Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.10.2010 – 3 Ta 214/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1007.3TA214.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Dem Kläger war für das erstinstanzliche Verfahren - 2 Ca 527/09 - die Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden. Mit dem Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - änderte das Arbeitsgericht die im PKH-Beschluss vom 23.03.2009 - 2 Ca 527/09 - getroffene Zahlungsbestimmung ("ohne Ratenzahlung") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Der Ratenzahlungsanordnung liegt folgende Berechnung zugrunde:

2

Einkommen/Nettoverdienst

995,65 EUR

Abzüge insgesamt

923,50 EUR

ergibt ein einzusetzendes Einkommen von

72,15 EUR

Die Abzüge setzen sich zusammen aus

Freibetrag der Parteien

395,00 EUR

Erwerbstätigen-Freibetrag

180,00 EUR

anteilige Miete

287,00 EUR

Wohnkosten/Gas anteilig

61,50 EUR

ergibt zusammen

923,50 EUR

3

Gegen den am 16.08.2010 zugestellten Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 627/09 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 18.08.2010 am 19.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

4

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 50 f. des PKH-Beiheftes verwiesen. Mit dem Beschluss vom 03.09.2010 - 2 Ca 527/09 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt jedoch erfolglos, da sie unbegründet ist.

7

Die nachträgliche Ratenzahlungs-Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich im Vergleich zum März 2009 (als die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde) wesentlich im Sinne einer Verbesserung verändert.

8

Die Beschwerdekammer macht sich die im Nichtabhilfe-Beschluss vom 03.09.2010 enthaltenen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht ist im Nichtabhilfe-Beschluss auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen des Klägers eingegangen und hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdebegründung einer Abänderung des Beschlusses vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - nicht rechtfertigt. Dieser Argumentation schließt sich die Beschwerdekammer an.

9

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

10

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.