Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.03.2011 – 11 Ta 52/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.11TA52.11.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 18.01.2011 wird der Beschluss vom 12.01.2011 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Arbeitsentgelt für den Zeitraum 19.07.2010 bis 14.10.2010 geltend. In seiner Klageschrift hat er die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden auf insgesamt 509 beziffert und die Zahlung von 10,70 € brutto pro Stunde geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 13.12.2010 trägt er vor, 540 Stunden insgesamt geleistet zu haben.
Der ursprünglich vom Kläger als Geschäftsführer der Beklagten angegebene Terminsvertreter der Beklagten in der Güteverhandlung hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bestritten und angegeben, er sei der einzige Arbeitnehmer der Beklagten, deren Geschäftsführerin seine Mutter sei. Diese beschäftige nur selbständige Subunternehmer, die ihrerseits Mitarbeiter beschäftigen, die er nicht alle kenne.
Der Kläger trägt vor, den Kontakt zwischen den Parteien habe ein Herr Y. hergestellt, so dass man sich am 19.07.2010 an einer Baustelle in B. getroffen habe, wo der Kläger dem dort für die Beklagte handelnden Herrn H. seine Arbeitspapiere übergeben und die Arbeit aufgenommen habe. Es sei ein Stundenlohn von 10,70 € brutto vereinbart worden. Nachfolgend habe der Kläger in Baustellen in B., N. und H. gearbeitet. Als er Ende August seinen Lohn bei den für die Beklagte handelnden Personen H. sowie Y. reklamiert habe, sei er vertröstet worden.
Durch Beschluss vom 12.01.2011 hat das Arbeitsgericht Mainz entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist und das Verfahren an das Landgericht Mainz verwiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe und auch hinsichtlich der Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person Sachvortrag fehle. Insbesondere besitze der Kläger selbst einen Gewerbeschein.
Gegen den Beschluss, der dem Kläger am 17.01.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 20.01.2011 eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese zusammengefasst wie folgt begründet:
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. Herrn H. sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig werden sollte. Bereits am 19.07.2010 seien der Kläger und weitere Mitarbeiter der Beklagten von Herrn H. in die zu verrichtenden Tätigkeiten eingewiesen worden. Zuvor habe der Kläger die Arbeitspapiere, nach dem im Anschluss an die Nichtabhilfeentscheidung konkretisierten Vortrag bestehend aus der Lohnsteuerkarte, dem Sozialversicherungsausweis und einer Kopie des Personalausweises sowie seine Bankverbindung übergeben. In der Folge hätten der Kläger und auch die weiteren Mitarbeiter der Beklagten strikt nach den Angaben des Herrn H. und des Herrn Y. gearbeitet. Herr H. sei im Abstand von jeweils 1 Woche auf den Baustellen erschienen. In der Zwischenzeit seien die Mitarbeiter gelegentlich durch Herrn Y. (im Auftrag von Herrn H.) instruiert und kontrolliert worden.
Nach dem ergänzenden Sachvortrag des Klägers nach der Nichtabhilfeentscheidung sei der Kläger jeden Tag durch den für die Beklagte tätigen Herrn Y. eingewiesen worden. Der Kläger und seine Kollegen hätten sich bei Herrn Y. jeden Tag anmelden, nach seiner Anweisung die Arbeit beginnen und beenden sowie die Pausen festlegen müssen. Die Parteien hätten auch Absprachen über den Urlaub getroffen. Danach sollten dem Kläger sowie seinen Kollegen ein jährlicher Urlaub von 24 Tagen zustehen, der vorzugsweise auszubezahlen gewesen wäre. Der Kläger habe auf Anweisung der Beklagten zunächst bis zu 10 Stunden täglich zu arbeiten gehabt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe sich die Arbeitszeit auf bis zu (in der Regel) 6 Stunden reduziert.
Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und trägt die Auffassung vor, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, da es schon an der Passivlegitimität der Beklagten mangele. Zwischen den Parteien bestünden keine vertraglichen Beziehungen. Der Zeuge H. habe den Kläger zu keinem Zeitpunkt im Auftrag der Klägerin (gemeint ist die Beklagte) angewiesen, Arbeiten für die Beklagte zu verrichten.
II.
Die gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 78 ArbGG an sich statthafte und im Übrigen gemäß §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß §§ 2 ff., 5 ArbGG gegeben, da der Kläger nach seinem zugrunde zulegenden, unwidersprochen wiedergegebenen Sachvortrag Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ist. Im Rahmen des Rechtswegverfahrens dahinzustehen hat die Frage, ob er Arbeitnehmer der Beklagten ist (bestrittene Passivlegitimation). Im Einzelnen gilt folgendes:
Bei dem Streit der Parteien handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Der hierin enthaltene Arbeitnehmerbegriff richtet sich nach den Begriffsbestimmungen in § 5 Satz 1 ArbGG. Arbeitnehmer ist nach den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen aufgestellt hat, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistungen und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. BAG 25.05.2005 - 5 AZR 347/04 - BAGE 115, 1 - 11).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger nach seinem zugrunde zulegenden Sachvortrag im Rahmen ihm erteilter Weisungen in Bezug auf den Inhalt der Arbeitsleistung wie auch Ort und Dauer der Tätigkeit und dabei insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten seiner Arbeitszeit einschließlich der Pausenzeiten tätig geworden und damit insgesamt weisungsabhängig beschäftigt worden.
Die zwischen den Parteien streitige Frage der Passivlegitimation der Beklagten betrifft nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, da sie sich nicht auf die Rechtsnatur der eingeklagten Forderung bezieht - für diese kommt nach dem maßgeblichen Sachverhalt lediglich eine arbeitsvertragliche Grundlage in Betracht - sondern auf die Begründetheit der Forderung gegenüber der im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommenen Beklagten. Zur Entscheidung in der Sache sind die im Rechtsweg zuständigen Gerichte für Arbeitssachen berufen.
Insgesamt war auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2011 aufzuheben.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.