Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.11.2010 – 3 Sa 374/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1130.3SA374.10.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2010 - Az: 2 Ca 954/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Für die Zeit vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 hat die Starkstrom-Anlagen-Gesellschaft mbH (folgend S. GmbH) dem Kläger die aus Bl. 4 ff. d. A. ersichtlichen Entgeltsbescheinigungen (Versicherungskarten/Versicherungsnachweise) für die Rentenversicherung erteilt. Mit dem - auch vom Kläger unterschriebenen - Schreiben vom 08.05.1980 (Bl. 67 f. d. A.) teilte die RWE Betriebsverwaltung D. dem Kläger mit, dass man bereit sei, den Kläger zum 16.06.1980 als "Lagersachbearbeiter II" in der Abteilung Betriebstechnik im Zählerlager G. einzustellen; die Probezeit betrage drei Monate; nach Ablauf der Probezeit könne der Kläger als Stammbelegschafter übernommen werden. Bei Übernahme als Stammbelegschafter werde die Probezeit als RWE-Dienstzeit angerechnet. Auf einem Briefbogen der RWE Betriebsverwaltung D. (Rh.-W. Elektrizitätswerk AG) kam es dann am 22.09./26.09.1980 zum Abschluss des aus Bl. 69 ff. d. A. ersichtlichen Arbeitsvertrages des Klägers. In Ziffer 3. e) des Arbeitsvertrages (dort S. 3 = Bl. 71 d. A.) heißt es: "Die Betriebszugehörigkeit zum RWE rechnet ab 16.06.1980".
In Ziffer 6. des Arbeitsvertrages (dort S. 4 = Bl. 72 d. A.) heißt es sinngemäß, dass der Kläger nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des RWE an der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung teilnimmt. Außerdem heißt es dort:
"Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 16.06.1980". Im Anschluss an das vorprozessuale Geltendmachungsschreiben vom 14.03.2008 (Bl. 11 f. d. A.) hat der Kläger im April 2009 Klage gegen die Beklagte mit dem Ziel erhoben, dass diese seine Zeiten bei der S. GmbH vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 als Betriebszugehörigkeit im Sinne der betrieblichen Versorgungsbedingungen anerkenne und entsprechende Leistungen gewähre. Die Klageschrift vom 06.04.2009 wurde der Beklagten am 15.04.2009 zugestellt. Aufgrund entsprechender Umfirmierung (s. dazu das Schreiben der Beklagten vom 02.09.2009, Bl. 35 d.A.) erfolgte im Gütetermin vom 23.10.2009 - 2 Ca 954/09 - eine Änderung des Passivrubrums; s. Bl. 43 d.A.). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 30.04.2010 - 2 Ca 954/09 (dort S. 2 ff. = Bl. 90 ff. d. A.).
In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass es an einem hinreichend schlüssigen Vorbringen des Klägers fehle.
Gegen das am 21.06.2010 zugestellte Urteil vom 30.04.2010 - 2 Ca 954/09 - hat der Kläger am 20.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 20.09.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 24.08.2010, Bl. 124 d. A.) mit dem Schriftsatz vom 20.09.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.09.2010 (Bl. 126 ff. d. A.) verwiesen.
Dort bringt der Kläger u. a. vor:
Die S. GmbH habe den Kläger stets der Beklagten im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zur Arbeit überlassen. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei Rossow als Arbeitnehmer der Beklagten weisungsbefugt gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer der S. GmbH sowie seinen Kollegen u. a., den Kollegen Re., Z. und K. gewesen. R. habe die Funktion eines Vorgesetzten gegenüber dem Kläger und den genannten Kollegen ausgeführt. Der Kläger verweist auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 08.02.2010 sowie darauf, dass er in dem genannten Schriftsatz substantiiert dargelegt habe, dass er im Frühjahr 1974 im Pumpwerk S. für die Beklagte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig gewesen sei. Der Kläger verweist auf seinen weiteren Vortrag, wonach die Beklagte in der Regel zur Durchführung der Arbeit des Klägers die erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt habe. Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass die Beklagte mit der S. GmbH wegen der Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeit des Klägers Werk- oder Dienstverträge geschlossen habe. Seit Beginn seiner Tätigkeit (1972) sei er in die betrieblichen Arbeitsabläufe der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger eingegliedert gewesen. Er habe die Tätigkeiten von Beginn an für die Beklagte ausgeführt. Er sei in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Arbeiten habe er nach Weisung von R. durchzuführen gehabt. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger rein vorsorglich, dass die S. GmbH im Zeitraum vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 überhaupt über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt habe.
(Auch) auf eine Verwirkung des Anspruches könne sich die Beklagte nicht berufen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2010 - 2 Ca 954/09- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
die Zeiten des Klägers bei der S. GmbH vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 als Betriebzugehörigkeit der betrieblichen Versorgungsbedingungen anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 09.11.2010 (Bl. 152 ff. d. A.), worauf Bezug genommen wird. Die Beklagte verweist dort u. a. darauf, dass das AÜG erst zum 11.10.1972 in Kraft getreten ist. Auch fehle es - so argumentiert die Beklagte weiter - an dem ununterbrochenen Einsatz bei der Beklagten in dem maßgeblichen Zeitraum, den der Kläger selbst nicht behaupte. Die Unschlüssigkeit des Klägervortrages zeige sich beispielhaft auch darin, dass der Kläger noch nicht einmal erwähne, bei welcher Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. bei welchen Rechtsvorgängerinnen er beschäftigt gewesen sein wolle. Vor allem aber sei der Kläger nicht in den Betrieb einer der RWE-Gesellschaften eingegliedert gewesen. Der Kläger habe bereits nicht den Weisungen von RWE-Mitarbeitern unterlegen. Die S. GmbH sei aufgrund eines Werkvertrages für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, so behauptet diese, tätig gewesen. R. sei dem Kläger gegenüber nicht als Vorgesetzter aufgetreten. Er habe dem Kläger keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt und ihn nicht in verschiedene Werke "abgeordnet", - insbesondere nicht im Frühjahr 1974 nach S. oder im Jahr 1977 in das Pumpwerk K.. Auch in der Zählerabteilung RWE G. sei der Kläger nicht auf Weisung eines RWE-Mitarbeiters tätig gewesen, sondern auf Basis eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Werkvertrages. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, R. habe ihn zu diversen Einsätzen entsandt, konkrete Arbeitsanweisungen vorgegeben und ihn 1974 und 1977 in zwei RWE-Werke "abgeordnet", sei nicht nur falsch, sondern unsubstantiiert und bereits aus diesem Grunde unbeachtlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen, die in einem Fall der vorliegenden Art an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers zu stellen seien, sei der Vortrag des Klägers nicht weiter einlassungsfähig. Der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht einmal annähernd nachgekommen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung erweist sich - ebenso wie die Klage - als unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Zeitraum vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 (oder einen Teil dieses Zeitraumes) als Betriebszugehörigkeit im Sinne der RWE-Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 20 ff. d. A.) anzuerkennen und dementsprechende Leistungen zu gewähren.
1. a) Zwar kann nach näherer Maßgabe von Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Entleiher und dem verliehenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis entstehen bzw. fingiert werden. Dass es vorliegend während des streitgegenständlichen Zeitraumes zu einer derartigen Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf den Kläger tatsächlich gekommen ist, hat der Kläger jedoch auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Das Klagebegehren des Klägers bezieht sich auf einen Zeitraum, der im Zeitpunkt der vorprozessualen Geltendmachung gemäß Schreiben vom 14.03.2008 bereits weit in der Vergangenheit lag (nämlich ungefähr 28 bis 36 Jahre). Im Hinblick darauf dürfen - um dem Gericht eine ordnungsgemäße rechtliche Überprüfung und um der Beklagten eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung zu ermöglichen - an die vom Kläger zu erfüllende Darlegungslast keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Kläger - wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - seiner Darlegungspflicht nicht genügt. Wer als Kläger das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung behauptet, muss die dafür maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Wie genau die jeweiligen Sachdarstellungen sein müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es kommt im Wesentlichen auf den Umfang der der darlegungspflichtigen Partei bekannten Tatsachen und die Einlassung des Gegners an. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO. Es gilt eine "abgestufte" Darlegungslast. Dies ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Recht.
b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es (weiter) anerkanntes Recht, dass es eine im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben übliche Praxis darstellt, dass ein Arbeitgeber oder Unternehmer nicht alle zur Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt, sondern Teilleistungen von Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages erbringen lässt. Dabei werden nicht nur Dienstleistungen aufgrund eines Dienstleistungsvertrages vielfach im Betrieb des Unternehmers zu erbringen sein. Auch das aufgrund eines Werkvertrages geschuldete Werk kann häufig nur im Betrieb des Unternehmers erstellt werden. Diejenigen Personen, deren sich der Dienst- oder Werkunternehmer zur Erbringung der Dienstleistung oder zur Herstellung des Werkes als Erfüllungsgehilfen bedient und die regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis zum Dienst- oder Werkunternehmer stehen werden, werden dabei im Betrieb und/oder auf Bau- oder Arbeitsstellen des Unternehmers tätig. Allein in diesem Tätigwerden als Erfüllungsgehilfe des Dienst- oder Werkunternehmers liegt - jedenfalls in den Normalfällen - noch keine Einstellung oder Arbeitnehmerüberlassung. Der Werkbesteller kann, wie sich aus § 645 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werkes erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden - sofern sie als solche ausgeführt werden - vom AÜG nicht erfasst.
2. Vorliegend hat der Kläger nur allgemein behauptet, die S. GmbH habe ihn der Beklagten im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zur Arbeit überlassen. Auch bei seinen weiteren Behauptungen, wie etwa: er sei "in den Betrieb der Beklagten eingegliedert" gewesen oder er habe nach Weisung des Herrn R. Arbeiten durchzuführen gehabt sowie R. sei weisungsbefugt gegenüber dem Kläger und seinen Kollegen Re., Z. und K. gewesen, handelt es sich lediglich um Rechtsbehauptungen. Diese Rechtsbehauptungen des Klägers hat die Beklagte bereits erstinstanzlich substantiiert bestritten. Mit Rücksicht darauf hätte der Kläger seinen allgemein gehaltenen Vortrag (wie z. B., er sei in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen, u.ä.) noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger von der Beklagten bzw. von den oder der Rechtsvorgängerin(nen) der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern Weisungen arbeitsvertraglicher Art wie ein Arbeitnehmer erhalten hat (- und nicht lediglich werkvertragliche Anweisungen des Bestellers i.S.v. § 645 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen genommen hat). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich insbesondere (auch) nicht, woraus sich im Einzelnen ergeben soll, dass es sich bei den von ihm erwähnten "Weisungen" um arbeitsrechtliche Weisungen gehandelt hat und nicht etwa nur um die Ausübung des Weisungsrechts eines Bestellers aus einem Werkvertrag. Bei den äußeren, unmittelbar gegebenen Umständen, unter denen der Kläger in der Zeit vom 02.08.1972 bis zum 15.06.1980 gearbeitet hat, handelt es sich um Umstände, die jedenfalls Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers gewesen sind. Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht zutreffend hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers vermisst. Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts vom 30.04.2010 und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt es nicht, den hier maßgeblichen Lebenssachverhalt abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts rechtlich zu bewerten.
Da der Kläger hiernach bereits der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen ist, bestand keine Veranlassung, die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen. Vielmehr war die Klage ohne Beweisaufnahme abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim dem Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.