Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.03.2011 – 1 Ta 38/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0308.1TA38.11.0A
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.08.2010 - 2 Ca 841/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.08.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19.08.2010, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 20.09.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Beschwerde eingelegt. Nachdem diese nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlende Erklärung nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 16.02.2011 unter Fristsetzung bis zum 02.03.2011 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die geforderte Erklärung abzugeben, ohne dass eine solche Erklärung beim Beschwerdegericht eingegangen ist.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da das Fristende, der 19.09.2010, auf einen Sonntag fiel und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde daher gem. § 78 ArbGG, §§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am Montag, den 20.09.2010 endete.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.