Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.12.2010 – 7 Sa 360/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1208.7SA360.10.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2010, Az.: 2 Ca 2134/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe des geschuldeten Arbeitsentgeltes.

2

Der Kläger war seit dem 01.12.1988 bei der Firma Z als Berufskraftfahrer beschäftigt. Die Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind gleichzeitig Geschäftsführer bei der Beklagten, die in Deutschland ein Transportunternehmen betreibt.

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Im April 2009 teilte die Firma Z, vertreten durch den Geschäftsführer Y, ihrer Belegschaft mit, dass sie Personal abbauen und unter Umständen den Betrieb schließen müsse. Die Fahrer könnten jedoch bei der Beklagten in Deutschland ein neues Arbeitsverhältnis eingehen.

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Anschließend kam es zu einer Besprechung zwischen den Fahrern der Firma Z und Herrn Y, bei der es zumindest um die unterschiedliche Abgabenlast auf Löhne in Luxemburg und Deutschland ging, wobei die Einzelheiten des Inhaltes dieser Besprechung streitig sind.

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Sodann unterzeichnete der Kläger einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Z zum 15.04.2009 endet. Ab dem 16.04.2009 arbeitete er als Fahrer für die Beklagte, die ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.150,00 EUR brutto vorlegte. Der Kläger unterzeichnete diesen Vertrag nicht.

6

Die Beklagte erteilte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Zeit ab dem 16.04.2009 auf der Grundlage eines Bruttomonatslohnes in Höhe von 2.150,00 EUR und zahlte die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus.

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Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht.

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Der Kläger hat unter anderem vorgetragen,

ihm sei während der Fahrerbesprechung im April 2009 von dem Geschäftsführer Y zugesichert worden, dass er bei dem deutschen Unternehmen keine höhere Nettoentgelteinbuße als höchstens 167,00 EUR gegenüber seinem Nettoverdienst bei der luxemburgischen Firma hinnehmen müsse. Da sich sein Nettolohn im März 2009 bei der Firma Z auf 2.277,09 EUR belaufen habe, ergebe sich bei einer Reduzierung um 167,00 EUR ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.950,00 EUR für eine Tätigkeit bei dem deutschen Unternehmen. Er habe daher einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Arbeitsentgeltes für die Monate April 2009 bis Juli 2009.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 1.475,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 823,62 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen,

11

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen,

12

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen,

13

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.08.2009 zu zahlen,

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es wird festgestellt, dass sich das monatliche Bruttoentgelt des Klägers ohne Spesen auf mindestens 2.950,00 EUR brutto beläuft.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt,

er habe bei der Fahrerbesprechung die finanziellen Folgen des neuen Arbeitsvertrages über einen Bruttomonatslohn in Höhe von 2.150,00 EUR anhand einer Beispielrechnung aufgezeigt. Da der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten aufgenommen habe, obwohl ihm das Arbeitsvertragsangebot der Beklagten bekannt geworden sei, liege der Inhalt dieses Arbeitsvertragsangebotes dem Beschäftigungsverhältnis rechtswirksam zugrunde.

18

Nachdem die Prozessparteien während der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Teilvergleich hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls in den Rechtsstreit einbezogenen Abmahnungen vom 16.06.2009 und 06.09.2009 geschlossen hatten, hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 20.04.2010 (vgl. Bl. 29 ff. d.A.) die Klage insoweit abgewiesen, als der Rechtsstreit nicht durch den Teilvergleich erledigt worden ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, während der Fahrerbesprechung im April 2009 sei zwischen den Prozessparteien keine konkrete Vereinbarung über einen bestimmten Bruttolohn getroffen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Y habe den anwesenden Fahrern hinsichtlich der zu erwartenden Vergütung lediglich eine allgemeine Beispielrechnung aufgezeigt, bei welcher die zu erwartende Nettovergütung letztlich auch von steuerlichen Gesichtspunkten abhängig gemacht worden sei. Darüber hinaus könne eine einfache Gegenüberstellung der vom Kläger eingereichten Lohnabrechnung für März 2009 bei seiner früheren Beschäftigungsstelle mit den dann später von der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen nicht vorgenommen werden, da während der Kammerverhandlung unstreitig geblieben sei, dass in der Lohnabrechnung für den Monat März 2009 eine höherer Lohn für den Kläger ausgewiesen worden sei als in den Vormonaten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 20.04.2010 (= Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.

20

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 14.06.2010 zugestellt worden ist, hat am 14.07.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 30.08.2010 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 30.08.2010 verlängert worden war.

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Der Kläger machte geltend,

zwischen den Parteien sei, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, ein Monatslohn in Höhe von 2.950,00 EUR brutto vereinbart worden. Während der Besprechung mit dem Geschäftsführer Y hätten die Fahrer der Beklagten gefragt, welche finanziellen Einbußen ein Wechsel von dem luxemburgischen zu dem deutschen Unternehmen haben würde. Hierauf habe Herr Y mitgeteilt, dass sich ihr Lohn, ausgehend von der bisherigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, um höchstens 167,00 EUR netto verringern würde. Im Vertrauen auf diese Zusage des Geschäftsführers habe der Kläger sodann einen Aufhebungsvertrag bei dem luxemburgischen Unternehmen unterzeichnet. In der Erklärung des Geschäftsführers, unter Zugrundelegung des bisher in Luxemburg erzielten Nettolohnes würde der Kläger höchstens eine Einbuße von 167,00 EUR erleiden, habe Herr Y für die Beklagte deutlich gemacht, dass sie dem Kläger einen Bruttolohn in einer Höhe anbiete und zahlen werden, der bei den bekannten Sozialdaten des Klägers einen Nettolohn ergebe, der sich auf monatlich durchschnittlich 2.110,09 EUR belaufe. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen. Die Prozessparteien hätten mithin eine zulässige Nettolohnvereinbarung getroffen.

22

Hilfsweise, für den Fall dass das Berufungsgericht eine Nettolohnvereinbarung auf der geschilderten Basis als nicht bewiesen ansehe, werde die Lohndifferenz auf der Basis eines Bruttolohnes von 2.654,83 EUR monatlich geltend gemacht.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.08.2010 (Bl. 60 ff. d.A.) verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2010, Az.: 2 Ca 2134/09 aufzuheben und

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 1.475,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 823,62 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen,

27

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen,

28

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen,

29

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.647,17 EUR netto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen,

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festzustellen, dass sich das monatliche Bruttoentgelt des Klägers auf mindestens 2.950,00 EUR beläuft.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Die Beklagte führt aus,

mit dem Kläger sei weder ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.950,00 EUR noch ein Nettolohn in Höhe von 2.110,09 EUR monatlich vereinbart worden. Der Geschäftsführer Y habe während der Fahrerversammlung jenen Fahrern, die von der Einschränkung des Betriebes in Luxemburg betroffen gewesen seien und mit einer betriebsbedingten Kündigung hätten rechnen müssen, angeboten, bei der Beklagten zu arbeiten. Auf die Frage nach den Lohneinbußen habe er eine Beispielrechnung für einen durchschnittlich vergüteten Fahrer aufgestellt. Hierbei sei er von einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.150,00 EUR ausgegangen. Dabei habe er dann darauf hingewiesen, dass das Nettoentgelt je nach steuerlicher Belastung differiere, es aber im Vergleich zu dem luxemburgischen Nettolohn bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.150,00 EUR um zirka 167,00 EUR netto geringer sei. Bei der Fahrerversammlung sei es lediglich um die unterschiedlichen Abgaben in Luxemburg und Deutschland gegangen, nicht jedoch um die zukünftigen Bruttoarbeitsentgelte der betroffenen Fahrer.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2010 (vgl. Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die insgesamt zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht für die Zeit vom 16.04.2009 bis 31.07.2009 kein Anspruch auf Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung zu (A.); auch kann nicht festgestellt werden, dass sich das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers für seine Tätigkeit bei der Beklagten auf 2.950,00 EUR brutto oder - wie zweitinstanzlich geltend gemacht - hilfsweise auf 2.654,83 EUR brutto beläuft (B.).

A.

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Der Kläger kann für die Arbeit vom 16.04.2009 bis 31.07.2009 kein restliches Arbeitsentgelt verlangen, da mit der Beklagten ein Monatslohn weder in Höhe von 2.950,00 EUR brutto noch in Höhe von 2.654,83 EUR brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB arbeitsvertraglich vereinbart worden ist (1.) und sich aus § 612 Abs. 2 BGB eine höhere Bruttoarbeitsvergütung als die gezahlte nicht ergibt (2.).

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1. Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsentgelt für die ab dem 16.04.2009 vom Kläger bei der Beklagten ausgeübte Fahrertätigkeit nicht vereinbart worden.

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Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit einem Monatslohn in Höhe von 2.950,00 EUR brutto wurde von der Beklagten zwar ausdrücklich angeboten, der Kläger unterzeichnete diesen Vertrag aber unstreitig nicht.

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Eine mündliche Entgeltvereinbarung über eine monatliche Arbeitsvergütung, die letztlich zu einem Bruttolohn in Höhe von monatlich 2.950,00 EUR führt, wird vom Kläger zwar behauptet. Als darlegungsbelastete Partei hat er hierzu aber keinen schlüssigen Tatsachenvortrag beigebracht. Seine Einlassung, der Geschäftsführer Y habe bei der Fahrerbesprechung im April 2009 erklärt, bei einem Übertritt in das deutsche Unternehmen werde sich der Arbeitslohn der betroffenen Fahrer, ausgehend von der bisherigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche um höchstens 167,00 EUR netto verringern, bildet kein ausdrückliches oder auch nur konkludentes Angebot zum Abschluss einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung über 2.950,00 EUR brutto monatlich.

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a) Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Y hat bei der Fahrerbesprechung anhand einer generellen Beispielrechnung eine Lohneinbuße aus dem Vergleich des luxemburgischen mit dem deutschen Abgabenrecht in Höhe von 167,00 EUR netto ermittelt, ohne erkennen zu geben, dass diese Angabe über den reinen Informationsinhalt hinaus mit einem arbeitgeberseitigen Verpflichtungswillen verbunden sein soll. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem klägerischen Vortrag von dem Geschäftsführer kein konkreter Bruttoausgangsbetrag genannt worden ist. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass der Geschäftsführer eine konkrete, auf einen individuellen Fahrer bezogene, rechtsverpflichtende Angabe machen wollte, vielmehr hat er gegenüber allen Fahrern des luxemburgischen Unternehmens allgemeine Informationen über die unterschiedliche Abgabenbelastung auf Arbeitsentgelte in Deutschland und Luxemburg geben wollen. Da nach dem klägerischen Vortrag keine Bruttoausgangssumme bei der Beispielrechnung erwähnt wurde, konnte auch keiner der anwesenden Fahrer davon ausgehen, dass die vorgeführte Beispielrechnung auf dem von ihm bisher bezogenen Arbeitsentgelt in Luxemburg beruht - dies gilt auch für den Kläger.

42

Der Geschäftsführer der Beklagten hat unter Umständen eine ungerechtfertigte Erwartungshaltung bei den Fahrer während der Besprechung geweckt, jedoch keine verbindliche Lohnzusage gegenüber einzelnen Fahrern gemacht. Dass dies letztlich nicht beabsichtigt war, folgt auch daraus, dass den übertrittswilligen Mitarbeitern später ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot, das die von der Arbeitgeberin offerierte Arbeitsentgelthöhe enthielt, unterbreitet wurde.

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b) Der Kläger hat, ausgehend von dem Nettoverdienst bei der luxemburgischen Firma aus dem Monat März 2009 sowie unter Abzug von 167,00 EUR eine Nettosumme errechnet, aus der der bei Berücksichtigung der deutschen Abgabenlast ein Monatsentgelt in Höhe von 2.950,00 EUR brutto ermittelt hat. Das Arbeitsgericht Koblenz hat aber - ohne dass dies vom Kläger zweitinstanzlich gerügt wurde - festgestellt, dass der von der luxemburgischen Firma für den Monat März 2009 errechnete Nettolohn unstreitig höher war als in den Vormonaten. Der Kläger hat mithin auch eine Berechnungsgrundlage gewählt, deren Geeignetheit für die von ihm dargestellte Hochrechnung auf den deutschen Bruttobetrag nicht nachvollziehbar ist. Selbst wenn die Beklagte, entgegen den obigen Ausführungen, also eine Nettolohngarantie übernommen hätte, folgt hieraus mithin nicht ein Bruttoarbeitsentgelt des Klägers in Höhe von monatlich 2.950,00 EUR.

44

Soweit der Kläger hilfsweise ein monatliches Arbeitentgelt in Höhe von 2.654,83 EUR brutto geltend macht, ist seinem Vortrag auch die Vereinbarung einer entsprechenden Arbeitsvergütungshöhe nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen. Während seiner Arbeitstätigkeit für die luxemburgische Firma wurde zwar für den Monat März 2009 ein Bruttoarbeitsentgelt in dieser Höhe abgerechnet, jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb hieraus oder aus sonstigen Umständen eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgen soll.

45

2. Die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 16.04.2009 bis 31.07.2009 geschuldeten Arbeitsentgeltes ist auf der rechtlichen Grundlage des § 612 Abs. 2 BGB zu ermitteln. Denn die Parteien haben die Höhe der Vergütung nicht bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch aus der Weiterarbeit des Klägers nach Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertragsangebotes nicht geschlossen werden, dass der Kläger mit diesem Arbeitsvertragsangebot einverstanden war. Denn er hat unstreitig diese Vereinbarung nicht unterzeichnet. Da mithin die Höhe der Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB nicht bestimmt war, ist die taxmäßige Vergütung und in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Im vorliegenden Fall hat jedoch der auch insoweit darlegungsbelastete Kläger keinerlei Vortrag zur Höhe der taxmäßigen oder ortsüblichen Vergütung beigebracht. Da deshalb für das Berufungsgericht nicht erkennbar ist, ob der Kläger im Fern- oder Nahverkehr eingesetzt wurde und welche sonstigen Tarifmerkmalen er unter Umständen erfüllt, ist des Weiteren auch nicht feststellbar, dass die Höhe aus § 612 Abs. 2 BGB folgenden Vergütung das von der Beklagten tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 2.150,00 EUR brutto monatlich unterschreitet.

B.

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Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich das monatliche Bruttoentgelt auf mindestens 2.950,00 EUR, hilfsweise auf 2.654,83 EUR brutto beläuft, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Wie oben bereits ausgeführt, steht dem Kläger ein monatlicher Arbeitsentgeltanspruch weder in der einen noch in der anderen genannten Höhe zu.

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Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

48

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.