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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.11.2010 – 7 Sa 450/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1117.7SA450.10.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2010 Az.: 2 Ca 34/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die tarifliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Abschluss einer Ruhensvereinbarung.

2

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2010 (dort Seite 2 - 4 = Bl. 75 - 77 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag des Klägers vom 08.10.2009 auf Abschluss einer Ruhensvereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (im folgenden: TVUmBw) ihre Zustimmung zu erteilen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25.06.2010 (Bl. 74 ff d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 11 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TVUmBw stehe der Abschluss einer Ruhensvereinbarung bei Vorliegen bestimmter dort genannter rechtlicher Voraussetzungen im Ermessen der Arbeitgeberin. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Kläger ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Unabhängig hiervon lägen auch die weiteren tariflichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Ruhensvereinbarung im vorliegenden Fall nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte dem Kläger Arbeitsplätze nach § 3 TVUmBw angeboten. Denn sie habe dem Kläger am 06.05.2010 das Angebot unterbreitet, als Küchenhilfe oder Wachmann oder Datenerfasser oder Stationshelfer oder Nachschubhelfer jeweils mit der Entgeltgruppe E3, also mit der gleichen Entgeltgruppe, die dem Kläger als Lagerhelfer zugestanden habe, beschäftigt zu werden.

8

Soweit der Kläger hervorgehoben habe, dass andere Arbeitnehmer aus dem Standort Z die Härtefallregelung in Anspruch nehmen dürften, sei nicht ersichtlich, ob vergleichbare Fälle gegeben seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 25.06.2010 (= Bl. 77 ff. d. A.). verwiesen.

10

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 26.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 23.08.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 27.09.2010 sein Rechtsmittel begründet.

11

Der Kläger macht geltend,

die Beklagte habe ihn, der ursprünglich als Lagerarbeiter in der Dienststelle Z beschäftigt worden sei, mehrfach versetzt, ohne im vorliegenden Verfahren darzulegen und zu beweisen, dass die bindende Reihenfolge aus § 3 Abs. 4 TVUmBw eingehalten worden sei. So sei er von Z im Jahre 2005 nach Y versetzt und dort als Versandhelfer weiterbeschäftigt worden. Nach § 3 Abs. 4 TVUmBw solle aber ein Beschäftigungswechsel vorrangig am bisherigen Beschäftigungsort stattfinden. Zweieinhalb Jahre später sei er wiederum versetzt und nunmehr als Fahrer in X eingesetzt worden. Ein Jahr später habe er dann als Raumreiniger in W für die Beklagte weitergearbeitet. Angesichts dieser Tätigkeits- und Ortswechsel sei das der Beklagten im Zusammenhang mit einer Ruhensvereinbarung zustehende Ermessen eng zu verstehen.

12

Die Tätigkeit des Klägers als Raumreiniger in W sei, trotz der im Endergebnis gleich hohen Vergütung, kein gleichwertiger Arbeitsplatz zu seiner vorherigen Beschäftigung gewesen. Insoweit komme es nicht ausschließlich auf eine Einkommenssicherung an, sondern auch darauf, dass nach dem TVUmBw im Rahmen der Umstrukturierung höherwertige Arbeitsplätze anzubieten seien.

13

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei dem Kläger kein Arbeitsplatz im Sinne des § 3 TVUmBw angeboten worden. Die tatsächlich erfolgten Angebote seien unzumutbar gewesen.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.09.2010 (vgl. Bl. 105 ff d. A.) Bezug genommen.

15

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2010 - 2 Ca 34/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag des Klägers vom 08.10.2009 auf Abschluss einer Ruhensvereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 TVUmBw ihre Zustimmung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte führt aus,

für den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Abschluss einer tariflichen Ruhensvereinbarung fehle es bereits an der gemäß §§ 11 Abs. 1, 3 TVUmBw notwendigen Voraussetzung, dass ihm kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden konnte. Nach Erhebung der Klage seien dem Kläger, entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2010 zumutbare Dienstposten angeboten worden.

20

Der Kläger stelle sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbare und anschließend aus im Wesentlichen vor dieser Vereinbarung liegenden Gründen die Härtefallregelung in Anspruch nehmen wolle.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.10.2010 (vgl. Bl. 113 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff ArbGG, 512 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

23

Der zulässige Klageantrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, zu dem Antrag des Klägers vom 08.10.2010 auf Abschluss einer Ruhensvereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 TVUmBw ihre Zustimmung zu erteilen, hat keinen Erfolg, da die tariflichen Voraussetzungen für den Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht erfüllt sind. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Tarifregelungen im TVUmBw lauten:

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§ 1 Geltungsbereich

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(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

26

§ 3 Arbeitsplatzsicherung

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(1) …

28

(2) Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verlangen.

29

(3) Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4.

30

(4) In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung gilt folgende Reihenfolge:

31

Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort.

32

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, soll die/der Beschäftigte entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr/ihm dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg bzw. im sonstigen Bundesdienst zur Verfügung gestellt werden kann.

33

Protokollerklärung zu Absatz 4:

34

Für Beschäftigte, denen sich an ihrem bisherigen Arbeitsplatz die Möglichkeit einer Höhergruppierung gemäß § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund oder einer Neubestimmung des Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund eröffnet, ist der neue Arbeitsplatz nur gleichwertig, wenn die dafür erforderlichen restlichen Zeiten auch in der neue Tätigkeit zurückgelegt werden können.

35

(5) Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. ² Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

36

(6) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem andern Ort zu bemühen.

37

(7) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den Beschäftigten bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet.

38

(8) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

39

§ 11 Härtefallregelung

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(1)Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9, bzw. die Entgeltgruppen KR 3a bis 9b im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1)

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a) das 55. Lebensjahr vollendet hat und

b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,

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kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.

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(2) …

44

Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 TVUmBw abgelehnt, so dass allein schon deshalb ein Anspruch auf Abschluss einer Ruhensregelung nicht bestehen kann.

45

Die Beklagte hat dem Kläger nämlich unstreitig am 06.05.2010 Arbeitstätigkeiten angeboten als Küchenhilfskraft oder Wachmann oder Datenerfasser. Das Angebot entspricht der tariflichen Regelung in § 3 Abs. 4 a TVUmBw, da die Arbeitsplätze in vollen Umfang die Voraussetzungen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes erfüllen. Der Kläger wäre bei Übernahme dieser Tätigkeiten nämlich nach der Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet worden, also ebenso wie bei seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lagerhelfer in Z. Des Weiteren hat die Beklagte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit bei ihrem Angebot vorgenommen, so dass von Vollzeitarbeitsplätzen auszugehen war. Die Arbeitsplätze als Küchenhilfskraft, welche dem Kläger sowohl für V als auch X und U angeboten wurden, als Wachmann in W und als Datenerfasser in T liegen allesamt im Einzugsgebiet von X, also innerhalb des Einzugsgebietes des ursprünglichen Arbeitsortes des Klägers in Z. Des Weiteren gehören diese Arbeitsplätze zu Dienststellen des Bundesministeriums für Verteidigung.

46

Die vorgenannten Tatsachen ergeben sich aus dem Aktenvermerk der Beklagten über ein Personalgespräch mit dem Kläger vom 06.05.2010 (vgl. Bl. 68 d. A.). Den dort dokumentierten Arbeitsangeboten ist der Kläger nicht durch konkreten Sachvortrag entgegen getreten. Sein Hinweis in der Berufungsbegründung, diese Arbeitsangebote seien ihm nicht zumutbar gewesen, ist unter Zugrundelegung der tariflichen Regelung, nicht nachvollziehbar.

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Unstreitig ist des Weiteren, dass der Kläger die genannten Arbeitsplatzangebote abgelehnt hat; somit hat er gegen seine Verpflichtung aus § 3 Abs. 8 TVUmBw verstoßen.

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Auch im Übrigen sind die Berufungseinwendungen des Klägers nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Abschluss der tariflichen Ruhensvereinbarung zu begründen. Sollte die Beklagte, wie vom Kläger in der Berufungsbegründung angedeutet, bei den seit November 2005 durchgeführten Versetzungen gegen die Reihenfolge aus § 3 Abs. 4 TVUmBw verstoßen haben, so resultiert hieraus gegebenenfalls lediglich ein Anspruch des Klägers auf Einhaltung der tariflichen Reihenfolge, nicht aber auf Abschluss einer Ruhensvereinbarung.

49

Ähnliches gilt für den Einwand des Klägers, bei seiner letzten Tätigkeit als Raumreiniger in W habe er im Vergleich zu seiner ursprünglichen Arbeitstätigkeit als Lagerhelfer in Z eine minderwertige Arbeit ausführen müssen. Hieraus folgt lediglich, dass der Kläger, wenn dies zuträfe, einen der ihm am 06.05.2010 angebotenen Arbeitsplätze, die unstreitig mit der gleichen Entgeltgruppe E3 vergütet werden, die der Kläger als Lagerhelfer in Z in Anspruch nehmen konnte, hätte annehmen müssen. Weshalb die Beklagte wegen der Beschäftigung des Klägers als Raumreiniger in W nunmehr verpflichtet sein soll, eine Ruhensvereinbarung abzuschließen, ist hingegen für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar.

50

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

51

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlaß.