Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.12.2010 – 6 Ta 255/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1229.6TA255.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04. November 2010 - 8 Ca 806/10 - wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine nach übereinstimmender Erledigungserklärung erfolgte Kostenauferlegung durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04. November 2010.

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten war mit Beschluss vom 29. November 2010 auf 1.400,-- € festgesetzt worden.

3

Die Beklagte vertritt in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass die Überwälzung der Kosten nicht gerechtfertigt sei, weil es vor dem Kammertermin zu einer Einigung gekommen sei.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend 200,-- € nicht übersteigt (§ 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO).

6

Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist gegen eine Entscheidung über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,-- € überschritten wird. Diese Voraussetzung ist kumulativ zu dem weiteren Erfordernis des § 91 a Abs. 2 ZPO, wonach auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegeben sein müsste (vgl. Zöller, Zivilprozessordung, 28. Aufl., § 91 a ZPO Rz. 27).

7

Sie ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

8

Ausgehend von einem Streitwert von 1.400,-- € errechnen sich nach dem Kostenverzeichnis für Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit unter Nr. 8210 zu § 3 Abs. 2 GKG Gerichtsgebühren in Höhe von 2,0 dies entspricht einem Betrag von 130,-- € und liegt dann unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze des Wertes des Beschwerdeverfahrens.

9

Darüber hinaus hätte das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg.

10

Stellt man mit für die Kostenverteilung der h. M. auf die nach Klageerhebung erfolgte Erfüllung des Klageanspruchs durch die Beklagte ab, hat die Klägerin im vorliegenden Fall ihr Prozessziel erreicht; denn nach den schriftsätzliche Ausführungen vom 15.10.2010 (Bl. 44 d. A.) ist das Arbeitsverhältnis bis 30.04.2010 abgerechnet und ein Zeugnis erstellt worden.

11

Die Begründung der Beschwerdeführerin trägt nicht, weil es für die Kostentragungspflicht nach § 91 a ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Erledigung, sondern darauf ankommt, dass überhaupt ein Klageverfahren rechtshängig gewesen ist. Die Reaktion der Beklagten erfolgte zeitlich erst nach Klageerhebung, und rechtfertigt damit die vorgenommene Kostenauferlegung.

12

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

14

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.