sei, müsse sie sich zumindest so behandeln lassen, als ob sie von der Bevollmächtigung Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zwar die Befugnisse des Zeugen zum Abschluss von Arbeitsverträgen anerkenne, nicht aber seine Befugnis zum Ausspruch einer Kündigung. Die Kündigungsberechtigung ergebe sich auch zudem aus dem Intranet. Der Zeuge G. habe die Kündigung mit dem Prokuristen S. abgesprochen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.04.2010 verwiesen.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage voll umfänglich entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein nicht nur faktisches Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Klägerin sollte für die Beklagte abhängig tätig werden und habe ihre Tätigkeit auch tatsächlich aufgenommen. Welche Vergütung vereinbart sei, bedürfe keiner Klärung, da Entgeltansprüche nicht streitgegenständlich seien. Selbst wenn die Parteien über Art und Höhe des Arbeitsentgeltes keine Einigkeit erzielt haben sollten, wäre die Vergütung nach § 612 BGB zu bestimmen.

19

Der Arbeitsvertrag sei nicht wegen Anfechtung nichtig. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Irrtum sich die Beklagte befunden habe.

20

Die Kündigung vom 18.11.2009 per Telefax sei formunwirksam, weil die durch Gesetz (§ 126 Abs. 1 BGB) vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt sei.

21

Die Kündigung, zugegangen am 11.12.2009, sei gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Der Bevollmächtigte habe eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt und die Klägerin das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Kündigung sei nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe die Klägerin nicht von der Bevollmächtigung des Zeugen G. in Kenntnis gesetzt. Er sei auch nicht in eine Stellung berufen, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden zu sein pflege. Die Beklagte habe zwar behauptet, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Zeuge zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Wann jedoch der Klägerin, die nur rund drei Wochen für die Beklagte tätig war, durch wen entsprechende Informationen bekannt gegeben worden sein sollten, habe die Beklagte nicht angegeben. Soweit ersichtlich, habe es während der Beschäftigungszeit der Klägerin weder eine Amtseinführung noch eine Betriebsversammlung gegeben, auf der über die Bevollmächtigung des Zeugen G. gesprochen worden wäre. Auf das Regelwerk im Intranet könne sich die Beklagte nicht berufen. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, das Intranet nach einer solchen Regelung zu durchsuchen, weil § 174 BGB gerade keine Nachforschungen vom Erklärungsempfänger über die Bevollmächtigung erfordere. Die zitierte Regelung zeige auch, dass der Zeuge G. als Verkaufsleiter gerade nicht uneingeschränkt kündigungsbefugt war, sondern es vor Ausspruch der Kündigung eine Absprache mit dem Vorgesetzten bedurfte. Ob eine solche erfolgt sei, habe die Klägerin bei Erhalt der Kündigung nicht zu erkennen vermocht. Der Verkaufsleiter habe auch anders, als etwa ein Personalleiter, nicht regelmäßig eine Stellung inne, die mit dem Kündigungsrecht verbunden zu sein pflege. Dies ergebe sich zuletzt daraus, dass die Beklagte selbst keine umfassende Berechtigung des Zeugen G. zum Ausspruch von Kündigungen behaupte, sondern danach differenziere, ob es sich um Verträge auf Provisionsbasis oder um Verträge mit Festgehalt handele.

22

Schließlich sei auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass die Klägerin zwar nicht die Befugnis des Zeugen zum Abschluss des Arbeitsvertrages anzweifele, wohl aber die Kündigung zurückgewiesen habe. Dass der Zeuge berechtigt gewesen sein mag, Einstellungszusagen zu geben, bedeute nicht zwingend, dass er auch kündigungsbefugt sei. Die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung müssten nicht notwendigerweise zusammenfallen.

23

Dem von der Klägerin gestellten allgemeinen Feststellungsantrag sei stattzugeben. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung behauptet, der Klägerin weitere Kündigungen ausgesprochen zu habe. Da die Beklagte diesen Beweis für deren Zugang indes nicht habe führen können, sei der Feststellungsantrag auch begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses folge als allgemeine vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Ausspruch der Kündigung begründe einen triftigen Grund für das Verlangen der Klägerin.

24

Das Urteil wurde der Beklagten am 5. Mai 2010 zugestellt. Am 2. Juni 2010 hat sie Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 1. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Die Beklagte vertritt die Auffassung, es habe nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Nach ihrer Auffassung bestehe nach wie vor ein Dissens. Die Klägerin behaupte, ihr stünde ein Festgehalt von 1.280,00 € brutto zu. Die Beklagte habe die Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt auf Fixgehaltbasis eingestellt. Nicht nur hinsichtlich dieses Punktes bestünden Differenzen. Auch hinsichtlich der Probezeitregelung habe sich die Klägerin zunächst auf den Standpunkt gestellt, es sei überhaupt keine Probezeit vereinbart worden, später erklärt, selbstverständlich sei eine Probezeit vereinbart worden, allerdings nur eine dreimonatige und nicht eine sechsmonatige Probezeit. Damit seien wesentliche Punkte des Vertrages unklar.

26

Die Zurückweisung der Kündigung des Verkaufsleiters G. sei ausgeschlossen. Dass er zur Kündigung berechtigt sei, ergebe sich aus dem Auszug des sich im Intranet befindlichen Regelwerks zum Umgang mit Vorlagen über angestellte Weinberater, Handelsvertreter, Büroangestellte und geringfügig Beschäftigte. Der Verkaufsleiter G. habe die Kündigung mit dem Prokuristen U. S. abgesprochen. Einige Tage nach der Arbeitsaufnahme habe die Klägerin den Zeugen auf die Angestelltentätigkeit auf Fixgehaltsbasis angesprochen. Darauf habe der Zeuge G. mit dem Zeugen K. abgeklärt, ob eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis mit einem Fixgehalt in Betracht käme. Dies habe der Zeuge K. jedoch abgelehnt, da die Klägerin nichts mit der Arbeitsagentur zu tun haben wollte. Es habe auch noch ein Telefonat zwischen dem Personalleiter K. und der Klägerin selbst gegeben. Inhalt dieses Telefonats sei wiederum das Begehren der Klägerin gewesen, ein Fixgehalt zu bekommen. Dies habe der Zeuge K. abgelehnt, da die Klägerin nicht wollte, dass Fördergelder beantragt werden. Herr K. habe erklärt, dass es so nicht weiter gehen würde. Die Klägerin könne auf Provisionsbasis im Angestelltenverhältnis tätig werden, mehr aber auch nicht. Er gab der Klägerin mit auf den Weg, dass unter diesen Voraussetzungen mit einer Kündigung durch Herrn G. zu rechnen sei. Die Klägerin habe auch den Niederlassungsleiter H. angesprochen, um mit diesem die Angelegenheit zu erörtern. Dieser habe erklärt, Einstellungen und Entlassungen lägen vollständig im Kompetenzbereich des Herrn G.. Dieses Gespräch habe vor Ausspruch der Kündigung vom 18.11.2009 stattgefunden. Infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

27

Die Beklagte beantragt:

28

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.04.2010 - AZ: 2 Ca 1757/09 - abgeändert:

29

Die Klage wird abgewiesen.

30

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

31

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsantrag zu 3. aus dem angefochtenen Urteil nicht weiter verfolgt wird.

33

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet,

34

dass sie Telefongespräche mit dem von der Beklagten vorgetragenen Inhalt mit dem Zeugen K. und dem Zeugen H. geführt habe.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

36

Es wird weiter verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.08.2010.

Entscheidungsgründe

I.

37

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

38

Die Berufung hat jedoch nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht infolge der mittlerweile unstreitig feststehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Arbeitgeberkündigung innerhalb der Probezeit im Jahre 2010 kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mehr zu. Das Zwischenzeugnis setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht und nicht beendet wurde. Die Klägerin kann allenfalls ein Arbeitszeugnis verlangen. Obwohl die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen hat, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nicht besteht, hat die Klägerin ihre Antragstellung nicht dem Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angepasst.

II.

39

Die Berufung der Beklagten ist allerdings zum überwiegenden Teil nicht begründet. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung vom 18.11.2009, unterzeichnet durch Herrn G., nicht beendet wurde.

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Dass die Kündigung per Telefax formunwirksam ist, hat die Beklagte im Berufungsverfahren zwar akzeptiert, sie hat den entsprechenden Ausspruch des arbeitsgerichtlichen Urteils aber mit der Behauptung bekämpft, zwischen den Parteien habe gar kein Arbeitsverhältnis bestanden, deswegen sei der auf Feststellung der Unwirksamkeit der per Telefax zugegangenen Kündigungserklärung gerichtete Antrag der Klägerin unbegründet.

41

Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass zwischen den Parteien ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet wurde. Anfechtungsgründe hat die Beklagte, wie im arbeitsgerichtlichen Urteil zutreffend festgestellt, nicht dargelegt, sodass sie sich auf nachträgliche Beseitigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht berufen kann.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch kein Dissens zwischen den Parteien festzustellen. Die Parteien haben sich darüber geeinigt, dass die Klägerin in einer abhängigen Beschäftigung entgeltlich für die Beklagte in deren Verkaufsstelle in A-Stadt tätig wird, damit haben sie sich über die wesentlichen Bedingungen des Anstellungsverhältnisses geeinigt. Dass die Parteien eine Einigkeit über eine Probezeit möglicherweise nicht erzielt haben und eine Einigung über die Höhe der zu zahlenden Vergütung zwischen den Parteien im Streit steht, steht wie vom Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend herausgearbeitet, der wirksamen Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses nicht im Wege. Hier ist lediglich auf § 612 Satz 2 BGB zu verweisen, wonach, wenn die Höhe einer Vergütung nicht gestimmt hat, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.

43

Wer für die Höhe der vereinbarten Vergütung darlegungs- und beweisbelastet ist, ist nicht Gegenstand des anhängigen Rechtstreits und daher nicht von der Kammer zu entscheiden.

III.

44

Die Kündigung vom 18.11.2009, im Original zugegangen am 11.12.2009, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls nicht beendet.

45

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die ein Abweichen in dem vom Arbeitsgericht Trier gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten, dass die Klägerin diese Kündigung zu Recht wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen hat. Die Berufungskammer nimmt daher Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

46

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen: Die Kündigung ist von einem Vertreter der Beklagten, der nicht gesetzlicher Vertreter ist, ausgesprochen worden. Der Zeuge G. ist als Verkaufsleiter nicht in eine Stellung berufen, mit der ein Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt. Das Inkenntnissetzen von einer Bevollmächtigung zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber Betriebsangehörigen liegt in der Regel darin, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter, z. B. durch Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung in eine Stellung beruft, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt.

47

Hier hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die mögliche Befugnis zur Einstellung nicht gleichgesetzt werden kann mit der möglichen Befugnis zur Kündigung, weil diesbezügliche Bevollmächtigungen auseinander fallen können.

48

Dass die Klägerin nicht verpflichtet war, sich im Intranet über die Kündigungsbefugnis des Herrn G. zu informieren, hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Im Übrigen weist das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend darauf hin, dass hier gerade nicht von einer uneingeschränkten Bevollmächtigung auszugehen ist, sondern es vor Ausspruch der Kündigung einer Absprache mit dem Vorgesetzten bedurft hätte. Dies trägt die Beklagte auch im Berufungsverfahren erneut vor, indem sie behauptet, der Zeuge G. habe sich mit seinem Vorgesetzten ausgesprochen. Dies wird aber gerade aus der Kündigungserklärung nicht ersichtlich. Darüber hinaus behauptet die Beklagte selbst keine umfassende Berechtigung des Zeugen G. zum Ausspruch von Kündigungen. Sie differenziert danach, ob es sich um Verträge auf Provisionsbasis oder um Verträge mit Festgehalt handelt. Da gerade der Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien im Streit steht, ist aus der Kündigungserklärung selbst nicht ersichtlich, dass der Zeuge G. für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin auch bevollmächtigt war.

49

Der erstmals im Berufungsverfahren gehaltene Sachvortrag, die Klägerin habe in einem Telefonat mit dem Personalleiter von diesem die Erklärung erhalten, unter den Voraussetzungen müsse mit einer Kündigung durch Herrn G. gerechnet werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies stellt keine Erklärung des Herrn K. dar, dass entgegen der Regelungen, die die Beklagte selbst durch Aufstellung von Richtlinien im Intranet aufgestellt hat, der Zeuge G. durch Herrn K. uneingeschränkt zum Ausspruch von Kündigungen durch eigenverantwortliche Entscheidungen bevollmächtigt war. Vielmehr stellt diese Äußerung, sollte sie gefallen sein, lediglich die Erklärung der Sachlage dar, dass ausgehend von dem Verständnis der innerbetrieblichen Hierarchie der Zeuge G. eine Kündigung aussprechen wird.

50

Nach § 174 Satz 1 BGB ist jedoch ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Folge der Zurückweisung ist unabhängig vom Geschehen der Vollmacht, die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Eine Erteilung oder Genehmigung scheidet aus (vgl. BAG NZA 2005, 1207). Die Vorschrift soll es dem Geschäftsgegner ermöglichen, die Ungewissheit, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vertretungsmacht nach § 180 Satz 1 BGB unzulässig ist, zu beseitigen und klare Verhältnisse zu schaffen. Die Unsicherheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertreter, der dieses Rechtsgeschäft gegen sich bzw. für sich gelten lassen muss, besteht in jedem Fall bei Bevollmächtigung eines privaten Arbeitgebers. Beispielsweise eine Vollmachtsüberschreitung, einen Vollmachtsmissbrauch oder überhaupt nur Zweifel am Bestehen einer Vollmacht können in diesen Fällen vorliegen. Der Dritte (hier die Klägerin) muss daher durch die Vorschrift des § 174 BGB geschützt werden. Wenn also unter diesen Voraussetzungen der Zeuge K. der Klägerin erklärt haben soll, sie müsse mit einer Kündigung durch Herrn G. rechnen, bedeutet dies nicht gleichzeitig die Erklärung des Personalleiters K., er habe Herr G. im Einzelfall für die Erklärung einer Kündigung uneingeschränkt bevollmächtigt, weil die Beklagte gleichzeitig selbst vorträgt, der Zeuge K. habe sich mit Herrn S. wegen des Ausspruchs der Kündigung abgestimmt. Die Inkenntnissetzung einer uneingeschränkten Bevollmächtigung ist somit mit dem von der Beklagten gehaltenen Sachvortrag nicht zu begründen. Gleiches gilt für die behauptete Erklärung des Herrn H., als dieser wegen der Vertragsangelegenheiten auf Herrn G. verwiesen hat.

51

Erweist sich nach allem die Kündigungserklärung vom 18.11.2009 als rechtsunwirksam, war die entsprechende Feststellung des Arbeitsgerichts zutreffend. Die gegen die Feststellung gerichtete Berufung musste erfolglos bleiben.

IV.

52

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO, hierbei wurde der Wert der Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem Gehalt gegenüber dem Wert der Feststellung mit drei Monatsgehältern im Verhältnis gesetzt.

53

Die Zulassung der Revision war nach den gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.