Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.05.2011 – 3 Ta 87/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0511.3TA87.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des ArbG Koblenz vom 10.02.2011 - 11 Ca 266/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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In dem Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 10.02.2011 - 11 Ca 266/11 - setzte das Arbeitsgericht die von der Klägerin zu zahlenden Monatsraten auf (jeweils) 75,00 EUR fest. Die Ratenzahlungsanordnung wurde so begründet, wie dies aus Seite 2 des angefochtenen Beschlusses vom 10.02.2011 (= Bl. 26 des PKH-Beiheftes) ersichtlich ist.

2

Mit dem Schriftsatz vom 02.03.2011 legte die Klägerin am 02.03.2011 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.02.2011 - 11 Ca 266/11 - ein und wies daraufhin, dass der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss am 12.02.2011 dort eingegangen sei. Die Beschwerde wird damit begründet, dass in dem Beschluss zu Unrecht unterstellt werde, dass die Klägerin über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 230,00 EUR verfüge. Die der Klägerin tatsächlich im Monat zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dürften erheblich geringer ausfallen. Es werde - so heißt es am Ende der Beschwerdeschrift - in Kürze eine entsprechende Übersicht nachgereicht.

3

Mit dem Beschluss vom 07.04.2011 - 11 Ca 266/11 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. Die Sache wurde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 15.04.2011 wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzunehmen.

II.

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1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos, da es unbegründet ist.

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2. Die Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgerichts ist gemäß § 120 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 115 ZPO und der Tabelle gemäß § 115 Abs. 2 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden. Dies stellt die Beschwerdekammer aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung fest. Die Beschwerdekammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Einzelnen begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, die angeordnete Ratenzahlung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich anders zu bewerten, als sich dies aus Seite 2 des Beschlusses vom 10.02.2011 - 11 Ca 266/11 - ergibt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.