Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.05.2011 – 8 Ta 89/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0502.8TA89.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

2

Der Klage fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate April bis Dezember 2010. Da sich der Kläger in diesem Zeitraum in Haft befand und demzufolge keinerlei Arbeitsleistungen für die Beklagte erbringen konnte, ist sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 611 Abs. 1 BGB) nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen. Auch aus dem Aufhebungsvertrag der Parteien vom 13.10.2010 lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Der Aufhebungsvertrag enthält keinerlei Vereinbarung über die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit ab April 2010, sondern lediglich Regelungen, die das Urlaubsgeld und die sog. Jahresleistung (95 % vom Tarifentgelt) betreffen. Darüber hinaus enthält der Aufhebungsvertrag unter IV die Bestimmung, dass (ansonsten) keine weiteren Rechtsansprüche bestehen.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung (Klageantrag zu 2.). Diesbezüglich ist eine Anspruchsgrundlage nicht ansatzweise ersichtlich.

5

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

6

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.