Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.03.2011 – 8 Ta 56/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0318.8TA56.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.11.2010, Az. 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.
Der Kläger hat nach Maßgabe des rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21.05.2010 - beginnend ab dem 01.06.2010 monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Prozesskosten zu leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Es sind keinerlei Zahlungen erfolgt. Der Kläger befindet sich daher nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf eine seitens der Landesjustizkasse mit Schreiben vom 21.09.2010 gewährte Stundung verweist, so verkennt er, dass diese Stundung lediglich die im Beschwerdeverfahren 8 Ta 116/10 angefallenen Gerichtskosten, nicht hingegen die vorliegend in Rede stehenden Ratenzahlungen auf die in erster Instanz angefallenen Kosten (Gerichtskosten und PKH-Vergütung) betrifft. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und nachgewiesen, dass sich seine Einkommensverhältnisse seit der Ratenzahlungsanordnung vom 21.05.2010 verschlechtert haben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.