Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.09.2010 – 9 Sa 99/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0910.9SA99.10.0A
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.12.2009, AZ 8 Ca 1779/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger aufgrund eines unter dem 17.09.2008 zwischen der P. GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der P. GmbH & Co. KG abgeschlossenen "Interessenausgleich und Sozialplan" (im Folgenden: Sozialplan, Bl. 32 ff. d. A.) ein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 21.407,10 € nebst Zinsen zusteht. Der Kläger war bei der Beklagten, die vor ihrer Umfirmierung unter "F. GmbH & Co. KG" firmierte, in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2008 beschäftigt.
Der eingangs genannte "Interessenausgleich und Sozialplan" hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Präambel
Die Geschäftsführung der Dr. W. GmbH & Co. KG (Gesellschafterin der P.GmbH & Co. KG) hat sich entschlossen die Geschäftsaktivitäten der P.GmbH & Co. KG sowie der F. GmbH & Co. KG an die P. G. GmbH & Co. KG im Rahmen eines Asset Deals mit Wirkung zum 12.09.2008 zu veräußern.
Für die P. G. GmbH & Co. KG bedeutet dieser Kauf eine deutliche Ausweitung der derzeitigen Marktposition. P.G. ist damit einer der führenden Hersteller von H., im industriellen Umfeld.
Die P. GmbH & Co. KG sowie die F. GmbH & Co. KG werden in die bestehende Organisation der P.G. GmbH & Co. KG aufgenommen. In diesem Zusammenhang ist geplant den Vertriebsbereich in L. aufzulösen und in die bestehende Organisation am Standort E. zu integrieren.
§ 1 Geltungsbereich des Interessenausgleichs
Diese Vereinbarung gilt für Mitarbeiter der P. GmbH & Co. KG. Die betroffenen Mitarbeiter sind in der Anlage 1 näher aufgeführt.
Unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen nicht, Mitarbeiter
(…)
- die einem Vertragsangebot durch P.G. GmbH & Co. KG ohne sachlichen Grund ablehnen, sofern die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unterstellt werden kann. Näheres hierzu ist in § 3 dieser Vereinbarung geregelt. Oder die ein Vertragsangebot durch eine W. Gesellschaft, ohne sachlichen Grund ablehnen.
(…)
§ 3 Vertragsangebote durch die P. G. GmbH & Co. KG
Die P. G. GmbH & Co. KG beabsichtigt einigen Mitarbeitern der P. GmbH & Co. KG sowie der F. GmbH & Co. KG Vertragsangebote zu unterbreiten.
Die Vertragsangebote sollen die Mitarbeiter bezüglich ihres derzeitigen arbeitsrechtlichen Besitzstandes nicht schlechter stellen.
Der Käufer wird den Mitarbeitern, ein schriftliches Angebot auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.11.2008 unterbreiten. Dieses Angebot enthält die folgenden Mindestbedingungen:
Die bis zum Stichtag bei den Verkäufern zurückgelegten Dienstzeiten werden in Bezug auf alle dienstzeitabhängigen Rechte und Leistungen im Arbeitsverhältnis vom Käufer anerkannt.
Das bisherige Vergütungsniveau wird mit der Maßgabe gewahrt, dass für die Dauer von zwei Jahren ab dem Stichtag mindestens die durchschnittliche Gesamtvergütung der letzten beiden Dienstjahre in der beim Verkäufer zuletzt ausgeübten Funktion garantiert wird. Die Gesamtvergütung setzt sich aus den festen und den variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Der bisherige Dienstsitz bleibt für Mitarbeiter im Außendienst für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Stichtag unverändert. Eine Änderung oder Anpassung des jeweiligen Vertriebsgebietes wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Weitere Regelungen werden Bestandteile der Individualarbeitsverträge.
(…)
§ 5 Sozialplan und betriebsbedingte Kündigungen
§ 5. 1. Geltungsbereich des Sozialplans
Unter den Geltungsbereich dieses Sozialplanes fallen die Mitarbeiter die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind. Nicht anspruchsberechtigt sind leitende Angestellte, sowie Mitarbeiter die ein Vertragsangebot durch P. G. GmbH & Co. KG ohne sachlichen Grund ablehnen, sofern die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unterstellt werden kann, oder die ein Vertragsangebot einer W. Gesellschaft ohne sachlichen Grund ablehnen.
§ 6 Abfindungsregelung und allgemeine Bestimmungen
Für den Verlust des sozialen Besitzstandes erhalten die betroffen Mitarbeiter eine Abfindungszahlung. Bei der Berechnung des Abfindungsanspruches findet folgende Formel Anwendung:
(…)"
Mit Schreiben vom 22. September 2008, dem Kläger am 26. September 2008 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008. Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. Februar 2009, Az.: 1 Ca 2093/08, ist der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage zurückgewiesen und seine Klage abgewiesen worden.
Unter dem 15. Oktober 2008 hatte der Kläger von der Fa. P. G. GmbH & Co. KG ein Arbeitsvertragsangebot für die Zeit ab dem 1. November 2008 erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Angebots wird auf Bl. 37 ff. d. A. Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.12.2009, Az.: 8 Ca 1779/09 (Bl. 135 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht u. a. die Klage des Klägers mit dem auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 21.800,-- € nebst Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Der Sozialplan gelte nur für den Betrieb dessen Betriebsrat ihn abgeschlossen habe. Der Betriebsrat sei aber nur für den Betrieb der P. GmbH & Co. KG gebildet worden. Jedenfalls aber sei ein Anspruch des Klägers nach § 5.1 des Sozialplans ausgeschlossen, weil der Kläger das Vertragsangebot der P.G. GmbH & Co. KG ohne sachlichen Grund abgelehnt habe. Das ihm unterbreitete Angebot entspreche den Vorgaben des Interessenausgleichs und Sozialplans und sei zumutbar. Unerheblich sei, ob ein Betriebsübergang im Verhältnis seiner ehemaligen Arbeitgeberin und der P. G. GmbH & Co. KG stattgefunden habe. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei rechtswirksam zum 31. Dezember 2009 durch die Beklagte gekündigt worden. Selbst bei Annahme eines Betriebsübergangs komme daher allenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht, dem durch das unterbreitete Vertragsangebot hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die Ausschlussregelung des Sozialplans bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots sei auch nicht sittenwidrig. Die Zahlung von Abfindungen in einem Sozialplan könne auf Arbeitnehmer beschränkt werden, denen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten werden könne bzw. die einen zumutbaren gleichwertigen und gleich bezahlten Arbeitsplatz ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers fände § 307 BGB auf Betriebsvereinbarungen, d. h. auch auf einen Sozialplan keine Anwendung. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 08.02.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 03.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb dem Beschluss vom 08.04.2010 bis zum 10.05.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 10.05.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 21.407,10 € nebst Zinsen.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung und des weiteren Schriftsatzes vom 19.08.2010, auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 180 ff., 241 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend:
Selbst wenn der Betriebsrat der P. GmbH & Co. KG nicht für die Arbeitnehmer der vormaligen F. GmbH & Co. KG zuständig gewesen sein sollte, seien die Betriebsparteien nicht gehindert gewesen, einen Vertrag zu Gunsten Dritter abzuschließen. Aus dem Interessenausgleich und Sozialplan sei an einer Vielzahl von Regelungspunkten erkennbar, dass der Sozialplan auch den Arbeitnehmern der F. habe zu Gute kommen sollen. Tatsächlich aber hätten die Firmen F. und P. aber auch einen gemeinsamen Betrieb gebildet, so dass der vorhandene Betriebsrat auch für die Arbeitnehmer der F., und somit auch für den Kläger zuständig gewesen sei. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers jedenfalls deshalb ausgeschlossen sei, weil er ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot der P.G. GmbH & Co. KG ohne sachlichen Grund abgelehnt habe. Die seitens der P. G. GmbH & Co. KG angebotenen Arbeitsbedingungen seien hinsichtlich der vorgesehenen Arbeitszeitregelung und der Vergütungshöhe ungünstiger als die vormaligen Arbeitsbedingungen. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass ein eventueller Wiedereinstellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs sich nicht auf identische Arbeitsbedingungen beziehe. Ein Wiedereinstellungsanspruch ziele auf die Vereinbarung einer Tätigkeit zu den bisherigen Bedingungen.
Der Kläger beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.12.2009, AZ 8 Ca 1779/09, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.407,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 28.06.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 218 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 17.9.2008 zu.
1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung kommt nur nach Maßgabe der tatbestandlichen Voraussetzungen des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 17.09.2008 in Betracht. Erfasst dieser seinem Geltungsbereich nach normativ auch den Kläger, liegt dies auf der Hand. Aber auch dann, wenn der Kläger nicht dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen sollte, aber anzunehmen wäre, dass die genannte Vereinbarung jedenfalls dahingehend auszulegen sein sollte, dass sie etwa in Form einer Gesamtzusage ein Angebot entsprechender Leistungen auch an die Arbeitnehmer der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers enthält, gilt nichts anderes. Ein derartiges Vertragsangebot hätte den im Sozialplan niedergelegten Inhalt.
2. Voraussetzung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung einer Abfindung ist damit, dass er die im Sozialplan für einen Anspruch normierten Voraussetzungen erfüllt, er also auch zu den Arbeitnehmern gehört, für die der Sozialplan nach Maßgabe seines § 5.1. Geltung beansprucht. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat im Sinne des § 5.1. ein Vertragsangebot durch P. G. GmbH & Co. KG ohne sachlichen Grund abgelehnt, obwohl die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unterstellt werden konnte.
a) Der Kläger hat unstreitig ein Vertragsangebot der P. G. GmbH & Co. KG unter dem 15.10.2008 erhalten. Dieses hat er nicht angenommen und damit abgelehnt.
b) Er hat dieses Angebot auch ohne sachlichen Grund abgelehnt.
Der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen für das Bestehen eines sachlichen Grundes darlegungspflichtige Kläger hat darauf verwiesen, dass es sich bei der Übertragung seiner ehemaligen Arbeitgeberin auf die P. G. GmbH & Co. KG um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB gehandelt habe und deshalb das Arbeitsverhältnis entweder ohnehin zu unveränderten Arbeitsbedingungen auf diese übergegangen sei oder aber ein Wiedereinstellungsanspruch bestanden habe, der inhaltlich auf die Wiedereinstellung zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen gerichtet gewesen sei. Es habe daher keine Veranlassung zur Annahme des in Teilen schlechteren Arbeitsvertragsangebots der P. G. GmbH & Co. KG bestanden.
Selbst wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hätte, kann der Kläger hieraus keinen sachlichen Grund herleiten, da zum Zeitpunkt der Ablehnung des Vertragsangebots ein dauerhaftes, über den Ablauf der Kündigungsfrist hinausgehendes Arbeitsverhältnis zu der P. G. GmbH & Co. KG ohne Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags nicht mehr hätte begründet werden können. Zu diesem Zeitpunkt bestand auch kein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. ein Wiedereinstellungsanspruch.
aa) Zu dem Zeitpunkt bis zu welchem der Kläger unter Berücksichtigung der Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB das Angebot der P. G. GmbH & Co. KG hätte annehmen können und nach dessen Verstreichen dieses als nicht angenommen galt, war die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.02.2009, Az. 1 Ca 2093/08, bereits abgelaufen, so dass die Kündigungsschutzklage gegen die von der ehemaligen Arbeitgeberin noch vor dem Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung rechtskräftig abgewiesen wurde, weil die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam galt. Diese Fiktion der Rechtswirksamkeit erfasst auch den eventuell vorhandenen Unwirksamkeitsgrund nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB. Zutreffend ist daher das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis, selbst wenn dies übergegangen sein sollte, mit Ablauf des 31.12.2008 seine Beendigung gefunden hat.
bb) Auch ein Fortsetzungs- bzw. Wiedereinstellungsanspruch bestand nicht. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt und deshalb dadurch die bei Ausspruch der Kündigung anzustellende Prognose, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht, sich als unzutreffend erweist (BAG 25.10.2007 -8AZR 989/06- EzA § 613a BGB 2002 Nr 80).
Ist ein Betriebsübergang hingegen schon bei Ausspruch der Kündigung bekannt bzw. ist bei Ausspruch der Kündigung absehbar, dass es infolge eines Betriebsübergangs zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten kommen wird, begründet dies keinen Fortsetzungs- oder Wiedereinstellungsanspruch, sondern berührt die Wirksamkeit der Kündigung selbst. Diese ist dann ggf. nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB bzw. nach § 1 Abs. 1 KSchG (Nichtbestehen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes wegen Bestehens einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit) unwirksam, was aber durch eine entsprechende Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist des § 4 KSchG zur Vermeidung der Wirkung des § 7 KSchG geltend zu machen ist.
Schon nach eigenem Sachvortrag des Klägers fehlte es an dem Erfordernis des unvorhergesehenen Eintritts einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach Ausspruch der Kündigung. Der Kläger selbst hat dargelegt, dass die Dr. W. GmbH & Co. KG am 12.09.2008 und die P.G. GmbH & Co. KG am 26.09.2008, also vor bzw. zeitgleich mit Ausspruch der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers mitgeteilt haben, dass die Geschäftsaktivitäten u. a. der ehemaligen Arbeitgeberin an die P. G. GmbH & Co. KG veräußert und von dieser übernommen werden. Auch der Interessenausgleich/Sozialplan wurde vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen und stellt in seiner Präambel auf die beabsichtigten Veräußerungen ab.
Wenn es sich bei der Veräußerung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers an die P.G. GmbH & Co. KG um einen Betriebsübergang handeln würde, war dieser daher bereits bei Ausspruch der Kündigung geplant und in seiner beabsichtigten Durchführung bekannt. Wenn also unter dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der P. G. GmbH & Co. KG bestanden hätte, hätte diese sich -bezogen auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung- nicht erst danach und unvorhergesehen ergeben.
b) Hinsichtlich des dem Kläger unterbreiteten Vertragsangebots kann auch im Sinne von § 5. 1. des Interessenausgleichs/Sozialplans dessen Zumutbarkeit unterstellt werden.
Mit der Formulierung „sofern die Zumutbarkeit unterstellt werden kann“ wurde im Interessenausgleich/Sozialplan eine Formulierung gewählt, die gerade nicht auf die tatsächliche Zumutbarkeit abstellt, sondern darauf, ob eine Zumutbarkeit unterstellt werden kann. In § 5.1. haben die Betriebsparteien insoweit erkennbar auf die in § 1, letzter Spiegelstrich, getroffene Regelung abgestellt, die ihrerseits zur näheren Erläuterung, wann eine Zumutbarkeit unterstellt werden kann, auf § 3 des Interessenausgleichs/Sozialplans verweist.
Den dortigen Mindestvorgaben entspricht das Vertragsangebot.
Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass § 10 des Arbeitsvertragsangebots die Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten vorsieht. Welche anderen dienstzeitabhängigen Rechte und/oder Ansprüche bei der Vorarbeitgeberin des Klägers bestanden haben sollen, zeigt dieser nicht auf.
Ebenso wenig ist erkennbar oder vom Kläger aufgezeigt worden, dass das bisherige Vergütungsniveau im Sinne von § 3 des Interessenausgleichs/Sozialplans für die Dauer von 2 Jahren nicht gewahrt wird. Soweit der Kläger geltend macht, nach der zuvor bestehenden Bonus-Regelung sei die Erzielung eines um 2.400 EUR höheren Bonus möglich, kommt es auf die Möglichkeit der Erzielung eines höheren Einkommens nach § 3 des Interessenausgleichs/Sozialplans nicht an, sondern darauf, welche durchschnittliche Gesamtvergütung in den letzten zwei Jahren tatsächlich erzielt wurde. Hinzu kommt, dass nach dem Arbeitsvertragsangebot die monatliche Prämie von 2.000 EUR für die Dauer von 2 Jahren erfolgsunabhängig garantiert werden sollte.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die angebotene Arbeitszeitregelung sei ungünstiger, enthält zum einen § 3 des Interessenausgleichs/Sozialplan hierzu keine Mindestanforderungen. Zum anderen teilt die Berufungskammer die Ansicht der Berufungserwiderung, dass hierin eine Schlechterstellung gegenüber der vormals geltenden vertraglichen Regelung nicht zu sehen ist.
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.