Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.11.2010 – 1 Sa 349/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1130.1SA349.10.0A

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Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Berufung der Beklagten wird aufgrund der Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 8 Ca 2598/09 - dahingehend ergänzt, dass die Beklagte verurteilt wird, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zum 01.06.2010 anzunehmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten sowie auf Nachweis über das Arbeitsverhältnis und um Auskunftsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 16.11.1984 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war der Kläger bei der C. D. GmbH als Vertriebsassistent zu einem Bruttojahresgehalt von etwa 73.780,- Euro beschäftigt.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C. D. GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst am 12.10.2009 zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens sowie ein weiteres Mal vorsorglich zum 31.05.2010. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten am 14.10.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S.AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u.a.:

6

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

7

8

- der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

9

- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."

10

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.

11

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Nr. 15 folgende Regelung:

12

„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

13

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname "L." war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen „C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

14

Mit Schreiben vom 09.12.1986 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:

15

„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die `Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter`.

16

Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“

17

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S.AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

18

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S.AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. D. H. GmbH in C. D. GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen, bei dem der Kläger zunächst beschäftigt wurde, führte die Bezeichnung C. D. GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die C. D. GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co. KG.

19

Anlässlich des abzusehenden Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzern der Beklagten erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Nr. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.

20

Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

21

Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. D. GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:

22

„Sehr geehrter Herr W.,

23

mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH in Kenntnis gesetzt.

24

Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die C. D. H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

25

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.

26

…“

27

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem Schreiben vom 12.12.2003 mit:

28

„Sehr geehrter Herr …,

29

auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:

30

Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

31

Nachdem der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH die Beklagte im Januar 2005 über die Ausgründung von Regionalgesellschaften unterrichtet und um Bestätigung der Geltung des Rückkehrrechtes auch für diese Gesellschaften gebeten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 10.02.2005 mit:

32

„Sehr geehrter Herr …

33

auf Anfrage der C. vom Januar 2005 möchten wir Ihnen für den Fall Ihrer Versetzung in die C. N. GmbH & Co. KG folgendes mitteilen:

34

Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt."

35

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die neu gegründete C. N. GmbH & Co. KG über.

36

Zum 31.12.2008 wurden die 2005 ausgegründeten Regionalgesellschaften, darunter auch die C. N. GmbH & Co. KG, wieder auf die C. D. GmbH zurückverschmolzen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger von der Beklagten kein Schreiben bezüglich einer Rückkehrzusage.

37

Der Betrieb der C. D. GmbH ist mittlerweile stillgelegt.

38

Der Kläger hat vorgetragen:

39

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das unter der aufschiebenden Bedingung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der so bezeichneten "neuen Gesellschaft" aus betrieblichen Gründen gestanden habe. Den Eintritt dieser Bedingung habe die Beklagte rechtsmissbräuchlich vereitelt, indem sie ihn nicht über das Ausscheiden der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten unterrichtet habe. In Kenntnis dieser Umstände hätte er ansonsten zum Zeitpunkt des Ausscheidens von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und das in dem Schreiben vom 04.11.1986 liegende Angebot auf Wiedereinstellung angenommen. Durch das rechtsmissbräuchliche Vereiteln des Bedingungseintritts sei es der Beklagten nunmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. §§ 162, 242 BGB verwehrt, sich auf den Ausfall der aufschiebenden Bedingung zu berufen. Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 habe zwar keinen eigenständigen normativen Erklärungswert, enthalte jedoch eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten, den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern eine eigenständige Garantiezusage auf Wiedereinstellung zu geben. Dies sei mit dem Schreiben vom 04.11.1986 geschehen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass durch die Formulierung "neue Gesellschaft" offen gelassen worden sei, auf welche Gesellschaft sich die Betriebsvereinbarung bezogen habe. Demzufolge erstrecke sich die Wiedereinstellungsgarantie auch auf die weitere Entwicklung dieser "neuen Gesellschaft" und entfalle nicht mit einem Ausscheiden der Gesellschaft aus dem Konzernverbund.

40

Die Beklagte habe zudem mit den beiden an ihn gerichteten Schreiben vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005 die Wiedereinstellungszusage vom 04.11.1986 rechtsverbindlich erneuert. Auch seien die an die C. Informationssysteme GmbH bzw. C. D. GmbH direkt gerichteten inhaltlich gleichlautenden Schreiben der Beklagten aus den Jahren 2003 und 2005 nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter zu bewerten.

41

Die Beklagte sei wegen der zugesagten Rückkehrgarantie verpflichtet, ihn zu beschäftigen.

42

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

43

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm nach Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 23.07.2008, vereinbart mit der damals unter der Firmenbezeichnung C. N. GmbH & Co. KG firmierenden Vertragsarbeitgeberin, und nach Maßgabe der entsprechend zuletzt ausgeübten, mit Zwischenzeugnis seiner letzten Vertragsarbeitgeberin, der Firma C. D. GmbH, vom 31.07.2009 bescheinigten Tätigkeit eines Vertriebsassistenten einen vergleichbaren, adäquaten Arbeitsplatz als außertariflichen Angestellten zuzuweisen und ihn entsprechend zu beschäftigen,

44

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, die mit der Zuweisung dieses vergleichbaren, adäquaten Arbeitsplatzes verbundenen wesentlichen Vertragsbedingungen, einschließlich der dazu gehörenden Stellenbeschreibung, schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und sie ihm auszuhändigen,

45

3. hilfsweise, (Hilfsanträge im Wege der objektiven Klagehäufung zu den Hauptanträgen Ziff. 1 und 2.),

46

3.1 die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Vertriebsassistent oder mit einer vergleichbaren, adäquaten Tätigkeit zu den im Unternehmen der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen,

47

3.2 die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn nach Maßgabe des abzuschließenden Anstellungsvertrages zu beschäftigen,

48

3.3 die Beklagte ferner zu verurteilen, die wesentlichen Vertragsbedingungen dieses Anstellungsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und sie ihm auszuhändigen,

49

hilfsweise ihm nach Vertragsschluss einen entsprechenden schriftlichen Anstellungsvertrag auszuhändigen,

50

4. hilfsweise (Hilfsanträge im Wege der objektiven Klagehäufung zu den Hauptanträgen Ziff. 1 und 2., und zwar kumulativ, d.h. ergänzend zu den Hilfsanträgen Ziff. 3)

51

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

52

4.1. welche vergleichbaren Arbeitsplätze in welchen Abteilungen der Beklagten seit dem 15.10.2009 (Tag des Zugangs des Schreibens des Klägers vom 14.10.2009) vorhanden sind bzw. waren, deren Anforderungsprofil jeweils dem Stellenprofil entspricht, wie es sich aus der Tätigkeitsbeschreibung des ihm von seiner letzten Vertragsarbeitgeberin, der Firma C. D. GmbH, mit Datum vom 31.07.2009 erteilten Zwischenzeugnisses ergibt, die Tätigkeit eines Vertriebsassistenten betreffend, und zwar für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer,

53

4.2. welche Stellen- und Funktionsbeschreibungen (Anforderungsprofile) diesen vergleichbaren Arbeitsplätzen jeweils zugrunde liegen, bezogen auf den Zeitraum vom 15.10.2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer,

54

4.3. mit welchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen diese vergleichbaren Arbeitsplätze jeweils seitdem besetzt sind bzw. besetzt waren, und für welche Zeit diese Arbeitsplätze mit welchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gegebenenfalls zeitweise besetzt waren, und zwar im Zeitraum vom 15.10.2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer,

55

4.4. welche Personaleinsatzplanung im Hinblick auf diese vergleichbaren Arbeitsplätze bestanden hat und besteht, und zwar bezogen auf den Zeitraum vom 15.10.2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer, und soweit diese Arbeitsplätze frei waren oder mittlerweile frei geworden sind bzw. noch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer frei werden.

56

Die Beklagte hat beantragt,

57

die Klage abzuweisen.

58

Die Beklagte hat vorgetragen:

59

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern es habe der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer gedient. Das Schreiben habe einen bloßen Hinweis auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen enthalten. Auch gewähre Nr. 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Nr. 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. D. GmbH weiterbeschäftigt werden könne. Der Kläger handele treuwidrig, wenn er ein Rückkehrrecht durch eigene Untätigkeit ausgelöst habe, indem er den Rechtsweg gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters nicht voll ausgeschöpft habe. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger. Ihre späteren Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Die in den Jahren 2003 und 2005 an den Kläger gerichteten Schreiben seien rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Sie enthielten lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründeten aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

60

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, in den Haupt- sowie - mit einer Ausnahme - in den Hilfsanträgen abgewiesen und einem Hilfsantrag stattgegeben.

61

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten als Vertriebsassistent oder auf einem adäquaten Arbeitsplatz. Hingegen enthalte weder das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des Klägers bedurft habe. Da somit noch kein Arbeitsvertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehe, seien die Hauptanträge sowie die Hilfsanträge 3.2., 3.3. und 4. unbegründet.

62

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den Jahren 2003 und 2005 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.

63

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger Berufung eingelegt.

64

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel – nach entsprechender Verlängerung- mit einem am 13.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

65

Der Kläger hat seinerseits mit am 14.07.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das ihm am 14.06.2010 zugestellte Urteil eingelegt. Er hat sein Rechtsmittel mit einem am 05.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

66

Der Kläger trägt vor:

67

Das Arbeitsgericht habe die Klage hinsichtlich seiner Ansprüche auf Beschäftigung sowie der Aushändigung von Nachweisen und der Erteilung von Auskünften zu Unrecht abgewiesen.

68

Die Beklagte sei zu seiner Beschäftigung verpflichtet, da in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen habe, welches er angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so geschlossenen Arbeitsvertrages Ansprüche auf Beschäftigung und die begehrten Nachweise und Auskünfte. Die Hilfsanträge zu 3.2. und zu 3.3. sowie zu 4. seien - soweit als Hilfsantrag gestellt - zulässig und begründet, da sie, von der formellen Rechtskraft des Urteils abhängig, auf eine zukünftige Leistung gerichtet seien, deren Erfüllung die Beklagte zu verweigern drohe.

69

Zumindest sei das Urteil des Arbeitsgerichts zutreffend, soweit es seiner Klage stattgegeben habe.

70

Der geschlossene Garantievertrag binde die Beklagte an die Rückkehrzusage. Es sei unerheblich, dass die Beklagte ihrer Willenserklärung nach der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2005 einen anderen Erklärungswert beimesse als zuvor. Maßgeblich sei der dem Empfänger erkennbare Wille des Erklärenden im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. Die Beklagte könne auch nicht nachträglich ungeschriebene Tatbestandsmerkmale des Garantievertrages wie ihre Konzernzugehörigkeit und die Notwendigkeit eines rechtswegerschöpfend festgestellten betriebsbedingten Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit in den Vertrag hineinlesen. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe nach Auflösen der IT-Abteilung durch die Ausgründung der C. Informationssysteme GmbH 1986 keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für ihn. Die Beklagte verwende konzernweite Versetzungsklauseln in ihren Arbeitsverträgen, so auch in seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag; sie dürfe daher hinsichtlich seiner Wiedereingliederung in ihr Unternehmen nicht gezielt untätig bleiben.

71

Mit der Berufung hat der Kläger die erstinstanzlich unter 4. gestellten Hilfsanträge als Hauptanträge und als Hilfsanträge zu dem Hilfsantrag 3.1. zugleich gestellt.

72

Mit Schriftsatz vom 23.08.2010 und im Verhandlungstermin vom 30.11.2010 hat der Kläger zudem den ursprünglichen Hilfsantrag zu 3.1. umgestellt und auf einen bestimmten Zeitpunkt, und zwar den 01.06.2010 konkretisiert, da nach der vorsorglichen zweiten Kündigung des Insolvenzverwalters der C. D. GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dieser zum 31.05.2010 geendet hat. Die Beklagte hat darin eine Antragsänderung gesehen, der sie widersprochen hat.

73

Der Kläger beantragt,

74

das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil abzuändern:

75

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm nach Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 23.07.2008, vereinbart mit der damals unter der Firmenbezeichnung C. N. GmbH & Co. KG firmierenden Vertragsarbeitgeberin, und nach Maßgabe der entsprechend zuletzt ausgeübten, mit Zwischenzeugnis seiner letzten Vertragsarbeitgeberin, der Firma C. D. GmbH, vom 31.07.2009 bescheinigten Tätigkeit eines Vertriebsassistenten einen vergleichbaren, adäquaten Arbeitsplatz als außertariflichen Angestellten zuzuweisen und ihn entsprechend zu beschäftigen,

76

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, die mit der Zuweisung dieses vergleichbaren, adäquaten Arbeitsplatzes verbundenen wesentlichen Vertragsbedingungen, einschließlich der dazu gehörenden Stellenbeschreibung, schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und sie ihm auszuhändigen,

77

3. hilfsweise, (Hilfsanträge im Wege der objektiven Klagehäufung zu den Hauptanträgen Ziff. 1 und 2.),

78

3.2 die Beklagte zu verurteilen, ihn nach formeller Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.04.2010 -. 8 Ca 2598/09 entsprechend dem dadurch zustande gekommenen Anstellungsvertrag zu beschäftigen,

79

3.3  die Beklagte zu verurteilen, nach formeller Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.04.2010 - 8 Ca 2598/09 die wesentlichen Vertragsbedingungen dieses Anstellungsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und sie ihm auszuhändigen,

80

hilfsweise ihm nach formeller Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.04.2010, - 8 Ca 2598/09 entsprechend dem dadurch zustande gekommenen Anstellungsvertrag einen schriftlichen Anstellungsvertrag auszuhändigen,

81

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

82

hilfsweise, ihm nach formeller Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.04.2010 Auskunft darüber zu erteilen,

83

4.1. welche vergleichbaren Arbeitsplätze in welchen Abteilungen der Beklagten seit dem 15.10.2009 (Tag des Zugangs des Schreibens des Klägers vom 14.10.2009) vorhanden sind bzw. waren, deren Anforderungsprofil jeweils dem Stellenprofil entspricht, wie es sich aus der Tätigkeitsbeschreibung des ihm von seiner letzten Vertragsarbeitgeberin, der Firma C. D. GmbH, mit Datum vom 31.07.2009 erteilten Zwischenzeugnisses ergibt, die Tätigkeit eines Vertriebsassistenten betreffend, und zwar für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer,

84

4.2. welche Stellen- und Funktionsbeschreibungen (Anforderungsprofile) diesen vergleichbaren Arbeitsplätzen jeweils zugrunde liegen bzw. jeweils zugrunde lagen, bezogen auf den Zeitraum vom 15.10.2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer,

85

4.3. mit welchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen diese vergleichbaren Arbeitsplätze jeweils seitdem besetzt sind bzw. besetzt waren, und für welche Zeit diese Arbeitsplätze mit welchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gegebenenfalls zeitweise besetzt waren, und zwar im Zeitraum vom 15.10.2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer,

86

4.4. welche Personaleinsatzplanung im Hinblick auf diese vergleichbaren Arbeitsplätze bestanden hat und besteht, und zwar bezogen auf den Zeitraum vom 15.10.2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer, und soweit diese Arbeitsplätze frei waren oder mittlerweile frei geworden sind bzw. noch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer frei werden.

87

sowie

88

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

89

sowie im Wege der Änderung des Klageantrages zu 3.1.

90

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Vertriebsassistent oder mit einer vergleichbaren, adäquaten Tätigkeit zu den im Unternehmen der Beklagten üblichen Bedingungen mit Wirkung ab dem 01.06.2010 anzunehmen.

91

Die Beklagte beantragt,

92

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

93

sowie

94

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

95

Hierzu trägt sie vor:

96

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bejaht. Zu Recht habe es hingegen die Hauptanträge des Klägers sowie die Hilfsanträge 3.2, 3.3. und 4. abgewiesen.

97

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Nr. 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihren an den Kläger gerichteten Schreiben von 2003 und 2005. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit den Schreiben an den Kläger von 2003 und 2005 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.

98

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe, das die vom Kläger verfolgten Rechte begründen könnte.

99

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

100

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Berufung des Klägers sind zulässig, aber unbegründet.

I.

101

1.) Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

102

2.) In der Sache ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch nicht begründet.

103

a) Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1, 2 und 4 zulässig.

104

Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags auf tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist dieser Antrag bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinen erstinstanzlich gestellten Hauptantrag mit aufgenommen.

105

Auch der Antrag auf Erteilung von Auskünften ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da das Auskunftsbegehren genau angegeben worden ist (vgl. Münchner Kommentar/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 253, Rn.143).

106

b) Die Klage ist jedoch hinsichtlich der Hauptanträge zu 1, 2 und 4 unbegründet.

107

Der Kläger hat, jedenfalls zurzeit, weder einen Anspruch auf Beschäftigung, noch auf den Nachweis für ein Arbeitsverhältnis oder die verlangten Auskünfte.

108

aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der Zukunft nur noch annehmen musste, so dass allein durch seine Annahmeerklärung bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar sprechen diese Formulierung und die Ausführungen im Folgesatz, dass der Kläger die Beklagte über "die Annahme dieses Angebots" innerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers mit der unmittelbaren Folge eines Arbeitsvertragsschlusses,, was z.B. durch die spätere Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 14.10.2009 über den Eintritt des Insolvenzfalles herbeigeführt werden konnte. Trotzdem kann der Kläger diese Formulierungen nicht in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger konnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitete. In dem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben vom 09.12.1986, dessen Inhalt der Kläger durch Gegenzeichnung akzeptiert hat und das damit zumindest neuer Vertragsgegenstand der Parteien geworden ist, sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und nicht mehr das Schreiben vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die Einschränkung, dass ihm die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft" endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit der „neuen Gesellschaft“, der C. Informationssysteme GmbH, beendet worden. Damit hat der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, weil ein Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" erst zukünftig begründet werden soll.

109

Die späteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005 enthalten keinen Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986.

110

bb) Da ein Arbeitsverhältnis noch nicht begründet worden ist, entfällt auch ein Anspruch des Klägers, über dieses einen Nachweis nach § 2 NachwG zu erhalten.

111

cc) Für den Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskünfte fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

112

Auskunftsverpflichtungen des Arbeitgebers können grundsätzlich im vertraglichen wie im vorvertraglichen Bereich eines Arbeitsverhältnisses erwachsen.

113

Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnis treffen den Arbeitgeber im Rahmen seiner Nebenpflichten aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Auskunftspflichten über Tatsachen, die der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben oder seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis benötigt (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 11. Aufl., BGB, § 611, Rn. 633) oder die eine Unsicherheit des Arbeitnehmers über seine Rechte beseitigen könnten und über die der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann (HWK/Thüsing, Arbeitsrechtskommentar, 4. Aufl. BGB, § 611, Rn. 242 ff.). Auf eine solche Anspruchsgrundlage kann sich der Kläger aber vorliegend mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, wie oben ausgeführt, nicht berufen. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem bereits begründeten Arbeitsverhältnis. Ein solches wird erst in der Zukunft mit Rechtskraft einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren geschaffen. Erst dann könnte - sofern sich der Kläger entsprechende Auskünfte nicht selbst anderweitig besorgen kann - ein Auskunftsanspruch fällig werden. Auch steht derzeit nicht fest, ob sich die Beklagte zukünftig überhaupt weigern wird, dem Kläger die erbetenen Auskünfte zu verweigern. Die Beklagte leugnet - soweit sich ihr Vorbringen überhaupt auf die zahlreichen Nebenansprüche des Klägers beziehen lässt - solche Ansprüche des Klägers, weil nach ihrer Auffassung zwischen den Parteien weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Verpflichtung zu einer entsprechenden Begründung besteht. Erst wenn die Suche nach einem adäquaten Arbeitsplatz nicht im Sinne des Klägers ausfällt und die Notwendigkeit anerkannt wird, dass der Kläger auf die geltend gemachten Ansprüche angewiesen ist, stellt sich die Frage der Begründetheit der verfolgten Auskunftsansprüche im dann erforderlichen Umfang.

114

Auch im vorvertraglichen Bereich können den Arbeitgeber Auskunftsansprüche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben iVm. § 311 Abs. 2 BGB treffen. Anerkannt ist dies insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die für den Arbeitnehmer wesentlich sind für die Entscheidung über den Abschluss sowie die Modalitäten eines Arbeitsvertrages (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 11. Aufl., BGB, § 611, Rn. 261). Dies sind beispielsweise Auskünfte zu dem zu erwartenden Gehalt, der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers oder auch Umstände, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Treu und Glauben gebieten es dem Arbeitgeber also im vorvertraglichen Bereich, dann Auskünfte zu geben, wenn diese für die Willensbildung des Vertragspartners erforderlich sind und dessen Leistungs- und Integritätsinteresse gefährden könnten (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 611, Rn. 8). Der Kläger verlangt vorliegend jedoch keine Auskünfte, von deren Ergebnis er seinen Willen, einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu schließen, abhängig machen würde. Vielmehr möchte der Kläger unabhängig vom Inhalt der Auskünfte über vergleichbare Arbeitsplätze bei der Beklagten einen Arbeitsvertrag schließen und geht davon aus, ohne die begehrten Auskünfte kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründen zu können. Dies kommt auch in der Antragstellung des Klägers, der sein Wiedereinstellungsbegehren nicht an die vorherige Erteilung und/oder den Inhalt der verlangten Auskünfte geknüpft hat, zum Ausdruck.

115

Auch unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzbarkeit von Rechten hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Denn der Wiedereinstellungsanspruch des Klägers hängt nicht von der Kenntnis des Klägers von den verlangten Informationen ab. Der Widereinstellungsanspruch beruht auf dem Inhalt der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, welche ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers auf einen adäquaten Arbeitsplatz vorsieht. Diese Regelung setzt hingegen nicht voraus, dass der Arbeitnehmer einen freien Arbeitsplatz benennen oder ähnlich wie bei einer Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen darlegen muss, welche Arbeitnehmer mit ihm vergleichbar sind. Wie bereits oben dargestellt, wird der Kläger möglicherweise im Rahmen der Bereitstellung eines adäquaten Arbeitsplatzes zur Durchsetzung seiner Rechte Auskunftsansprüche erlangen. Im vorliegenden Fall benötigt der Kläger jedenfalls derzeit die verlangten Auskünfte nicht zur Durchsetzung seiner nachvertraglichen bzw. vorvertraglichen Rechte gegenüber der Beklagten, weshalb die Beklagte nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet ist.

116

c)  Da die aufschiebende Bedingung der Erfolglosigkeit der Hauptanträge zu 1. und zu 2. eingetreten ist, war über die Hilfsanträge unter 3.2. und 3.3. zu entscheiden.

117

Die Klage ist in diesem Punkt bereits mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger macht mit den Anträgen zu 3.2. und 3.3. Ansprüche auf eine künftige Leistung, nämlich den Nachweis über das noch zu begründende Arbeitsverhältnis und die Beschäftigung in diesem geltend. Für Klagen auf künftige Leistungen ist nach § 259 ZPO erforderlich, dass die Besorgnis besteht, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Andernfalls entfällt das Rechtschutzbedürfnis für eine entsprechende Klage (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 259, Rn. 1). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte sich bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wiedereinstellungsanspruch ihrer Nachweis - und Beschäftigungspflicht im Rahmen des dann entstehenden Arbeitsverhältnisses entziehen wird.

118

d)  Die Erfolglosigkeit der Hauptanträge zu 1., 2. und 4. bedingt des Weiteren die Entscheidung über den Hilfsantrag unter 4. auf Auskunft nach formeller Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Dieser ist als Klage auf eine zukünftige Leistung ebenfalls nach § 259 ZPO aus den vorgenannten Gründen unzulässig.

II.

119

1.) Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG ebenfalls kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Auch wurde sie form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

120

2.) Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

121

a) Auch der erstinstanzliche Hilfsantrag zu 3.1. des Klägers ist bestimmt genug iSd. § 253 Abs. 2 ZPO, zumal der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Klageerweiterung noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 3.1. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger erstmals im Berufungsverfahren einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

122

Die vom Kläger im Berufungsverfahren insoweit vorgenommene Antragserweiterung stellt nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar, weil der Kläger lediglich den Klageantrag in der Hauptsache erweitert hat, indem er eine rückwirkende Verpflichtung der Beklagten ab dem 01.06.2010 verlangt. Da es sich somit nicht um eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO gehandelt hat, war weder eine Zustimmung der Beklagten noch eine Prüfung der Sachdienlichkeit erforderlich.

123

b) Die Klage zu 3.1. ist inklusive der vorgenannten Klageerweiterung auch begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgegeben.

124

aa) Ein Rückkehranspruch des Klägers im Juni 2010 ergibt sich zwar nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die „C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin. Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. D. H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft – ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. D. GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.

125

bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus den individualrechtlichen Zusagen der Beklagten an den Kläger aus den Schreiben vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005, deren ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesen Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Diese Schreiben enthalten entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindlichen rechtlichen Äußerungen oder unverbindliche Hinweise auf die bestehende Rechtslage, sondern diese Schreiben sind allein schon angesichts ihres Inhalts als jeweils eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.

126

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).

127

Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39, 271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreiben nach Treu und Glauben auffassen durfte.

128

Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Nr. 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. D. H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:

129

"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."

130

Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich dieselbe vorgenannte Erklärung mitgeteilt, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.

131

Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (B./S.AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.

132

(1) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens "C. Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 als auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.

133

(2) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.

134

Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

135

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.

136

Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

137

Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.

138

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990 - nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer – was eine Selbstverständlichkeit von oberster Priorität einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.

139

Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH.

140

(3) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.

141

Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.

142

Sollten bei der Auslegung des einseitig und gleichlautend von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel – sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

143

(4) Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Wiedereinstellungsverlangens des Klägers auch nach wie vor an die Vereinbarung vom 12.12.2003 gebunden. Diese Bindung wurde durch den zwischenzeitlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf eine weitere Gesellschaft, die C. N. GmbH & Co. KG nicht beseitigt.

144

Vor dem Wechsel des Klägers in diese aus der C. D. GmbH ausgegliederte Gesellschaft erklärte die Beklagte ihm gegenüber mit Schreiben vom 10.02.2005 erneut:

145

"Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt.“

146

Auch in diesem Fall hatte zuvor die C. D. GmbH über den Personalleiter, Herrn W., die Beklagte von der beabsichtigten Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang einiger ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten informiert und in diesem Zusammenhang erneut um Bestätigung der Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 gebeten.

147

Die Beklagte hatte deshalb an die C. D. GmbH ein Schreiben vom 03.03.2004 gerichtet:

148

„Sie haben uns über das Vorhaben der C. vorinformiert, bisherige Außen- und Geschäftsstellen der C. in jeweils rechtlich eigenständige GmbHs umzuwandeln und um Stellungnahme gebeten, ob B. in diesem Zusammenhang bereit ist, den hiervon betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeitern die Fortschreibung des Status aus der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 zu bestätigen. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen: B. ist grundsätzlich bereit, dem relevanten betroffenen Mitarbeiterkreis ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zu übermitteln.“

149

Auch die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände und angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. D. GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage auch für einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in der C. N. GmbH & Co. KG weitergelten sollte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch hier die Interessenlage der Parteien. Der Kläger hätte anlässlich des Betriebsübergangs auf die C. N. GmbH & Co. KG die Möglichkeit gehabt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen (§ 613 a Abs. 6 BGB). Bei einem darauffolgenden Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. D. GmbH hätte der Kläger somit nach der Erweiterung des Geltungsbereichs von Nr. 15 der Rahmenbedingungen durch die individualrechtliche Zusage vom 12.12.2003 einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen können. Auch hier diente die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 dazu, dies zu verhindern.

150

Zwar erfolgte durch die Rückverschmelzung der C. N. GmbH & Co. KG mit der C. D. GmbH ein erneuter Wechsel des Klägers in eine rechtlich andere Gesellschaft, ohne dass dieser Wechsel von einer entsprechenden Erklärung der Beklagten auf Fortgeltung der Betriebsvereinbarung auch bei der neuen Gesellschaft begleitet wurde. Diese Lücke in der Zusagenfolge führt jedoch vorliegend nicht zum Untergang des Rückkehranspruchs des Klägers. Der Kläger ist im Rahmen des letzten Wechsels zurück zur C. D. GmbH in keine neue dritte Gesellschaft gewechselt, sondern zurück in eine Gesellschaft, hinsichtlich der die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 12.12.2003 zugesagt hatte, ein Wechsel in diese Gesellschaft lasse die Geltung der Betriebsvereinbarung unberührt. Wäre es nicht zur Rückverschmelzung gekommen, griffe die Zusage aus dem Schreiben vom 10.02.2005. Durch die Rückverschmelzung ist derselbe Rechtszustand wieder eingetreten, der Gegenstand der Zusage der Beklagten an den Kläger vom 12.12. 2003 war.

151

Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.

152

cc) Das erstinstanzliche Urteil war hinsichtlich des mit der zulässigen Klageerweiterung geltend gemachten rückwirkenden Vertragsbeginns ab dem 01.06.2010 zu ergänzen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis auf einem adäquaten Arbeitsplatz zu begründen. Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war - wie vom Kläger beantragt - neben der Beschäftigung als Vertriebsassistent auch die Beschäftigung des Klägers mit einer vergleichbaren adäquaten Tätigkeit. Durch diesen Zusatz im Klageantrag hat der Kläger der Regelung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung Rechnung getragen, weil die Betriebspartner eine solche offene Weiterbeschäftigung in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert haben. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte den Kläger in erster Linie mit Aufgaben eines Vertriebsassistenten zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als Vertriebsassistent entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich für einen "adäquaten“ Arbeitsplatz. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag vornehmlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären. Das konkrete zukünftige Tätigkeitsfeld des Klägers ist derzeit noch nicht bestimmbar.

153

dd) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.

154

ee) Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger den Rechtsweg gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht ausgeschöpft hat. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. D. GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab. Ob der Kläger eine Beschäftigungsmöglichkeit bei einem neuen Arbeitgeber überhaupt - wie die Beklagte meint - wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben.

155

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

156

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien zuzulassen.

Dr. S.                   D.                   P.