Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.04.2011 – 10 Ta 59/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.10TA59.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011, Az.: 8 Ca 1741/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Die Beklagte betreibt in C-Stadt als Franchisenehmerin ein Z.-Restaurant. Der 1981 geborene Kläger ist Student. Er war bei der Beklagten seit Ende November 2009 nach seinem Vortrag als „Profitability Manager“ eingesetzt. Für seine Tätigkeit stellte er der Beklagten zunächst eine Stundenvergütung von € 11,00, später von € 6,50 in Rechnung. Auf den Rechnungen führte er aus, dass er als „Kleinunternehmer“ keine Umsatzsteuer erhebe. Am 31.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, dass sie auf seine Dienste mit sofortiger Wirkung verzichte. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 16.09.2010 das Vertragsverhältnis fristlos. Mit seiner Klage verlangt er die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli 2010, Annahmeverzugslohn für August und 17 Tage im September 2010 sowie Urlaubsabgeltung in einer Gesamthöhe von € 3.632,66 brutto, abzüglich erhaltener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von € 914,79. Die Beklagte rügt den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.

3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2011 den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 22.02.2011 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 08.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen ihrer Ankündigung, eine Begründung innerhalb der nächsten Woche nachzureichen, begründete sie die Beschwerde nicht. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.04.2011 nicht abgeholfen.

4

II. Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben erachtet.

5

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 04.02.2011 ausgeführt, der Kläger sei als Arbeitnehmer der Beklagten anzusehen. Er habe seine Tätigkeit im Restaurant der Beklagten erbracht, über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und kein wirtschaftliches Risiko übernommen. Seine Tätigkeit sei ihm bis ins Detail durch das Franchisehandbuch von Z. vorgegeben worden. Darüber hinaus habe ihm die damalige Geschäftsführerin bis ins Einzelne gehende Weisungen erteilt. Der Kläger sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit nicht frei gewesen, wie sich dem Inhalt einer Vielzahl von E-Mails entnehmen lasse, die er zur Gerichtsakte gereicht habe. Aus den E-Mails gehe auch hervor, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit detaillierte Arbeitsanweisungen erteilt habe, beispielsweise zur korrekten Zubereitung von Zwiebeln.

6

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Gründe wird daher abgesehen. Da die Beklagte bis heute keine Beschwerdebegründung nachgereicht hat, sind ergänzende Ausführungen nicht veranlasst.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.