Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.03.2011 – 8 Sa 623/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0316.8SA623.10.0A

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2010, Az.: 2 Ca 935/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verteilung der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 12.03.2001 bei der Beklagten als Call-Center Agentin beschäftigt. Die näheren Modalitäten des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.03.2001 (Bl. 10 bis 14 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Gemäß einer zwischen den Parteien am 01.03.2002 getroffenen ergänzenden Vereinbarung (Bl. 15 d. A.) wurde die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2002 auf 27,5 Stunden wöchentlich erhöht.

3

Nachdem die Klägerin zuvor überwiegend (nach eigener Behauptung sogar ausschließlich) von der Beklagten in der Frühschicht eingesetzt worden war, stellte sie am 26.03.2009 fest, dass sie in der folgenden Woche ab 14.00 Uhr eingeteilt war. Sie erlitt daraufhin einen Nervenzusammenbruch und war bis zum 18.06.2010 arbeitsunfähig. In der Zeit vom 31.05. bis 18.06.2010 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung. Im Wiedereingliederungsplan vom 10.05.2010 (Bl. 9 d. A.) wird ärztlicherseits empfohlen, die Klägerin nur vormittags und nicht an Wochenenden zu beschäftigen.

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, ihr sei von ihrer vormaligen Vorgesetzten zugesichert worden, nur vormittags arbeiten zu müssen. Diese Zusage sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass sie ihre am 15.04.1994 geborene Tochter nachmittags betreuen müsse.

5

Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass sie wie bisher vormittags zu arbeiten habe.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2010, auf dessen Tatbestand (Bl. 86 f. d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 5 dieses Urteils (= Bl. 87 bis 89 d. A.) verwiesen.

10

Gegen das ihr am 05.11.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.11.2010 Berufung eingelegt und diese am 05.01.2011 begründet.

11

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die von ihr - der Klägerin - behauptete mündliche Zusicherung, nicht nachmittags arbeiten zu müssen, nicht im Hinblick auf die unter Ziffer 10 des Arbeitsvertrages vereinbarte doppelte Schriftformklausel nichtig. Das Arbeitsgericht habe insoweit die Rechtsprechung des BAG außer Acht gelassen, wonach eine solche Vertragsklausel den Vertragspartner unangemessen benachteilige und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die betreffende Zusicherung sei ihr von der Leiterin des Callcenters in C-Stadt erteilt worden. Diese sei auch befugt gewesen, Vereinbarungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit zu treffen. Die Anordnung der Beklagten, zukünftig auch nachmittags zu arbeiten, entspreche nicht billigem Ermessen i. S. des § 106 GewO, da sie der ärztlichen Empfehlung im Wiedereingliederungsplan widerspreche. Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Antrag sei hinsichtlich des konkreten Zeitrahmens unbestimmt, so sei klarzustellen, dass hiermit die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr gemeint sei.

12

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.01.2011 (Bl. 109 bis 112 d. A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 28.02.2011 (Bl. 138 bis 140 d. A.) Bezug genommen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ausschließlich vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu beschäftigen.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 02.02.2011 (Bl. 131 bis 135 d. A.), auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

19

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

20

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, ausschließlich vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beschäftigt zu werden.

21

Nach § 106 Satz 1 GewO ist der Arbeitgeber befugt, u. a. die Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.

22

Im Streitfall steht der von der Klägerin begehrten Verteilung ihrer Arbeitszeit auf jeweils vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr bereits entgegen, dass eine solche nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht möglich bzw. zulässig ist. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt ausweislich der schriftlichen Vereinbarung vom 01.03.2002 27,5 Stunden, wobei diese Arbeitszeit nach Ziffer 3 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 12.03.2001 auf 6 Tage pro Woche (Montag bis Samstag) zu verteilen ist. Bei einer Arbeitszeit von lediglich 4 Stunden (8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) an 6 Arbeitstagen kann jedoch - worauf die Klägerin seitens des Berufungsgerichts in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde - der vertraglich vereinbarte Arbeitszeitumfang von 27,5 Stunden nicht erreicht werden. Dass die Klägerin, abweichend vom Vertragsinhalt - eine Beschäftigung an 7 Wochentagen, d. h. auch an Sonntagen begehrt, lässt sich ihrem Vorbringen nicht ansatzweise entnehmen. Darüber hinaus stünde einer solchen Regelung wohl auch das in § 9 Abs. 1 ArbZG normierte grundsätzliche Verbot von Sonntagsarbeit entgegen. Die Klage zielt somit auf eine vom Inhalt des Arbeitsvertrages nicht mehr gedeckte Verteilung der Arbeitszeit ab, welche die Beklagte daher nach § 106 Satz 1 GewO überhaupt nicht vornehmen dürfte.

III.

23

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

24

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.