Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.10.2010 – 3 Ta 214/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1007.3TA214.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Dem Kläger war für das erstinstanzliche Verfahren - 2 Ca 527/09 - die Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden. Mit dem Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - änderte das Arbeitsgericht die im PKH-Beschluss vom 23.03.2009 - 2 Ca 527/09 - getroffene Zahlungsbestimmung ("ohne Ratenzahlung") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Der Ratenzahlungsanordnung liegt folgende Berechnung zugrunde:
Einkommen/Nettoverdienst
995,65 EUR
Abzüge insgesamt
923,50 EUR
ergibt ein einzusetzendes Einkommen von
72,15 EUR
Die Abzüge setzen sich zusammen aus
Freibetrag der Parteien
395,00 EUR
Erwerbstätigen-Freibetrag
180,00 EUR
anteilige Miete
287,00 EUR
Wohnkosten/Gas anteilig
61,50 EUR
ergibt zusammen
923,50 EUR
Gegen den am 16.08.2010 zugestellten Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 627/09 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 18.08.2010 am 19.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 50 f. des PKH-Beiheftes verwiesen. Mit dem Beschluss vom 03.09.2010 - 2 Ca 527/09 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt jedoch erfolglos, da sie unbegründet ist.
Die nachträgliche Ratenzahlungs-Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich im Vergleich zum März 2009 (als die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde) wesentlich im Sinne einer Verbesserung verändert.
Die Beschwerdekammer macht sich die im Nichtabhilfe-Beschluss vom 03.09.2010 enthaltenen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht ist im Nichtabhilfe-Beschluss auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen des Klägers eingegangen und hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdebegründung einer Abänderung des Beschlusses vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - nicht rechtfertigt. Dieser Argumentation schließt sich die Beschwerdekammer an.
Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.