Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.04.2011 – 8 Ta 50/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0401.8TA50.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.02.2011 - Az. 4 Ca 2393/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

2

Der Klage fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Das Arbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien enthaltene Verfallfrist der Begründetheit der Klage entgegensteht. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.03.2011 und sieht daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG - nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - von der Darstellung eigener Gründe ab. Da sich das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung bereits gründlich mit dem Beschwerdevorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat, besteht seitens des Beschwerdegerichts keine Veranlassung, den Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.

3

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

4

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.