Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.09.2010 – 8 Ta 201/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0917.8TA201.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.06.2010 - 4 Ca 2439/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner für deren anwaltliche Tätigkeit zu zahlende Vergütung auf 2121,58 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Beschwerdegegner auf Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig, da die Vergütung fällig geworden ist. Die Beschwerdeführerin hat auch die gemäß § 10 Abs. 1 RVG erforderliche Berechnung der Vergütung erhalten. Insoweit genügte es nämlich jedenfalls, dass ihr entsprechend der Verfügung des Rechtspflegers vom 20.04.2010 eine Abschrift des Kostenfestsetzungsgesuchs der Beschwerdegegner vom 25.03.2010 zugesandt wurde.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, erweist sich als unbegründet. Der Vergütungsfestsetzungsantrag bezieht sich auf die anwaltliche Tätigkeit in 1. Instanz im Verfahren - 4 Ca 2439/08 - (früher: - 4 Ca 2534/05 -). In diesem Verfahren war der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegner zu bewilligen, mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2006 zurückgewiesen worden. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen (Beschl. des LAG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2006 - 6 Ta 223/06 -). Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die Beschwerdeführerin sowohl im damaligen Verfahren in 1. Instanz als auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Zurückweisung ihres PKH-Antrages von den Beschwerdegegnern anwaltlich vertreten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe bereits einen Vorschuss in Höhe von 1100,00 EUR geleistet, so erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Der betreffende Vorschuss wurde von den Beschwerdegegnern bereits im Kostenfestsetzungsgesuch vom 06.07.2008, welches die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit im seinerzeitigen Berufungsverfahren - 8 Sa 410/07 - betraf, unter Vorlage der an die Beschwerdeführerin gerichteten Honorarrechnung vom 11.02.2008 (Bl. 476 ff. d.A.) berücksichtigt und in Abzug gebracht.
Auch ansonsten bestehen hinsichtlich der Richtigkeit des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses, insbesondere bezüglich der zugrunde gelegten Streitwerte und der in Ansatz gebrachten Gebühren keinerlei Bedenken.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.