Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2011 – 11 Ta 25/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0315.11TA25.11.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 29.12.2010 - 6 Ca 992/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Dem Kläger war für den ersten Rechtszug durch Beschluss vom 16.12.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Mit gleichem Beschluss wurde eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger monatliche Teilbeträge von 15,- Euro zu zahlen hatte. Der Beschluss über die Prozesskostenhilfebewilligung wurde zunächst durch Beschluss vom 25.05.2009 aufgehoben, sodann wurde mit Beschluss vom 03.06.2009 der Beschluss vom 25.05.2009 aufgehoben und die Ratenzahlungsanordnung des Ausgangsbeschlusses vom 16.12.2008 ebenfalls aufgehoben. Im Rahmen einer Überprüfung legte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21.09.2010 dem Arbeitsgericht vor.

2

Durch Beschluss vom 29.12.2010 wurde die im Beschluss vom 03.06.2009 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass dem Kläger ab 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von 95,- Euro auferlegt wurden.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 14.01.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - durch den Beschluss vom 25.01.2011 nicht abgeholfen hat.

II.

4

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO.

5

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 124 Ziffer 2 ZPO war der die Ratenzahlung anordnende Beschluss vom 29.12.2010 aufrecht zu erhalten.

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Mit Schreiben vom 29.09.2010 waren dem Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung folgende Auflagen gemacht worden:

7

Nachweis über Unterhaltszahlungen an die Kinder

Nachweis des Einkommens des Ehegatten (falls die Ehegatten mittlerweile getrennt leben ist dies anstelle des Nachweises anzugeben)

Nachweis über die Miethöhe mit der Bitte um Angabe, wieso der Kläger Miete bezahlt, wenn ein Eigenheim zur Verfügung steht

Wohngeldbescheid

Nachweis über die Ratenzahlungsverpflichtung für das Eigenheim

8

In Beantwortung dieser Auflage und des Erinnerungsschreibens des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat der Kläger lediglich ungeordnete Kopien, die keiner der Auflagen zugeordnet werden konnten, vorgelegt.

9

Auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht dem Kläger erteilte Auflage, eine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben und alle Belege - soweit nicht bereits vorhanden - vorzulegen unter Fristsetzung zum 04.03.2011 hat der Kläger wiederum lediglich ungeordnete Kopien vorgelegt und keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben.

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Folglich hat es der Kläger zu verantworten, dass die Angaben aus seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich größtenteils nicht überprüfen lassen, dass darüber hinaus, soweit eine Überprüfung möglich ist da z. B. Kopien des Mietvertrages vorgelegt sind, die dort enthaltenen Angaben von den Angaben in der Erklärung erheblich abweichen.

11

Eine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Gunsten des Klägers kommt damit nicht in Betracht.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.