Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.03.2011 – 6 Ta 54/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0323.6TA54.11.0A

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2011 - 3 CA 1681/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für ihre am 15. Dezember 2010 erhobene Forderungs-, Abrechnungs- und Herausgabeklage.

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In der Güteverhandlung vom 11. Januar 2011, an welcher für die Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter teilnahm, wurde der Klägerin im Hinblick auf den gestellten PKH-Antrag aufgegeben, glaubhaft zu machen, wie sie angesichts der von ihr mit "0" bezifferten Einkünfte ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite, insbesondere auch die angegebenen Mietkosten. Ferner wurde sie aufgefordert, Buchstabe"G" der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig auszufüllen und einen aktuellen Kontoauszug zu den Gerichtsakten zu reichen; ferner glaubhaft zu machen, dass und warum in welcher Höhe angesichts eines endeten Mietvertrages derzeit Wohnkosten bezahlt würden. Eine Frist hierzu wurde auf 04.02.2011 gesetzt.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schrieb unter dem 24. Januar 2011 - Eingang beim Arbeitsgericht am 25. Januar 2011 - folgendes:

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hier: wegen Prozesskostenhilfe

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nimmt der Unterzeichner Bezug auf die Erörterungen in der Güteverhandlung vom 11.01.2011.

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Das Mietverhältnis über das Mietobjekt B-Straße in T wird auch über den Juli 2010 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden von der Agentur für Arbeit in T gezahlt.

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Wir übereichen anliegend

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als Anlage K 3 - Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 04.10.2010.

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Weiterhin wird die Klägerin von ihrer Mutter unterstützt, überwiegend durch Naturalleistungen, wie Speisen und Getränke.

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Im Übrigen bewirbt sich die Klägerin intensiv um eine neue Arbeit, bislang jedoch ohne Erfolg.

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Die Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

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Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 wies das Arbeitsgericht Trier den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, weil die Klägerin die ihr mit Nachfrist gesetzten Auflagen nicht erfüllt habe.

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Anschließend überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 04. Februar 2011 eingereichtem Schriftsatz eine Bestätigung des Vermieters über den unbestimmten Fortbestand des Mietverhältnisses und beanstandete den Zugang des Sitzungsprotokolls, der erst am 28. Januar 2011 erfolgt sei. Zugleich wurde um eine angemessene Fristverlängerung ersucht.

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Am 09. Februar 2011 wurde eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorgelegt und zugleich ausgeführt, dass diese insgesamt monatlich 631,21 € von der Agentur für Arbeit als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhielte.

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Gegen den am 08. Februar 2011 zugestellten Beschluss legte die Klägerseite sofortige Beschwerde ein.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Frist zur Erfüllung der Auflagen zur Ergänzung der Prozesskostenhilfeangaben sei erst am 04. Februar 2011 abgelaufen. Das Vorbringen vom 24. Januar 2011 habe ersichtlich nur der Teilerfüllung der Auflagen gedient. Es sei darauf hingewiesen worden, dass das Sitzungsprotokoll vom 11. Januar 2011 noch nicht vorläge und mit Schriftsatz vom 03. Februar 2011 um Fristverlängerung gebeten worden, sowie mit weiterem Schriftsatz vom 07. Februar 2011 ergänzende Angaben erfolgt seien.

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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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Auf die Nichtabhilfebegründung im Beschluss vom 24. Februar 2011 (Bl. 32 und 33 d. A.) wird Bezug genommen. Insgesamt wird auf den gesamten Akteninhalt nebst der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

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II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist n i c h t begründet.

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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2011 zu Recht die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der im Gütetermin gesetzten Nachfrist verneint.

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Grundsätzlich ist es Sache der jeweils antragstellenden Partei, dafür zu sorgen, dass dem Gericht regelmäßig bis zur Beendigung der Instanz ein entscheidungsreifes PKH-Gesuch im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 5 Ta 273/04 -). Auch wenn der Sinn der §§ 114 ff ZPO darin besteht, der Partei für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren, kommt eine nachträgliche Bewilligung nach Beendigung der Instanz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn wegen der gerichtlichen Verpflichtung zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 9 ArbGG ausnahmsweise die vollständige Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs noch nicht hergestellt werden konnte.

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Da das PKH-Prüfungsverfahren auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO beschränkt ist, muss der Antragsteller bei der Aufklärung mitwirken, wobei unvollständige und widersprüchliche Angaben über Sachverhalt und Vermögensverhältnis zu seinen Lasten gehen (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 118 ZPO Rz. 13).

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Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und unter Fristsetzung bis 04. Februar 2011 die Glaubhaftmachung hinsichtlich nicht bestehender Einkünfte und angegebener Mietkosten gefordert, sowie die vollständige Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und schließlich auch Erklärungen zu zu zahlenden Wohnkosten.

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Das Arbeitsgericht durfte am 28. Januar 2011 und damit auch vor Ablauf der von ihm auf 04. Februar 2011 gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung der geforderten Angaben entscheiden, weil die Bewilligungsreife des Gesuches nicht eingetreten war und die Klägerin auch nicht erkennen ließ, dass noch weitere Angaben insbesondere solche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erfolgen würde. Die Bezugnahme im Schreiben vom 24. Januar 2011 auf die Erörterung in der Güteverhandlung und die Erklärung der Klägerin, sie bäte nunmehr um die Stattgabe ihres Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, konnte aus Sicht des Arbeitsgerichts zutreffend dahin gewertet werden, dass keine weiteren Ergänzungen der formalen und inhaltlichen Anforderungen zum Prozesskostenhilfegesuch erfolgen würden.

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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Protokoll mit den Hinweisen zur fehlenden Glaubhaftmachung der dargestellten Punkte noch nicht vorgelegen habe. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Gütesitzung persönlich teilgenommen; außerdem bezieht sich das Schreiben vom 24. Januar 2011 auf die Erörterungen in der Güteverhandlung und führt u. a. genau zu dem im Gütesitzungsprotokoll enthaltenen Defiziten zum Prozesskostenhilfegesuch - zum Mietverhältnis, den Kosten für Unterkunft und Heizung - innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist aus. Die Anlage K 3 - Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 04. Oktober 2010 - dem Schreiben vom 24. Januar 2011 war nicht beigefügt. Damit lag eine ausreichende Kenntnis der ergänzungsbedürftigen Angaben für ein ordnungsgemäßes PKH-Gesuch vor. Der zeitliche Rahmen war zwar nicht ausgeschöpft, er sollte es auch nicht, da nach der Erklärung im Schreiben vom 24.1.2011 - "Die Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe" - keine weiteren Ergänzungen zum Gesuch mehr zu erwarten waren. Von daher waren die Angaben in der neuen Erklärung vom 04. Februar 2011 und nachträglich vorgelegte weitere Belege nicht mehr zu berücksichtigen.

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III. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einen gesetzlich begründeten Anlass.

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V. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.