Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.05.2011 – 10 TaBV 4/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0505.10TABV4.11.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.2010, Az.: 8 BV 41/10, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 wirksam gekündigt hat. Die Beteiligten haben am 15.01.2004 in Ablösung einer zuvor bestehenden Rahmenbetriebsvereinbarung folgendes vereinbart:
„Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der A. / Z.
Y. Vertriebs GmbH wird folgende Vereinbarung getroffen:
A.-Zulage
15 %
A.-Prämie
0,15 € pro geleistete Stunde
Geschäftsleitung und Betriebsrat haben sich darüber geeinigt, dass die vorgenannten Zulagen weiterhin bis einschließlich Februar 2004 in der bisherigen Höhe weiter gezahlt werden.
Des Weiteren erklären die Parteien ihr ernsthaftes Bemühen, bis Ende Februar eine neue Prämienvereinbarung abzuschließen. Sollte eine Einigung bis dahin nicht zustande kommen, wird schon frühzeitig die Einigungsstelle angerufen und ein Termin für Anfang März angestrebt.
Für diesen Fall werden bis zum rechtskräftigen Abschluss einer Vereinbarung die Zulagen nach folgender Staffelung weiter gezahlt:
für März 2004
A. Zulage
12,5 %
A. Prämie
0,15 € pro geleistete Stunde
ab April 2004
A. Zulage
10,0 %
A. Prämie
0,15 € pro geleistete Stunde
Für den Monat Dezember 2003 wird in der 4. Kalenderwoche vorab ein pauschaler Netto-Abschlag von 150,- € gezahlt. Die Verrechnung erfolgt mit der Lohnabrechnung Ende Januar 2004.
Diese Vereinbarung endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung. Sie entfaltet keine Nachwirkung.“
Mit Schreiben vom 15.12.2009 kündigte die Beteiligte zu 2) diese Betriebsvereinbarung zum 31.03.2010. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam.
Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.2010 (dort S. 2-5 = Bl. 60-63 d.A.).
Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung 01/2004 durch die Kündigung der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 nicht zum 31.03.2010 beendet wurde, sondern über den 31.03.2010 hinaus Rechtswirkung entfaltet.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 26.11.2010, Az.: 8 BV 41/10, dem Antrag stattgegeben. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung wird auf den begründeten Teil des Beschlusses (dort S. 5-9 = Bl. 63-67 d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 21.12.2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit am 19.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 21.02.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie macht geltend, das Arbeitsgericht gehe mit rechtlich unzutreffender Begründung davon aus, dass die Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 unkündbar und auflösend bedingt sei bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuen Prämienregelung. Das Arbeitsgericht begründe die Unkündbarkeit der Betriebsvereinbarung unzutreffenderweise damit, dass aufgrund der Formulierung „Diese Vereinbarung endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung“ die Betriebsparteien die Kündigungsmöglichkeit hätten ausschließen wollen. Mit dieser Formulierung sei jedoch nur im Sinne einer deklaratorischen Regelung vereinbart worden, dass die betreffenden Zulagen bzw. Prämien bei einer einvernehmlichen Änderung seitens der Betriebsparteien ggf. geändert werden können, was jedoch nicht geschehen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle. Insoweit sei lediglich vereinbart worden, dass im Falle einer Nichteinigung bezüglich eines veränderten Leistungs- bzw. Prämiensystems auf betrieblicher Ebene die Einigungsstelle eingesetzt werden könne. Vor diesem Hintergrund müsse daher die rechtliche Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts mit Nachdruck zurückgewiesen werden, es handele sich bei der Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 um eine auflösende Bedingung. Vielmehr bleibe festzuhalten, dass die Kündigungsmöglichkeit gerade nicht ausgeschlossen worden sei. Diesbezüglich hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, was jedoch nicht der Fall sei. Da das Recht zur Kündigung nicht ausgeschlossen worden sei, habe die Betriebsvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2010 geendet. Die Arbeitnehmer könnten daher die Zulagen und Prämien gerade nicht mehr beanspruchen. Die Nachwirkung sei ausdrücklich ausgeschlossen worden, was die Betriebsparteien abweichend von § 77 Abs. 6 BetrVG rechtswirksam vereinbaren können. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2) vom 21.02.2011 (Bl. 88-90 d.A.) Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt zweitinstanzlich,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.2010, Az.: 8 BV 41/10, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 23.03.2011 (Bl. 104-105 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1) zu Recht stattgegeben und festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 vom 15.01.2004 durch die Kündigung der Beteiligten zu 2) vom 15.12.2009 nicht zum 31.03.2010 beendet worden ist, sondern über den 31.03.2010 hinaus fortgilt. Die Beschwerdekammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und zutreffenden Begründung im angefochtenen Beschluss und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 2) zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
Die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 ist von der Beteiligten zu 2) nicht mit Schreiben vom 15.12.2009 wirksam zum 31.03.2010 gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Mainz hat zutreffend erkannt, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 vom 15.01.2004 aufgrund der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar ist. Die Beschwerdekammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses uneingeschränkt.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand im Betrieb der Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 (nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990) bis dato ein Zulagen- und Prämienanspruch in Höhe von 15 % des Monatslohnes und von € 0,15 pro geleisteter Stunde. Ausgehend von diesen Zahlen, die die Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 einleiten, haben die Betriebsparteien vereinbart, dass die Leistungen bis einschließlich Februar 2004 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden sollen. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass beabsichtigt ist, eine neue Prämienvereinbarung abzuschließen. Für den Fall, dass dies nicht bis Ende Februar 2004 gelinge, sollte die Einigungsstelle angerufen und für Anfang März 2004 ein Termin angestrebt werden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung sollte die Zulage gestaffelt weitergezahlt werden, und zwar im März 2004 in Höhe von 12,5 % und ab April 2004 in Höhe von 10 %. Die Betriebsparteien haben damit bei Abschluss der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zulagen- und Prämienzahlung solange erfolgen soll, bis - ggf. nach Anrufung der Einigungsstelle - eine "rechtskräftige" neue Vereinbarung zu Stande gekommen ist. Dies haben die Betriebsparteien im letzten Absatz mit dem Satz: „Diese Vereinbarung endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung" nochmals betont. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung ergibt sich auch aus Sicht der Beschwerdekammer eindeutig, dass die Betriebsparteien ein Ende der Zahlungspflicht erst mit Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung vorgesehen haben. Die Beteiligte zu 2) sollte nicht die Möglichkeit haben, sich durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung einseitig von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern zu lösen. Die Verpflichtung zur Anrufung der Einigungsstelle sowie die Regelung, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuen Vereinbarung die Zulagen (wenn auch verkürzt) weitergezahlt werden, lassen auch aus Sicht der Beschwerdekammer keinen anderen Schluss zu. Der letzte Satz der Betriebsvereinbarung "Sie entfaltet keine Nachwirkung" gewinnt demgegenüber keine Bedeutung, da eine Nachwirkung nur im Falle einer wirksamen Kündigung in Betracht kommt. Neben dem Wortlaut der Vereinbarung spricht auch das Verhalten der Arbeitgeberin in der Folgezeit für die auch von der Beschwerdekammer vertretene Auslegung. Die Beteiligte zu 2) hat seit April 2004 die Zulage von 10 % sowie die Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde sechs Jahre lang durchgehend und vorbehaltlos gezahlt.
Das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 2) bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Mainz etwas hinzuzufügen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist nicht deshalb unzulässig geworden, weil die Betriebsparteien am 30.03.2011 eine Zwischenregelung getroffen haben (vgl. zum Inhalt im Einzelnen: Bl. 108 d.A.). In dieser Betriebsvereinbarung Nr. 07/2011 haben sich Geschäftsleitung und Betriebsrat u.a. darauf geeinigt, dass alle gewerblichen Arbeitnehmer mit Lohngruppe I bis IV ab dem 01.04.2011 eine Fixprämie von 7,5 % auf den monatlichen Bruttolohn erhalten. Die hier streitgegenständliche Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 wurde beginnend ab 01.04.2011 auflösend bedingt bis zur Beendigung des laufenden Einigungsstellenverfahrens betreffend einer Betriebsvereinbarung zur Ablösung der Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004, längstens jedoch bis zum 30.06.2011, ausgesetzt. Die Zwischenregelung gilt nur bis zum 30.06.2011. Der vom Betriebsrat weiterverfolgte Feststellungsantrag läuft nicht auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen sind. Die Beteiligten benötigen trotz der Zwischenregelung die Beantwortung der Frage, ob die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 wirksam gekündigt worden ist oder nicht. Dies ist nicht zuletzt auch für das Verhalten der Beteiligten in der Einigungsstelle von Bedeutung, so dass noch ein aktuelles betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis von der begehrten Feststellung erfasst wird.
III.