Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.10.2010 – 5 Ta 145/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1014.5TA145.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.05.2010 - 4 Ca 537/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Das Arbeitsgericht Trier hat im angefochtenen Beschluss vom 31.05.2010 zutreffend zur Erzwingung der aufgrund rechtskräftigen Versäumnisurteils vom 07.04.2010 festgestellten Verpflichtungen (betreffend Lohnabrechnung, Zeugniserteilung, Erteilung der Lohnsteuerjahresbescheinigung für 2008) jeweils antragsgemäß Zwangsgelder festgesetzt. Hinsichtlich des zutreffenden Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf Seite 3, 4 des Beschlusses (= Bl. 75, 76 d. A.) Bezug genommen.

2

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn auch wenn die zugrunde liegenden Verpflichtungen zwischenzeitlich erfüllt sein sollten, ist der angefochtene Beschluss aufrechtzuerhalten, weil, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, lediglich die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Irgendwelche nachvollziehbaren Gründe, die gleichwohl zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

3

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der maßgeblichen gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.