Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.03.2011 – 11 Ta 60/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0330.11TA60.11.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Prozesskostenhilfeverfahren wurde dem Beschwerdeführer durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.09.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. ohne Zahlungsbestimmung antragsgemäß bewilligt.

2

Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Arbeitsgericht Koblenz durch Beschluss vom 19.11.2010 die im Beschluss vom 04.09.2010 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.12.2010 monatliche Raten in Höhe von 250,00 Euro auferlegt wurden.

3

Dieser Beschluss wurde zusammenfassend damit begründet, dass nach Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zwischenzeitlich in der Lage sei, die angefallenen insgesamt 2.244,42 € an die Landeskasse zu zahlen in monatlichen Raten á 250,00 Euro.

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Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer über seinen Prozessbevollmächtigten am 25.11.2010 zugestellt. Mit am 28.12.2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den ausdrücklich als "Beschluss vom 04.09.2010" bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz eingelegt.

5

Ebenfalls mit Schreiben vom 28.12.2010 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit, er habe am 27.12.2010 in der Zeit zwischen 17:59 Uhr und 18:16 Uhr mehrfach versucht unter der neuen Fax-Nr. des Justizzentrums in Koblenz eine sofortige Beschwerde zu übersenden, jeweils ohne Erfolg. Nach der telefonischen Auskunft der Mitarbeiterin des Justizzentrums Frau Sch. vom 28.12.2010 sei die auf dem Gerichtsschreiben vom 22.11.2010 angegebene Telefaxnummer falsch. Er gehe deshalb davon aus, dass es keine Probleme wegen der Wiedereinsetzung gebe.

6

Durch Beschluss vom 02.03.2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, der sofortigen Beschwerde vom 27.12.2010 jedoch nicht abgeholfen.

7

Ausweislich des dem Beschwerdegericht vorgelegten Schriftsatzes vom 29.03.2011 stützt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde auf Angaben zu Kosten für Hausfinanzierung, Nebenkosten, Versicherungen, Leistungen auf einen Kredit zur Kfz-Finanzierung sowie Fahrtkosten, die teilweise von den Angaben der im Überprüfungsverfahren vorgelegten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 07.10.2010 abweichen.

II.

8

Die Auslegung der sofortigen Beschwerde ergibt trotz der Aufführung eines falschen Datums des angegriffenen Beschlusses, dass sich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.11.2010 richtet. Für die Auslegung kann der gleichzeitig per Fax übermittelte Schriftsatz vom 28.12.2010 herangezogen werden, in dem das Zustelldatum genannt ist, zu dem der Beschluss vom 19.11.2010 tatsächlich zugestellt wurde.

9

Weiterhin kann zu Gunsten des Beschwerdeführers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Arbeitsgericht Koblenz aus der Entscheidung vom 02.03.2011 berücksichtigt werden.

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Die statthafte sofortige Beschwerde ist damit form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist insgesamt zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

11

Die vom Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 29.03.2011 aufgeführten Zahlungsverpflichtungen und Belastungen können, soweit sie von den Angaben aus seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abweichen, deren Vollständigkeit und Richtigkeit er ausdrücklich versichert hat, und da sie unbelegt sind, nicht berücksichtigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger irrtümlich davon ausgeht, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die monatliche Fahrleistung nicht berücksichtigt, vielmehr hat das Arbeitsgericht diese Fahrtkosten in Höhe von 5,20 € je Entfernungskilometer, begrenzt auf maximal 40 Kilometer monatlich berücksichtigt. Dies sind monatliche Aufwendungen von 208,00 €. Dabei hat es § 115 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII - rechnerisch zutreffend - angewandt. Es hat hierbei keinerlei Abstriche insoweit gemacht, als hier Aufwendungen doppelt berücksichtigt werden, da dem Beschwerdeführer auch Ratenzahlungsverpflichtungen für die Finanzierung des Pkw zur Anrechnung gebracht wurden. Dies hätte Abstriche bei den pauschalierten Fahrtkostenaufwendungen gerechtfertigt. Eine Verschlechterung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen (Verbot der reformatio in peius).

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Insgesamt rechtfertigen auch die neuen Angaben, hinsichtlich derer weder die erforderliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit vorliegt - hierzu stehen sie vielmehr teilweise in Widerspruch - und die nicht belegt sind, keine anderweitige Bestimmung der Ratenzahlungsverpflichtung als die durch den angefochtenen Beschluss getroffene Regelung.

13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.