Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.01.2011 – 9 Ta 20/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0127.9TA20.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 17.12.2010, Az. 2 Ca 1567/09, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. für die auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 08.10.2009 bis einschließlich April 2010 nebst Zinsen gerichteten Klageanträge sowie den auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 200,- EUR nebst Zinsen gerichteten Klageantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe des im Ausgangsverfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteils vom 01.07.2010 verwiesen. Die Klägerin hatte bereits mit ihrer Klageschrift, die am 27.10.2009 beim Arbeitsgericht einging, eine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und unter Bezug hierauf einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die Klageerweiterung hinsichtlich der genannten Zahlungsanträge (Schriftsatz vom 30.04.2010) gestellt.

2

In dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt, über den 27.10.2009 hinaus bestünden keine Annahmeverzugsvergütungsansprüche der Klägerin, weil das Arbeitsverhältnis durch die (Probezeit-) Kündigung der Beklagten vom 07.10.2009 mit Ablauf des 27.10.2009 beendet worden sei. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin dieses Kündigungsschreiben nicht erhalten habe, müsse sie sich jedoch nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob ihr die Kündigung am 13.10.2009 zugegangen wäre. Sie habe mit der Übersendung eines Kündigungsschreibens rechnen müssen und habe sich treuwidrig verhalten, indem sie trotz erhaltener Benachrichtigung das diesbezügliche Einschreiben der Beklagten nicht bei der nur 350 Meter von ihrer Wohnung entfernten Postagentur abgeholt habe.

3

Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung bestehe nicht. Insoweit fehle es an substantiiertem Sachvortrag der Klägerin.

4

Der genannte Beschluss vom 17.12.2010 ist der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 23.12.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 6. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag,

5

der Klägerin in Ergänzung zu dem Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2009 auch insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen, als sie

an Arbeitsvergütung

6

für Oktober 2009: weitere € 206,45 brutto,

für November 2009: € 1.600,00 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 29.11.2009,

für Dezember 2009: € 1.600,00 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 29.12.2009,

für Januar 2010: € 1.600,00 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 29.01.2010,

für Februar 2010: € 1.600,00 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.03.2010,

für März 2010: € 1.600,00 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 29.03.2010,

für April 2010: € 1.600,00 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 29.04.2010

7

an Kaufpreis

8

€ 200,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.11.2009

9

beantragte.

10

Zur Begründung macht die Klägerin im wesentlichen geltend, maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sei der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags, so dass sich das Arbeitsgericht zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung nicht auf die Gründe des Urteils vom 17.12.2010 habe berufen können. Insbesondere sei die Frage der sog. Zugangsvereitelung in Anwendung einer Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs strittig gewesen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hätten bei summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten angenommen werden müssen.

11

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 06.01.2011 (Bl. 23 ff. PKH-Heft) Bezug genommen.

12

Mit Beschluss vom 14.01.2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landearbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die im Urteil vom 01.07.2010 aufgeführten Gründe hätten sich nicht erst nachträglich ergeben.

II.

13

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet.

14

Die Rechtsverfolgung bot keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO.

15

Zutreffend ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung derjenige ist, zu welchem der Prozesskostenhilfeantrag entscheidungsreif ist, wenn das Gericht trotz bestehender Entscheidungsreife die die Bewilligungsentscheidung pflichtwidrig verzögert (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 28. Aufl., § 119, Rz. 46 mwN). Mit der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorlag.

16

Selbst wenn aber vorliegend auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abzustellen wäre, ergibt sich, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot.

17

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung für Teppiche geltend gemacht hat, beschränkte sich ihr diesbezüglicher Sachvortrag im Klageerweiterungsschriftsatz vom 30.04.2010 auf folgende Ausführungen: „Der Kaufpreisanspruch steht der Klägerin zu wegen Verkaufs mehrere Teppiche an die Beklagte.“ Dies ist keine schlüssige Klagebegründung. Jegliche Angaben, wann, mit wem, wo hinsichtlich welcher Teppiche genau Absprachen vertraglicher Art getroffen worden wein sollen, lassen sich diesem Sachvortrag nicht entnehmen.

18

Aber auch hinsichtlich der mit dem genannten Schriftsatz geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche bestanden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Bezogen auf den Zeitpunkt der Antragsstellung hinsichtlich der genannten Zahlungsansprüche war unstreitig, dass die Klägerin am 12.10.2009 von einem Mitgeschäftsführer der Beklagten den Ausdruck des das Kündigungsschreiben vom 07.10.2009 enthaltenden Pdf-Dokuments nebst begleitender Mail des Geschäftsführers der Beklagten erhielt. Diese Dokumente hat die Klägerin selbst schon mit ihrer Klage in den Prozess eingeführt. In der begleitenden Mail heißt es aber: „Anbei die Kündigung, die Frau P. bereits zugestellt wurde….). Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass sie mit einer Kündigung zu rechnen hatte und diese aus Sicht der Beklagten bereits zugestellt worden sein sollte. Wenn die Klägerin sodann trotz entsprechender Benachrichtigung über ein Einschreiben dieses nicht bei der in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung gelegenen Postagentur abholt, muss sie sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei dieses Schreiben zugegangen (vgl. etwa KR/KSchG-Friedrich, 9. Aufl., § 4 KSchG Rz. 124).

19

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien noch keine 6 Monate bestand, beendete daher die Kündigung gem. Einschreiben der Beklagten vom 07.10.2009 das Arbeitsverhältnis innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit mit der Frist des § 622 Abs. 3 BGB, so dass die Verfolgung weitergehender Vergütungsansprüche keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot.

20

In seiner Nicht-Abhilfeentscheidung hat das Arbeitsgericht insoweit im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, dass die zur Begründung des Urteils vom 07.10.2010 aufgeführten tatsächlichen Grundlagen der rechtlichen Bewertung schon zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags vorlagen und in den Prozess eingeführt waren:

21

Die Beklagte ihrerseits hatte bereits in ihrem Schriftsatz vom 4.1.2010 auf den Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung unter Bezugnahme auf die dargestellten Tatsachen verwiesen. Hierzu hat sich die Klägerin weder bis zum Eingang ihres Klageerweiterungsschriftsatzes vom 30.04.2010, noch in diesem, sondern erstmals in ihrem Schriftsatz vom 28.05.2010, also nach Bestehen von Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die genannten Zahlungsansprüche erklärt.

III.

22

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.