Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.02.2011 – 11 Sa 263/10
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0210.11SA263.10.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az: 7 Ca 2281/08 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2 teilweise abgeändert:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 %, der Beklagten zu 90 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
Der am … 1947 geborene Ehemann der Klägerin war seit dem 01.07.1969 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 24.05.1988 zum 30.06.1988. Am 31.01.2008 verstarb der Ehemann der Klägerin.
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien war die Anwendung des BAT in der für die Ortskrankenkassen geltenden Fassung vom 25.08.1961 sowie diesen ergänzender oder ändernder Tarifverträge vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis fand die am 03.12.1987 zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung zu Zusatzleistungen im Alter Anwendung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
Der ABC Verlag GmbH tritt mit Wirkung vom 1.1.1987 dem "Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V." (VBLU) als Mitglied bei und gewährleistet ihren Mitarbeitern eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe folgender Regelungen:
Zur Versorgung angemeldet werden alle Mitarbeiter, die ein rentenversicherungspflichtiges Entgelt beziehen, mit Beginn des 6. Beschäftigungsjahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Versorgung erfolgt im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe der Satzung und der allgemeinen Versicherungsbedingungen des VBLU in der jeweils gültigen Fassung bzw. im Wege der Rückdeckungsversicherung nach Maßgabe der Satzung und des Leistungsplanes der Unterstützungskasse des VBLU in der jeweils gültigen Fassung.
Der ABC Verlag GmbH sagt die Entrichtung eines Beitrages in Höhe von 4 v. H. des regelmäßigen vertraglichen Monatsentgelts, ohne Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen, zu.
…
7. Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1982 in ein unbefristeten Arbeitsverhältnis zum ABC Verlag eingetreten sind, werden ab 01.01.1987 in die Versicherung aufgenommen. …
Soweit bei Mitarbeitern nach Ziffer 7 der Beitrag von 4 v. H. im Einzelfall nicht ausreicht, um eine zur VBL in der Fassung der 21. Satzungsänderung gleichwertige Versorgung sicherzustellen, sichert der ABC Verlag GmbH die Differenz über die Unterstützungskasse des VBLU ab und tätigt die dafür notwendigen Zuwendungen. Wenn diese Leistung nicht möglich ist, wird eine vergleichbare andere Versorgung zugesagt. …
Diese Betriebsvereinbarung löst alle eventuell bestehenden arbeitsvertraglichen Zusagen für Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung ab. Diese Betriebsvereinbarung ist Bestandteil der Arbeitsverträge. …
Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 50 ff. d. A. verwiesen.
Der zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten geschlossene Aufhebungsvertrag vom 24.05.1988 enthält u. a. eine "Sozialabfindung", eine Abgeltungsklausel, die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung nach der Betriebsvereinbarung vom 03.12.1987 einschließt, und die Abgeltung weiterer beiderseitiger Ansprüche. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die vorgelegte Kopie, Bl. 30 ff. d. A., verwiesen.
Ebenfalls vom 24.05.1988 datiert eine Aktennotiz der damaligen Betriebsratsvorsitzenden Frau G. mit folgendem Wortlaut:
In Abänderung der fristlosen Kündigung des Herrn C. stimmt der Betriebsrat dem Aufhebungsvertrag vom 24.05.1988 zu.
Die Beklagte hat zur Höhe einer der Klägerin nach der Betriebsvereinbarung vom 03.12.1987 zustehenden Witwenrente nach der maßgeblichen Satzungsfassung der VBL eine Rentenauskunft eingeholt, wonach sich der monatliche Rentenanspruch seit dem 01.02.2008 auf 138,02 EUR beläuft. Die Klägerin hat ihre am 15.12.2008 erhobene, zunächst auf Feststellung gerichtete Klage mehrfach geändert und zuletzt um einen Zahlungsantrag betreffend den Zeitraum Februar 2008 bis April 2010 erweitert.
Sie hat geltend gemacht, die Erklärung des Betriebsrats bzw. der Vorsitzenden vom 24.05.1988 habe sich auf die Beendigung durch Aufhebungsvertrag und nicht auf eine Zustimmung zum Verzicht auf durch Betriebsvereinbarung begründete Ansprüche bezogen.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.726,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.08, 01.03.08, 01.04.08, 01.05.08, 01.06.08, 01.07.08, 01.08.08, 01.09.08, 01.10.08, 01.11.08, 01.12.08, 01.01.09, 01.02.09, 01.03.09, 01.04.09, 01.05.09, 01.06.09, 01.07.09, 01.08.09, 01.09.09, 01.10.09, 01.11.09, 01.12.09, 01.01.10, 01.02.10, 01.03.10, 01.04.10 aus jeweils 138,02 EUR zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.05.2010 eine Witwenrente in Höhe von 138,02 EUR auf der Basis der Betriebsvereinbarung vom 03.12.1987 monatlich zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vorgetragen, die Betriebsvereinbarung begründe lediglich eine Pflicht zur Aufnahme in die Versicherung ab dem 01.01.1987, allerdings habe der Ehemann der Klägerin hierauf wirksam verzichtet und der Betriebsrat habe dem Verzicht, wie sich aus der Aktennotiz der Betriebsratsvorsitzenden vom 24.05.1988 ergebe, zugestimmt. Weiterhin hat sie sich auf Verjährung bzw. Verwirkung berufen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag erklärt und zur Begründung vorgetragen, Hintergrund für den Aufhebungsvertrag seien Unregelmäßigkeiten in dem vom Kläger verantworteten Bereich des Rechnungswesens gewesen. Man habe sich geeinigt, dass mit der Zahlung der Abfindung jegliche Ansprüche abgegolten sein sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.04.2010, Bl. 106 bis 111 d. A., verwiesen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 22.04.2010 in vollem Umfang nach den Klageanträgen erkannt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage sei zulässig. Für den Feststellungsantrag gelte, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse habe, die Verpflichtung der Beklagten auch für die Zukunft festgestellt zu wissen. Sie sei insofern nicht auf die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung zu verweisen.
Die Klage sei auch begründet. Die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 03.12.1987 ergebe, dass durch diese ein Anspruch des Ehemanns der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung einer zur VBL-Versicherung in der Fassung der 21. Satzungsänderung gleichwertigen Versorgung begründet worden sei. Diese gleichwertige Versorgung werde den "Altmitarbeitern", die schon vor dem 01.10.1982 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten gestanden hätten, in Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung zugesagt. Bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung sei zu beachten, dass diese vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Arbeitsgerichts B-Stadt und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.10.1986 - 7 Sa 254/86 -, Bl. 13 ff. d. A., geschlossen worden sei. Diese Entscheidungen seien von einem Schadensersatzanspruch der Altarbeitnehmer ausgegangen, gerichtet auf Verschaffung einer zur Versicherung bei der VBL ab jeweiligem Eintrittsdatum gleichwertigen Altersversorgung. Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung vom 03.12.1987 habe dazu gedient, diesem Personenkreis eine gleichwertige Versorgung sicherzustellen. Die Zusatzversorgung über die VBL habe bis 2001 auf einem Gesamtversorgungssystem basiert. Die VBL-Versorgung habe dem Versorgungsempfänger einen finanziellen Standard garantiert, der sich am letzten Nettoverdienst orientiert und eine Überversorgung vermieden habe. Sie habe auch eine Hinterbliebenenversorgung umfasst.
Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung sei auch nicht durch den in § 4 des Aufhebungsvertrages enthaltenen Verzicht ausgeschlossen. Die Beklagte habe für das Vorliegen einer Zustimmung zum Verzicht seitens des Betriebsrat die Darlegungs- und Beweislast. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung sei nicht aufgrund des Wortlauts von § 1 des Aufhebungsvertrages anzunehmen. Soweit es dort heiße "Die Zustimmung des Betriebsrats liegt vor", beziehe sich dies aus Sicht der Kammer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Ebenso wenig lasse sich aus der Aktennotiz der Betriebsratsvorsitzenden vom 24.05.1988 ableiten, dass eine Zustimmung des Betriebsrats zum Verzicht auf Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung vorgelegen hätte. Nach dem Wortlaut der Notiz gehe es lediglich darum, dass statt einer fristlosen Kündigung nun ein Aufhebungsvertrag geschlossen werde und dass der Betriebsrat mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aktennotiz eine über diesen eindeutigen Wortlaut hinausgehende Bedeutung zukommen sollte. Auch aus der Tatsache, dass die Betriebsratsvorsitzende im Jahr 1989 - als Personalsachbearbeiterin - in der Arbeitsbescheinigung vermerkt habe, die Abfindung sei "für die Altersversorgung, die nun entfällt" geleistet worden, könne nicht darauf geschlossen werden, dass 1988 die Zustimmung des Betriebsrats vorgelegen hätte oder nachträglich erteilt worden sei. Diese Erklärung sei von Frau G. schon nicht in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende abgegeben worden, sondern im Rahmen ihrer Tätigkeit als Personalsachbearbeiterin und gebe als solche allenfalls das Verständnis der Beklagten wieder. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da die Ansprüche erst ab Fälligkeit der Verjährung unterliegen könnten, der Tod des Ehemanns der Klägerin aber erst am 31.01.2008 eingetreten und noch im Dezember 2008 Klage erhoben worden sei.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen, da dies nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG für Arbeitnehmer im Hinblick auf Rechte aus Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen sei. Dieser Anspruch erstrecke sich auch auf die Klägerin als Hinterbliebene des (verstorbenen) Arbeitnehmers. Darüber hinaus habe die Beklagte keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des Umstandsmoments - abgesehen von der Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag - vorgetragen. Weiterhin sei aufgrund der Besonderheiten von Ansprüchen auf Altersversorgung, die für den Anspruchsinhaber in der Regel erst mit Näherrücken oder Eintreten des Versorgungsfalles an Bedeutung gewinnen, ein Vertrauen eines Arbeitgebers, der eine Altersversorgung schuldet, dahingehend, ein lange Jahre untätig gebliebener Anspruchsinhaber werde auf etwaige Versorgungsansprüche verzichten, nicht geschützt.
Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung führe nicht zum Erlöschen der Forderung, da Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen könnten, nicht ersichtlich seien. Ein Vertrauen auf die Wirksamkeit des Verzichts auf Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung sei lediglich ein Motivirrtum, der die Beklagte nicht zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages berechtige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe auf Seite 9 bis 16 des Urteils, Bl. 112 bis 119 d. A., verwiesen.
Gegen das ihr am 25.05.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz hat die Beklagte am 28.05.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.07.2010, eingegangen am 19.07.2010, begründet (Bl. 145 ff. d. A.).
Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird, macht sie zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, die explizite Aufnahme der Zustimmung des Betriebsrats in der Aufhebungsvereinbarung könne sich einzig und allein auf den Verzicht auf die Rentenansprüche beziehen, da ein Aufhebungsvertrag nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe. Bereits aus dem Wortlaut der Erklärung ergebe sich die bewusste und gewollte Zustimmung des Betriebsrates. Es stelle ein überspitzes Formerfordernis dar, wenn gefordert werde, dass zusätzlich aufzunehmen gewesen wäre "auf Versorgungsansprüche". Die damalige Betriebsratsvorsitzende Frau G. habe die Interessen der Mitarbeiter vehement vertreten und sei absolut rechtskundig. Sie habe die Position der Personalsachbearbeiterin im Unternehmen inne gehabt. Sie habe nach eigenem Wissen (über die von ihr selbst erklärte Zustimmung zum Verzicht auf die Versorgungsansprüche) die Arbeitsbescheinigung ausgefüllt und dort den Inhalt des Aufhebungsvertrages mit eigenen Worten bestätigt, wörtlich: "Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ja, und zwar in Höhe von 30.000,00 für die Altersversorgung, die nun entfällt". Damit habe sie in der Arbeitsbescheinigung vom 06.04.1989 ausdrücklich bestätigt, dass die Zahlung für den Wegfall der Altersversorgung erfolgt sei. Die Zeugin G. könne in ihrer Meinungsbildung nicht gespalten sein. Danach sei nach der normativen Auslegung die Zustimmungserklärung der Betriebsratsvorsitzenden Frau G. einzig und allein auf den Verzicht der Versorgungsansprüche zu beziehen. Die Regelung der Altersversorgung sei stets ihr "Steckenpferd" gewesen.
Rechtsfehlerhaft habe das erstinstanzliche Gericht auch die Verwirkung verneint. Der Klägerin seien die Umstände des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages bekannt. Der Verdacht der Unterschlagung und Veruntreuung von Geldern habe sich als erhärtet erwiesen und habe im Ergebnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verwirkung möglicher Versorgungsansprüche geführt.
Bei der Annahme eines rechtlichen Interesses an der Feststellung gehe das erstinstanzliche Gericht fälschlich davon aus, dass die Beklagte Feststellungsansprüche für die Zukunft akzeptiere. In Zeiten der Finanzkrise und unsicheren Renten sei auch ein möglicher Anspruch der Klägerin Änderungen unterworfen.
Ergänzend trägt sie mit Schriftsatz vom 18.08.2010 vor, der Betriebsrat, vertreten durch die Vorsitzende G., habe Kenntnis vom Inhalt des Aufhebungsvertrages gehabt, was bis zur Berufungserwiderung auch nicht streitig gewesen sei. Weiterhin hat sie mit ergänzendem Schriftsatz vom 10.09.2010 vorgetragen, da sich die Erklärung des Betriebsrats aus der Aktennotiz vom 24.05.1988 einzig auf den Verzicht auf Versorgungsausgleich beziehen könne, werde dieser Mitteilung selbstverständlich ein entsprechender Beschluss des Betriebsrates zugrunde liegen. Andernfalls hätte die Betriebsratsvorsitzende eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.04.2010, Az: 7 Ca 2281/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, eine wirksame Zustimmung durch einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss liege nicht vor. Der im Aufhebungsvertrag enthaltene Satz "Die Zustimmung des Betriebsrats liegt vor." sei in § 1 des Vertrages und damit im Bereich der Beendigung des Arbeitsvertrages angesiedelt. Dies entspreche auch der Aktennotiz vom 24.05.1988, in welcher es heißt "In Abänderung der fristlosen Kündigung des Herrn C. stimmt der Betriebsrat dem Aufhebungsvertrag vom 24.05.1988 zu". Der Betriebsrat habe zum Zeitpunkt der Aktennotiz keinerlei Kenntnis vom sonstigen Inhalt des Aufhebungsvertrages gehabt. Zuvor habe er gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigung Bedenken erhoben, gegen die ordentliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag jedoch keine Bedenken gehabt. Die Angabe in der Arbeitsbescheinigung sei von Frau G. als Personalsachbearbeiterin im Auftrag des Arbeitgebers gemacht worden, nicht aber als Betriebsratsvorsitzende oder gar in Vollmacht des Betriebsrates.
Eine Verwirkung sei, wie das erstinstanzliche Gericht erkannt habe, schon gesetzlich ausgeschlossen und im Übrigen auch nicht vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages beider Parteien wird auf die vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die im Urteil ausgesprochene Feststellung (Ziffer 2 des Urteilstenors) richtet, da dem Feststellungsantrag die erforderliche Zulässigkeit fehlt. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
1. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses voraus. Dieses fehlt für den vorliegenden Feststellungsantrag.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit den zuletzt gestellten Klageanträgen in Ziffer 1 die laufenden Versorgungsleistungen für einen bestimmten abgeschlossenen Zeitraum durch bezifferten Zahlungsantrag geltend gemacht und in ihrem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den nämlichen monatlichen Betrag auch in der Folgezeit zu zahlen.
Ein Feststellungsinteresse steht ihr nicht zur Seite. Der Feststellungsantrag ist weder erforderlich noch geeignet, etwaigen künftigen Streit der Parteien über Grund und Höhe des Anspruchs zu lösen. Mit einem Feststellungsantrag erreicht die Klägerin gerade keinen Vollstreckungstitel. Das Klageziel ihres Zahlungsantrags (Ziffer 1) geht deutlich über den möglichen Feststellungsinhalt zu Ziffer 2 hinaus und verschafft ihr einen vollstreckbaren Titel. Die in Ziffer 2 begehrte Feststellung auf Grund und Höhe der monatlichen Witwenrentenzahlungspflicht ist inzident bereits Gegenstand des Klageantrags zu Ziffer 1 und muss in diesem Zusammenhang gerichtlich geklärt werden. Die daneben begehrte ausdrückliche Feststellung für die Zukunft würde ihr keinen über die Inzidentfeststellung hinausgehenden Rechtsschutz verschaffen. Deshalb hat die Klägerin keinerlei rechtliches Klärungsinteresse über ihren Zahlungsantrag hinaus.
Die in zweiter Instanz bestrittene Auffassung der Klägerin, es sei zu erwarten, dass die Beklagte sich an ein etwaiges Feststellungsurteil halten werde, kann deshalb auch dahinstehen.
In diesem Umfang ist die Berufung erfolgreich und das Urteil ist abzuändern, da der unzulässige Teil der Klage der Abweisung unterliegt.
2. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, da die zulässige Zahlungsklage begründet ist.
Hinsichtlich der Entstehungsvoraussetzungen und der Höhe des Versorgungsverschaffungsanspruchs (Betriebsvereinbarung vom 03.12.1987, VBL-Satzung, § 1 I 3 BetrAVG) werden durch die Berufung keine Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben, sondern die Berufung ausdrücklich auf die Gesichtspunkte des Verzichts, der Verwirkung und der Verjährung beschränkt.
2.1 Das Arbeitsgericht Koblenz hat zutreffend erkannt, dass ein wirksamer Verzicht auf die Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung nicht vorliegt, da nicht festgestellt werden kann, dass die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt.
Es hat daher dahinzustehen, ob, angesichts eines Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 BetrAVG in Verbindung mit §§ 1 b, 30 f BetrAVG, welches mangels Sachvortrags hierzu nicht abschließend beurteilt werden kann, bereits aus diesem Grund der Verzicht unwirksam wäre.
Ein Verzicht auf durch eine Betriebsvereinbarung begründete Ansprüche setzt das Vorliegen der nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates zu dem Verzicht voraus. Für ihren Vortrag einer Zustimmung des Betriebsrats, der im Wesentlichen ausweislich des gewählten Wortlauts auf einer Mutmaßung beruht ("Der Mitteilung des Betriebsrats wird selbstverständlich ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegen."), hat die Beklagte trotz des Hinweises auf ihre Beweislast keinen Beweis angetreten, sondern sich lediglich auf ein "Zeugnis N. N." bezogen.
Entgegen ihrer Auffassung kann aus den unstreitig abgegebenen schriftlichen Erklärungen kein eindeutiger Schluss auf das Vorliegen der zu beweisenden Tatsache gezogen werden.
Die unstreitig abgegebenen schriftlichen Erklärungen finden sich in dem Aufhebungsvertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wurde, dessen § 1 Satz 3 "Die Zustimmung des Betriebsrats liegt vor." lautet ohne eindeutigen Bezug auf den streitgegenständlichen Verzicht, der in § 4 des Aufhebungsvertrages zu finden ist. Diese Erklärung rührt erkennbar nicht vom Betriebsrat oder seiner Vorsitzenden.
Der weitere von der Beklagten herangezogene Anhaltspunkt ist die Aktennotiz der Betriebsratsvorsitzenden unter dem gleichen Datum mit dem Wortlaut "In Abänderung der fristlosen Kündigung des Herrn C. stimmt der Betriebsrat dem Aufhebungsvertrag vom 24.05.1988 zu". Angesichts der Datierung und Unterschrift: "B-Stadt, den 24.05.1988, G., Betriebsratsvorsitzende" nebst eigenhändiger Unterschrift handelt es sich hierbei um eine Erklärung der Vorsitzenden im Namen des Betriebsrats. Dieser hat aber inhaltlich keinen eindeutigen Bezug auf einen Verzicht auf Ansprüche aus Betriebsvereinbarung. Demgegenüber könnte die Formulierung "Aufhebungsvertrag vom 24.05.1988" auf die zwischen den Parteien streitige Kenntnis des Betriebsrates von dem Inhalt des Aufhebungsvertrages hindeuten, während wiederum die besondere Betonung des Zusammenhangs mit der zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung darauf hindeutet, dass die Willensbildung des Betriebsrates noch in diesem Zusammenhang erfolgt und - erforderlich oder nicht erforderlich - noch eine abschließende Erklärung im Rahmen der zur fristlosen Kündigung erfolgten Anhörung darstellt. Die sich aus der kurzen Aktennotiz ergebenden Hinweise sind daher ambivalent im Hinblick auf den zwischen den Parteien streitigen Vortrag.
Die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Kenntnis des Betriebsrats von den inhaltlichen Einzelheiten des Aufhebungsvertrags im Vorfeld der Aktennotiz kann bereits deshalb nicht vorausgesetzt werden, da die Hinweise nicht auf eine bestimmte Reihenfolge des Entscheidungsbildungsprozesses im Betriebsrat einerseits und der Arbeitsvertragsparteien beim Zustandekommen des Aufhebungsvertrags andererseits hindeuten sondern widersprüchlich sind. Beide dokumentierten Schriftstücke weisen dasselbe Datum auf. § 1 Satz 3 des Aufhebungsvertrags spricht von einer bereits vorliegenden Zustimmung des Betriebsrats, was für die Reihenfolge der Betriebsratseinbindung vor Vertragsschluss spricht. Demgegenüber deutet die in der Aktennotiz der Betriebsratsvorsitzenden enthaltene Bezugnahme auf den Aufhebungsvertrag mit Angabe von dessen Datum auf das Vorliegen einer bereits ausformulierte Fassung hin und legt demgegenüber die zeitliche Reihenfolge des Vertragsschlusses vor der Willensbildung des Betriebsrates nah.
Der Kammer ist angesichts der widersprechenden Hinweise kein eindeutiger Schluss und damit auch nicht die Schlussfolgerung möglich, der ausformulierte Aufhebungsvertrag habe dem Betriebsrat vorgelegen.
Ebenso wenig ist der Kammer aufgrund dieser Schriftstücke eine klare Überzeugungsbildung möglich dahingehend dass, wie die Beklagte meint, hier nur die Zustimmung zu einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung aus der Betriebsvereinbarung, die im Aufhebungsvertrag unter § 4 geregelt war, gemeint sein könne und dass folglich dieser Aktennotiz ein ordnungsgemäß zustande gekommener Betriebsratsbeschluss zu dieser Frage zugrunde liegen müsse.
Bei dem dritten von der Beklagten herangezogenen und unstreitig vorliegenden Schriftstück handelt es sich um die arbeitgeberseits gegenüber der damals zuständigen Bundesanstalt für Arbeit abgegebene Arbeitsbescheinigung, die im Hause der Beklagten von Frau G. als Personalsachbearbeiterin ausgefüllt worden war. Diese Erklärung, die nicht als Willens-, sondern als Wissenserklärung, im Namen nicht des Betriebsrats, sondern der Arbeitgeberin und in dem auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahr abgegeben wurde, lässt weder erkennen, ob eine Zustimmung des Betriebsrats zu diesem oder einem früheren Zeitpunkt erteilt worden ist, noch ob die für die Arbeitgeberin handelnde Ausstellerin von der Erheblichkeit einer Zustimmung des Betriebsrats oder dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustimmung ausgegangen ist.
Insgesamt rechtfertigen alle unstreitig abgegebenen Erklärungen keinen sicheren Schluss auf die zu beweisende Tatsache der Zustimmung durch den Betriebsrat.
Für das Vorliegen der Zustimmung ist die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Beweislast beweispflichtig. Entgegen ihrer Auffassung gilt hier keine Beweislastumkehr.
Die Verteilung der Beweislast regelt grundsätzlich die Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit von streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen geht, etwa wenn das Gericht trotz aller zur Verfügung stehenden Beweismittel keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit gewinnen kann. Die grundsätzliche Bestimmung gehört dem materiellen Recht an. Dabei handelt es sich um eine generalisierende Risikozuweisung. Sie kann daher nicht von richterlichem Ermessen oder im Einzelfall gegebenen Wahrscheinlichkeiten abhängig gemacht werden (Zöller/Greger, 28.Aufl., vor § 284 ZPO Rz. 17 m.w.N.). Vielmehr gibt der Gesetzgeber die Beweislastverteilung bei der Normsetzung, das heißt der gesetzlichen Regelung, aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen vor. Dies erfolgt teilweise ausdrücklich, teilweise durch die Systematik beziehungsweise die ungeschriebene Regel, dass der Anspruchsteller die Beweislast für rechtsbegründende, der Anspruchsgegner für rechtsvernichtende, rechtshindernde und rechtshemmende Tatbestandsmerkmale trägt. Die so bestimmten Beweislastregeln sind weder von der Parteirolle noch vom Parteiverhalten abhängig (Zöller/Greger a.a.O.).
Um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt es sich bei der Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verzicht nach § 77 Abs. 4 BetrVG auf durch Betriebsvereinbarung begründete Arbeitnehmerrechte.
Diesen Grundsatz hat auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom21.01.2003 (3 AZR 30/02, NZA 2004, 331 ff.) postuliert: Da es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt, hat grundsätzlich der Arbeitgeber als Anspruchsgegner die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer auf Versorgungsansprüche wirksam verzichtet hat. In derselben Entscheidung ist das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zugunsten des beklagten Pensionssicherungsvereins von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen. Es hat diese Entscheidung mit dem in dem konkreten Fall fehlenden Anlass, an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung zu zweifeln sowie mit der langen Untätigkeit der dortigen Klägerin und der dadurch eingetretenen Verschlechterung der Beweismöglichkeiten des beklagten Pensionssicherungsvereins begründet.
Die Besonderheiten des dortigen Einzelfalls lassen sich nach der Überzeugung der erkennenden Kammer nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Vielmehr ist bei einer Beweislastumkehr gegenüber der durch den Gesetzgeber getroffenen Regelung zur Beweislast äußerste Zurückhaltung geboten. Diese kann allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen, was hier keiner Entscheidung bedarf, da ein derartiger besonderer Ausnahmefall auch in Ansehung der seit der ausdrücklichen Verzichtserklärung verstrichenen Zeit nicht gegeben ist.
Vielmehr schließt sich die Kammer der Bewertung des Landesarbeitsgerichts Köln an, dass Erleichterungen der Darlegungs- und Beweisführungslast bezüglich einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG jedenfalls dann nicht zugestanden werden können, wenn die Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten darauf beruhen, dass der Arbeitgeber seinerzeit naheliegende Beweissicherungsobliegenheiten verletzt hat (LAG Köln 31.08.1999 - 13 Sa 402/99 - zitiert nach JURIS). Für das Gebiet der betrieblichen Altersversorgung ist es geradezu typisch, dass rechtlich relevante Erklärungen und Gestaltungsakte noch auf Jahrzehnte hinaus rechtliche Bedeutung entfalten und somit potentieller Gegenstand eines Beweisführungsinteresses sein können. Es war somit für die Beklagte im Jahre 1987 eine ohne weiteres auf der Hand liegende Obliegenheit, alle für die Rechtswirksamkeit des von ihr angestrebten einschneidenden Verzichts maßgeblichen Rechtstatsachen für die Zukunft beweissicher zu dokumentieren (LAG Köln a.a.O.).
Es gilt daher die Beweislastverteilung, deren Grundsätze auch aus dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgehen. Die Beklagte, die sich ausschließlich auf das "Zeugnis N.N:" berufen hat, ist beweisfällig geblieben.
2.2. Der wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Verzicht auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte ist nicht geeignet, als solches die Verwirkung des Anspruchs und sei es auch in Verbindung mit einer zeitlichen Komponente zu begründen. Hierzu ist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, denen sich die Berufungskammer im Ergebnis wie auch in der sorgfältigen Begründung anschließt, zu verweisen. Mit dem erstinstanzlichen Urteil ist festzuhalten, dass durch Betriebsvereinbarung begründete Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten und die Verwirkung dieser Rechte ausgeschlossen ist.
Das in zweiter Instanz für den Verwirkungseinwand insbesondere erhobene Vorbringen, die der Klägerin bekannten Umstände, die zur Vertragsbeendigung mit ihrem Ehemann geführt hätten, das heißt der nicht näher ausgeführte Verdacht der Unterschlagung und Veruntreuung, habe im Ergebnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verwirkung möglicher Versorgungsansprüche geführt, lässt den Anspruch der Klägerin nicht entfallen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung der Tatsachengrundlage, die den von der Beklagten gezogenen Schluss ermöglicht hätte.
2.3. Der Anspruch ist nach § 18 a BetrAVG unverjährt. Hiernach verjähren Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Die Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, verjähren mithin gemäß § 195 BGB n. F. nach drei Jahren. Nach beiden Alternativen sind die Ansprüche im vorliegenden Fall unverjährt. Die Berufung erhebt hiergegen keine tatsächlichen oder rechtlichen Einwendungen.
Insgesamt ist damit die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einschließlich der gesetzlichen Zinsen zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung zu den Kosten berücksichtigt gemäß § 92 ZPO den Anteil des Unterliegens der jeweiligen Partei im Prozess.
Dem Antrag auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. In ihrem Antrag nimmt die Beklagte nunmehr Bezug auf den gesetzlichen Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung und begründet dies mit der von ihr angenommenen Beweislastumkehr. Demgegenüber beruht die vorliegende Entscheidung auf einer Anwendung der Grundsätze der Beweislastverteilung auf den Einzelfall. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache wird von der Berufungskammer daher verneint.