Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.12.2010 – 9 Ta 245/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.9TA245.10.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.10.2010 aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ein Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung anzunehmen. Der Kläger war ursprünglich bei der Beklagten als Mitarbeiter im EDV-Bereich beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 gliederte sie ihr Geschäft mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen auf die Fa. C. GmbH aus. Hiervon war auch der Arbeitsbereich des Klägers betroffen.
Mit Schreiben vom 04.11.1986 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. folgendes mit:
"Für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der X Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die X. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der X. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."
Unter dem 04.12.1986 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat „Rahmenbedingungen für in das Joint-VentureX/S. übertretende X. AG-Mitarbeiter“ (im Folgenden: Rahmenbedingungen), die auszugsweise folgendes vorsehen:
"Die X. AG garantiert den am 01.01.87 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der X. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."
Die C. .GmbH überführte im Jahre 2003 die Service-Funktionen in die C. Services GmbH. Hiervon war auch der Arbeitsbereich des Klägers betroffen. In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte der C GmbH mit Schreiben vom 21.5.2003 u.a. mit:
"Mit Schreiben vom 9. Mai haben Sie uns von der geplanten Überführung der Servicefunktionen der C.in eine rechtlich selbständige Gesellschaft voraussichtlich zum 01.09.2003 in Kenntnis gesetzt. Sie bitten um Bestätigung, dass für die hiervon ggf. betroffenen ehemaligen x-Mitarbeiter Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 auch nach Ausgliederung weiterhin Gültigkeit behält. Hierauf können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt."
Ebenso teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14.8.2003 u.a. mit:
"Sofern Sie von dem genannten Ausgliederungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt."
Über das Vermögen der C. Services GmbH wurde am 01.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde seitens der Insolvenzschuldnerin zum 31.01.2010 gekündigt.
In einem vor dem Arbeitsgericht B-Stadt unter dem Az. 11 Ca 501/09 geführten Rechtsstreit, der derzeit vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Berufungsverfahren anhängig ist, begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Insolvenzverwalters der C. Services GmbH nicht aufgelöst wird. Beklagte des genannten Verfahrens war ferner die Fa. A. … GmbH, der gegenüber der Kläger im genannten Verfahren unter dem Gesichtspunkt des § 613 a BGB seine Weiterbeschäftigung geltend machte.
Mit Urteil vom 12.05.2010 obsiegte der Kläger erstinstanzlich.
Mit Beschluss vom 25.10.2010 hat das Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein den Rechtsstreit des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung des vom Kläger vor dem Arbeitsgericht B-Stadt geführten Rechtsstreits –Az. 11 Ca 501/09- ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht B-Stadt sei vorgreiflich. Ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Insolvenzverwalters nicht aufgelöst worden ist und die Fa. A. . GmbH zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet sei.
Gegen diesen ihm am 27.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 10.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Vorgreiflichkeit des genannten Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht B-Stadt angenommen.
Mit Beschluss vom 17.11.2010 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 252, 567 ff. ZPO zulässig.
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Nach der genannten gesetzlichen Regelung kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.
Der vor dem Arbeitsgericht B-Stadt, Az. 11 Ca 501/09 anhängige Rechtsstreit ist nicht vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit. Soweit in dem genannten Rechtsstreit rechtskräftig entschieden werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Insolvenzverwalters nicht aufgelöst worden ist und dem Kläger gegenüber der Fa. A. . GmbH ein Weiterbeschäftigungsanspruch zusteht, ist dies für die Entscheidung des beim aussetzenden Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreits nicht vorgreiflich. Ungeachtet der weiteren Fragen, die der beim Arbeitsgericht Ludwigshafen anhängige Rechtsstreit aufwirft, würde ein eventueller Anspruch des Klägers auf Annahme des Angebots an die Beklagte, ihn wieder einzustellen, rechtlich nicht daran scheitern, dass dem Kläger möglicherweise zugleich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegenüber der Fa. A.. . GmbH zusteht.
Grundlage des Anspruchs gegenüber der Beklagten können entweder die zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat unter dem 04.12.1986 vereinbarten „Rahmenbedingungen“ sein oder die diversen Schreiben der Beklagten an den Kläger bzw. an die Fa. C., ggf. ihrerseits in Verbindung mit den „Rahmenbedingungen“, was vorliegend im Rahmen de Beschwerdeverfahrens keiner abschließenden Entscheidung bedarf.
Jedenfalls ist weder nach den „Rahmenbedingungen“, noch nach dem Inhalt der genannten Schreiben das Bestehen eines Anspruchs auf Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten davon abhängig, dass überhaupt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, unabhängig davon, bei welchem Unternehmen sich diese bietet, mehr besteht.
Schon das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 stellt darauf ab, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis bei der neuen Gesellschaft endet. Ebenso stellen die „Rahmenbedingungen“ darauf ab, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Abgestellt wird also jeweils nicht etwa ganz generell auf einen Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auf die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung innerhalb einer Gesellschaft und damit bei einem konkreten Arbeitgeber.
Wenn -wie dies der Auffassung des Klägers entspricht- durch die „Rahmenbedingungen“ in Verbindung mit den schriftlichen Verlautbarungen der Beklagten gegenüber der C. bzw. gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses bestehen sollte, ist dieser geknüpft an die Voraussetzung des Nicht-Bestehens einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit innerhalb der jeweiligen Gesellschaft. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Insolvenzschuldnerin besteht unstreitig nicht. In Betracht kommt nur eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs bei der A. . GmbH, mithin bei einer anderen Gesellschaft.
Wäre demgegenüber mit der Beklagten davon auszugehen, dass eine Wiedereinstellungszusage nur für den Fall des Nichtbestehens einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Gesellschaft, bei der der Kläger zum Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 bzw. zum Zeitpunkt der Vereinbarung der „Rahmenbedingungen“ absehbar beschäftigt werden sollte und in Folge tatsächlich beschäftigt wurde, getroffen wurde, wäre der Ausgang des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht B-Stadt, Az. 11 Ca 501/09, ebenfalls nicht vorgreiflich. In diesem Fall würde ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ganz unabhängig davon, ob im Verhältnis der C. .GmbH und der Fa. A.. GmbH von einem Betriebsübergang auszugehen ist oder nicht, ausscheiden.
III.
Der angefochtene Aussetzungsbeschluss war daher aufzuheben. Das Verfahren ist fortzuführen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.