Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.01.2011 – 11 Sa 540/10
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0127.11SA540.10.0A
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.07.2010, Az: 6 Ca 614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1962 bis zum 31.08.2008 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.840,97 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD mit dem besonderen Teil für Sparkassen Anwendung.
In der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 standen dem Kläger noch 20 Urlaubstage zu, die er während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses weder ausdrücklich verlangt noch gewährt bekommen hat.
Unter dem 27.02.2009 begehrte der Kläger schriftlich unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 die Abgeltung des Resturlaubs (Bl. 17 d. A.).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -vom 07.07.2010 (dort Seiten 2 bis 4, Bl. 77 Rückseite bis 78 Rückseite d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.183,10 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und G.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2010 (Bl. 71 f. d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem genannten Urteil vom 07.07.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Der vom Kläger behauptete Urlaubsabgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2008 sei gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD-AT, 7 Abs. 3, 4 BUrlG erloschen. Der Kläger habe weder seinen Urlaubsanspruch zuvor erfolglos geltend gemacht, noch habe er den bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruch bis zum 31.12.2008 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
In der Beweisaufnahme habe der Kläger seinen Vortrag, wonach er mit dem Zeugen G. besprochen haben wollte, dass etwaiger Resturlaub, der noch offen stünde, abzugelten sei, und der zur Entbehrlichkeit eines konkreten Urlaubsbegehrens hätten führen können, nicht bewiesen. Der Zeuge G. habe den Vortrag des Klägers gerade nicht bestätigt, sondern bekundet, er habe den Kläger an den für den Urlaub zuständigen Herrn T. verwiesen. Auch eine Urlaubsgeltendmachung gegenüber Herrn T. habe den Verfall des Urlaubs nicht verhindert. Das Schriftstück, auf welches sich der Kläger stütze, habe der Zeuge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erhalten. Demnach sei zum Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung am 27.02.2009 der Anspruch auf Abgeltung seines Resturlaubs bereits erloschen gewesen, da der für 2008 bestehende Urlaubsabgeltungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2008 verfallen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils (Bl. 79 bis 80 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 06.09.2010 zugestellt worden ist, hat am 06.10.2010 Berufung eingelegt und diese mit am 08.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 08.11.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 115 d.A.) zur Begründung der Berufung zusammengefasst geltend, die Beklagte habe dem Kläger von Beginn an deutlich gemacht, dass eine Urlaubsgewährung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Hierbei sei auf den Empfängerhorizont abzustellen. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihm den Urlaub bis zu seinem Ausscheiden nicht gewähren werde. Er verweist auf die Aktennotiz vom 25.01.2008, wonach der Kläger Herrn M. G. im Januar 2008 auf die Urlaubssituation angesprochen habe und unter der Überschrift "Mein Resturlaub" mitgeteilt habe:
"Leider konnte aufgrund der besonderen Situation (Übernahme/Migration SEB und immer noch ausstehende Nachfolgeregelung) bisher nicht der Urlaub entsprechend genommen werden. Da inzwischen die Gesellschafter endlich die notwendigen Aktivitäten freigegeben haben, ist zwar mit einer Regelung zu rechnen, aber diese wird zwangsläufig nicht innerhalb der nächsten zwei Monate zum Zug kommen. Ich bitte deshalb zu prüfen, ob im Hinblick auf die relativ kurze Restarbeitszeit eine Vergütung der Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr in Frage kommen kann."
Das Aktenvermerk unter dem Punkt Fazit belege, dass selbst der Urlaub aus dem Jahr 2007 jedenfalls bis zum 31.03.2008 nicht habe genommen werden können, mit der Formulierung:
"…Aufgrund der besonderen Umstände bei der BSG (Migration der SEB) kann ich mir lediglich eine Übertragung des Urlaubsanspruchs über den 31.03.2008 vorstellen ….".
Die Situation habe sich bis zum Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten nicht verändert und es habe nach wie vor eine "Ausnahmesituation" im Zusammenhang mit der Übernahme der SEB bestanden. Aus der Tatsache, dass der Kläger mit Herrn G. des Öfteren über Urlaub gesprochen habe, was Herr G. in seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt habe, sei zu folgern, dass in der konkret dargelegten Situation eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubsanspruchs zu sehen sei und zwar in der Form, dass man dem Kläger deutlich gemacht hätte, eine Urlaubsgewährung käme bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Da sich der Zeuge T. nicht an den Erhalt der Aufstellung des Klägers (Bl. 24 d. A.) erinnern könne, widerlege dies nicht den glaubhaften Sachvortrag des Klägers. Es widerspreche auch den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte angesichts der Situation des Urlaubsabgeltungsanspruchs entziehe, obwohl man die Arbeitskraft - somit auch die Vorteile davon - zuvor wissentlich angenommen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, Az.: 6 Ca 614/09, zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.183,00 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In Erwiderung auf die Berufung des Klägers macht sie geltend, auf das Schreiben des Klägers vom 25.01.2008, mit dem dieser Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2007 gegenüber der Beklagten beantragt habe, habe die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass die Urlaubsabgeltung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei und die Beklagte aus Gründen der Fürsorgepflicht darauf bestehe, dass der Kläger seinen Urlaub nehme. Dieses Schreiben sei dem Kläger unstreitig übergeben worden. Dass der Urlaub aus dem Jahre 2007, den der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2008 abgegolten haben wollte, erloschen sei, habe die Beklagte als Antwort auf diesem Schreiben dem Kläger mitgeteilt, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass er den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen habe. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, die sich lediglich auf den Urlaub des Klägers für das Jahr 2007 bezogen habe, habe der Kläger nicht entnehmen können, dass er den Urlaub für das Jahr 2008 nicht gewährt bekomme. Im Gegenteil sei der Kläger in diesem Schreiben von der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, seinen Urlaub für das Jahr 2008 zu nehmen. Der Kläger habe gegenüber Herrn G. den Urlaubsanspruch nicht angemeldet, sondern mit ihm lediglich über Urlaub gesprochen. Herr G. habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, den Kläger an Herrn T. verwiesen. Unstreitig habe zudem der Kläger gegenüber Herrn T. seinen Urlaub für das Jahr 2008 nicht geltend gemacht. Das undatierte, nicht unterschriebene und ohne Anrede von dem Kläger behauptete Schreiben, in dem es heißt "Urlaubsrest, Auszahlung - Abstimmung mit Vorstand SK Neuwied" sei unerheblich. Die Beweisaufnahme vor dem Ausgangsgericht habe ergeben, dass Herr T. dieses "Schreiben" nicht erhalten habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sei im Jahre 2008 erloschen mit der weiteren Folge, dass sein Schreiben vom 27.02.2009 an die Beklagte unerheblich sei. Zudem sei dieses Schreiben erst am 01.03.2009, also nach der Verfallfrist von 6 Monaten nach dem TVöD bei der Beklagten eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien wird auf die vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II. In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht Koblenz ausgeführt, dass der vom Kläger behauptete Abgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2008 erloschen ist, § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD in Verbindung mit § 7 BUrlG.
1. Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung.
In § 26 Abs. 1 ist der Umfang des Erholungsurlaubsanspruchs geregelt. Satz 6 lautet: "Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden."
Absatz 2 des § 26 TVöD verweist auf das Bundesurlaubsgesetz mit einzelnen Maßgaben, die auszugsweise - soweit für vorliegenden Fall von Interesse - lauten:
"a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten".
2. Aufgrund der Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr in § 26 Abs. 1 Satz 6, der insoweit der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG entspricht, gilt grundsätzlich: Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres aus und versäumt er es, seinen Abgeltungsbetrag zu fordern, erlischt der Anspruch ersatzlos, es sei denn es gibt einen Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG (Dörner/Gallner/ErfK, 11.Aufl., § 7 BUrlG, Rz. 56, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht auch nach der vom Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben angesprochenen Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 fest mit Ausnahme für den Fall andauernder Erkrankung und der hierzu aufgrund europarechtlicher Besonderheiten geltenden Sonderregelungen (vgl. BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09, NZA 10, 376 ff.).
3. Soweit der Kläger demgegenüber in der Berufung geltend macht, er habe seinen Urlaub 2008 rechtzeitig geltend gemacht bzw. ihm sei von der Beklagten signalisiert worden, dass die Gewährung von Urlaub nicht möglich sei, so rechtfertigt dieses Vorbringen seine Zahlungsforderung - und es sei als Schadensersatzforderung - nicht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Koblenz ausgeführt, dass es hierfür bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt.
3.1 Die Anfrage und das Aktenvermerk vom 25.01.2008 beinhalten ausweislich ihres Wortlauts (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2010, B. 35 d.A.) gerade keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen für das Jahr 2008. Die telefonische Anfrage des Klägers bezieht sich auf Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2007 und enthält den Passus, mit einer Regelung sei "zwangsläufig nicht innerhalb der nächsten zwei Monate" zu rechnen. Dies dürfte als Bezugnahme auf den Übertragungszeitraum zu verstehen sein. Die Beantwortung in der Aktennotiz lässt erkennen, dass allenfalls eine Übertragung über den 31.03.2008 in Erwägung gezogen wird. Es kann dahinstehen, ob dies eine abschließende Beantwortung der Anfrage des Klägers mit einer die Beklagte bindenden Urlaubsübertragung für den Resturlaub 2007 beinhaltet. Die Übertragungsmöglichkeit bezieht sich erkennbar auf die weitere Übertragung über den 31. März hinaus, die nach dem Tarifvertrag bis zum 31. Mai eröffnet ist. Weder Anfrage noch Antwort betreffen den Jahresurlaub 2008. Es ist keine Aussage enthalten, die den Schluss des Klägers zuließe, gleichzeitig werde bestätigt, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 bis zum Renteneintritt am 31.08.2008 nicht in Natur genommen werden könne. Wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten der Urlaubsgewährung enthält die Anfrage wie auch die Antwort lediglich eine Bezugnahme auf den Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2008, also einen fünf Monate vor dem absehbaren Renteneintritt liegenden Zeitpunkt.
3.2 Hinsichtlich der Geltendmachung gegenüber Herrn G. wie auch gegenüber Herrn T. konnte der Kläger seinen Sachvortrag in der Beweisaufnahme aufgrund der zugrunde zu legenden Feststellungen des Arbeitsgerichts Koblenz (§ 529 ZPO) gerade nicht beweisen. Die Beweisaufnahme blieb unergiebig. Ausführungen zu Bedenken des Klägers an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. erübrigen sich daher. Der Kläger verkennt hier, dass er als Beweisführer streitigen Sachvortrag zu beweisen hat und dass es nicht ausreicht, wenn nach seiner Auffassung sein eigener glaubhafter Sachvortrag durch die Zeugenaussage nicht widerlegt werden konnte.
3.3 Weder aus der Aktennotiz, die sich auf den Urlaub des Jahres 2007 bezieht und eine Übertragung bis zum 31.03. oder darüber hinaus betrifft, noch aus den vom Zeugen G. bestätigten Gesprächen des Klägers mit diesem Zeugen, in denen öfter über Urlaub gesprochen worden sei, ist der Schluss, den der Kläger ziehen will, gerechtfertigt, man habe ihm deutlich gemacht, dass eine Urlaubsgewährung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht käme. Eine Äußerung, die so vom Kläger hätte verstanden werden können, trägt der Kläger nicht vor.
Aus diesem Grund oblag es dem Kläger, seine Urlaubsansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses - ggf. erfolglos - geltend zu machen.
Es oblag ihm weiterhin, das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bei der Geltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs zu beachten. Die tatsächlich erfolgte Geltendmachung im Februar 2009 mit Zugang bei der Beklagten am 01.03.2009 bezog sich auf einen zu diesem Zeitpunkt bereits erloschenen Anspruch, wie das Arbeitsgericht Koblenz zutreffend ausgeführt hat.
II. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 3 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.