Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.02.2011 – 11 Ta 269/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0204.11TA269.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2010 - 8 Ca 1980/2010 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine auf die Auszahlung einbehaltener Lohnbestandteile gerichtete Klage, auch soweit dieser Antrag durch das Arbeitsgericht Koblenz durch den genannten Beschluss zurückgewiesen worden ist. Wegen des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Parteivortrages wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss, Seite 2 bis 4 (Bl. 36-38 d. PKH-Hefts), Bezug genommen und von einer wiederholenden Wiedergabe abgesehen.

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Mit Beschluss vom 08.11.2010 hat das Arbeitsgericht Koblenz teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt (wegen der Geltendmachung von 700,00 € netto) und den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Übrigen (Geltendmachung von 5.500,00 € netto) mit der Begründung zurückgewiesen, die Ansprüche seien gemäß § 15 Abs. 1 BRTV Bau verfallen. Der Antragsteller habe alle von der Antragsgegnerin bis Juni 2010 einbehaltenen Lohnbestandteile nicht fristgerecht nach § 15 Abs. 1 des kraft Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG Anwendung findenden Bundesrahmentarifvertrags Bau binnen zwei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Da der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin am 16. September 2009 zugegangen sei, seien die vom Antragsteller geforderten Lohneinbehalte bis einschließlich der nach § 6 Arbeitsvertrag, § 5 Ziff. 7.1 BRTV Bau am 15. Juli 2010 fälligen Ansprüche für Juni 2010 verfallen. Der Antragsteller könne seine Ansprüche auch nicht im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Nachweispflicht nach § 2 Nachweisgesetz verfolgen. Unabhängig davon, dass § 20 des Arbeitsvertrags zumindest einen allgemeinen Hinweis auf die jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen enthalte, habe die Antragsgegnerin in § 18 des Arbeitsvertrags, die vorliegend einschlägigen Regelungen des § 15 BRTV in Textform in den Arbeitsvertrag aufgenommen.

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Gegen den ihm am 12.11.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die am 10.12.2010 beim Arbeitsgericht in Koblenz eingegangen ist.

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Der Antragsteller stützt die Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen darauf, § 18 des Arbeitsvertrags enthalte eine unwirksame einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist. Wegen der fehlenden Tarifbindung beider Parteien sei die in Rede stehende Regelung als arbeitsvertragliche Ausschlussfrist und nicht als tarifvertragliche Ausschlussfrist zu sehen. In § 20 des Arbeitsvertrages sei nicht auf den BRTV Bau ausdrücklich hingewiesen worden. Er beziehe sich nur auf den jeweils gültigen Mantel-, Entgelt-, Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Die Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist sei der Antragsgegnerin aber auch deshalb verwehrt, da sie sich für die arbeitsvertragliche Regelung der Ausschlussfrist, wenn auch in unwirksamer Weise, entschieden habe. Bei § 20 handele es sich auch wegen der Überschrift "Schlussbestimmungen" um eine überraschende Bezugnahme auf tarifliche Regelungen.

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Der Antragsteller beantragt,

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ihm Prozesskostenhilfe in dem Umfang zu bewilligen, in dem diese mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde, d. h. dem Antragsteller auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zur Zahlung von - über den bewilligten Betrag von 700,00 € hinaus - weitere 5.500,00 € nebst Zinsen zu verurteilen.

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Der sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht Koblenz durch Beschluss vom 14.12.2010 nicht abgeholfen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 1 BRTV finde bereits Kraft Allgemeinverbindlichererklärung nach § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Auf eine Klauselkontrolle innerhalb allgemeiner Geschäftsbedingungen, komme es daher nicht an.

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In seiner Stellungnahme auf die Nichtabhilfeentscheidung macht der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 10.12.2010 ergänzend geltend, der BRTV Bau finde keine Anwendung, da es sich beim Kläger um einen Leiharbeitnehmer handele. Auf die ergänzende Auflage zu seinem Beschäftigungsbetrieb hat er mitgeteilt, die Antragsgegnerin führe in ihrem Betrieb überwiegend Hoch- und Tiefbau im Bahngelände, Weichenumbau, Schienen- und Schwellenwechsel, Gleisbau aus. Der Antragsteller sei als Arbeitszugführer und Gleisbauer bei der Antragsgegnerin beschäftigt gewesen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, sie betreibe Gleisbauarbeiten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die vorgelegten Schriftsätze verwiesen.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2010 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthaft.

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Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

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2. Die sofortige Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet.

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Nach § 114 ZPO darf einer Partei Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht Koblenz erkannt, dass es der beabsichtigten Klage im Hinblick auf die Geltendmachung aller bis Juni 2010 einbehaltener Lohnbestandteile an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.

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Auch nach der ergänzenden Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 10.01.2011 und der Darstellung durch Schriftsatz vom 20.01.2010 muss von der Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen BRTV Bau auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgegangen werden (auf § 5 Abs. 4 TVG). Auch nach dem Vorbringen des Antragsstellers in der Beschwerde sind die betrieblichen Tätigkeiten des Betriebs, dem der Antragsteller angehörte, und die dieser angibt mit

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Hoch- und Tiefbau im Bahngelände

Weichenumbau

Schienen- und Schwellenwechsel

Gleisbau,

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dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen. Gemäß § 1 Abschnitt V. des Bundesrahmentarifvertrags Bau unterfallen sowohl Hoch- als auch Tiefbau, als auch insbesondere die in Ziffer 18 angesprochenen Gleisbauarbeiten dem tariflichen Geltungsbereich des BRTV Bau. Es kann danach kein Zweifel an der Anwendbarkeit des BRTV Bau, auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragsstellers bestehen.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Frist für die schriftliche Geltendmachung nach dessen § 15 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Fälligkeit der streitigen Ansprüche berechnet. Die am 15.07.2010 fälligen Ansprüche für Juni 2010 wie auch alle zuvor fälligen Ansprüche unterliegen deshalb dem Verfall.

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Der Antragsteller kann seine Ansprüche auch nicht im Wege des Schadensersatzes auf die Verletzung der Nachweispflicht nach § 2 Nachweisgesetz stützen.

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Eine Verletzung der nach § 2 NachwG bestehenden vertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, kann grundsätzlich Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen. Ein Schadensersatzanspruch ist deshalb auch denkbar, wenn ein Arbeitnehmer wegen der durch die Verletzung der Nachweispflicht hervorgerufenen oder aufrecht erhaltenen Unkenntnis von der Geltung einer Verfallsklausel an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert wird und dieser dadurch verlustig geht.

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Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die hierfür notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen bereits nicht vorgetragen, insofern, als nicht ersichtlich ist, inwiefern die nicht rechtzeitige Geltendmachung ursächlich auf Verletzungen der Nachweispflicht beruhen sollte. Die Frist, die der Kläger versäumt hat, war gerade schriftlich im Vertrag in § 18 mit der Überschrift Ausschlussfrist inhaltsgleich aufgeführt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist eine Ursächlichkeit für die Fristversäumnis allein aufgrund der nicht ausdrücklichen Bezeichnung des BRTV Bau in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht nachvollziehbar und unschlüssig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist die tarifliche Verfallsklausel wiedergegeben. Es fehlt lediglich ein Hinweis darauf, dass es sich in soweit um eine tarifliche Regelung, nicht aber um eine einzelvertragliche Abrede handelt. Ist aber die maßgebliche Ausschlussfrist ausdrücklich in die Vertragsbedingungen aufgenommen worden und lediglich der Geltungsgrund (§ 15 BRTV Bau, § 4 Abs. 5 TVG) nicht ausdrücklich benannt, so stellt sich schon die Frage einer Pflichtverletzung im Hinblick auf das Nachweisgesetz. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, inwiefern der Antragsteller hier an der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb dieser unmissverständlich ausdrücklich schriftlich aufgeführten Fristen gehindert worden sein soll.

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Es kann dahinstehen, inwieweit der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien an anderer Stelle Abweichungen von den tariflichen Regelungen enthält, einschließlich auch der Frage, ob der Tarif insofern dispositiv ist und die Regelung einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB standhält, da jedenfalls was die Ausschlussfrist betrifft, keine Abweichung vom Bundesrahmentarifvertrag Bau vorliegt. Deshalb bedurfte es auch keiner einzelvertraglichen Regelung, sondern lediglich einer Dokumentation, die dem Nachweisgesetz genügt.

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Ergänzend wird zur fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht wegen der geltend gemachten beabsichtigten Klage in Höhe von 5.500,00 € auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgericht in seinen Beschlüssen vom 09.11.2010 und vom 14.12.2010 Bezug genommen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass (§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).